Entschieden hat das OLG Karlsruhe in seinem Urteil Az. 4 U 232/11 über die Lesbarkeit einer Fundstellenangabe bei einer Testwerbung. Die Lesbarkeit von Fundstellenangaben war schon öfters Gegenstand von Gerichtsentscheidungen, über die wir auch an dieser Stelle schon mehrfach berichteten: OLG Hamburg vom 24.01.2012, OLG Koblenz vom 14.03.2012, OLG Stuttgart, Az. 2 U 170/10.
Das OLG Karlsruhe hatte über einen Fundstellenhinweis zu urteilen, dessen Schrift unter der Größe 6-Punkt lag. Das Gericht definiert in seinen Urteilsgründen, was „schlecht leserlich“ meint und somit einer fehlenden Fundstellenangabe gleichgestellt ist: „Schlecht leserlich ist eine Angabe dann, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Durchschnittsleser die Angabe auch bei situationsadäquater Aufmerksamkeit allenfalls mit Mühe entziffern kann.“ Diese Mühe hatten die Mitglieder des Senats denn „zwei von drei Senatsmitgliedern [konnten] auch unter Einsatz von Lesebrillen nur mit Mühe“ die Zahlen aus der Fundstellenangabe richtig entziffern. Aus diesen Umständen folgerten die Richter, auf eine ungenügende Lesbarkeit.
Das OLG hob mit dieser Begründung ein den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisendes Urteil des Landgerichts auf und erließ die Verbotsverfügung.