Darüber hat das OLG Koblenz in einem Urteil vom 14.03.2012 – Az. 9 U 1248/11 – entschieden.
Der Fall:
Ein Kindersitzhersteller hatte in einer Prospektwerbung für seine Produkte mit der Wiedergabe eines Testergebnisses der Stiftung Warentest geworben. Die Fundstellenangabe war mit schwarzer Schrift auf grauem Hintergrund in einer Größe zwischen einer 3-Punkt und 4-Punkt-Schrift wiedergegeben. Der klagende Verbraucherschutzverband hielt das für zu klein und behauptete, eine Lesbarkeit sei nur ab einer Schriftgröße von 6-Punkt gegeben. Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen.
Das Urteil:
Das OLG entschied, sich auf ein früheres Urteil des BGH (BGH GRUR 1987, 301) beziehend: Pflichtangaben zu Testergebnissen müssen für einen „normal-sichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung“ lesbar sein. Es kommt daher nicht allein auf die Schriftgröße an, sondern auch auf andere Umstände, z.B. auf den Kontrast oder andere optische Effekte. An diesen Anforderungen fehle es im vorliegenden Fall, so das Gericht. Denn die schwarze Schrift sei in einem grauen Hintergrund eingebettet mit dem Effekt, dass Zahlen wie 0, 3, 6 oder 2 verwischen könnten, weil nicht auf andere Weise eine klare Trennung zwischen den Zeichen erfolge. Darüber hinaus sei der Druck insgesamt „verwaschen“.
Anmerkung:
Wir hatten schon in der Vergangenheit auf Urteile verwiesen, die sich mit der Lesbarkeit von Fundstellenangaben bei einer Werbung mit Testergebnissen beschäftigten, vgl. OLG Stuttgart Az.: 2 U 170/10 und OLG Hamburg, Az.: 5 W 161/11.