Zum Sachverhalt:
Auf der Internetplattform Az. 5 U 51/11) entschied primär über eine Abwägung der beteiligten Interessen, dass durch das Geschäftsmodell von HolidayCheck nicht in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird. Hierzu vertiefte es: „Dieser […] auf ein vollständiges Verbot gerichtete Unterlassungsantrag ist unter Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit der einzelnen Nutzer und der Allgemeinheit zu weitgehend. Vielmehr hat es […] bei den […] Unterlassungsansprüchen dabei zu bleiben, dass mit ihnen nur das jeweilige rechtsverletzende Verhalten verboten werden, also nur die einzelne, konkret rechtswidrige geschäftliche Handlung Gegenstand eines Verbots sein kann.“
Das LG Berlin (Urteil vom 16.02.2012, Az. 52 O 159/11) entschied nachher, dass den Betreiber eines solchen Bewertungsportals zudem keine umfassenden Vorabprüfungspflichten treffen. Zum einen ergibt sich das bereits aus Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG), zum anderen gelte dies erst recht, wenn an einer solchen Plattform kein wirtschaftliches Interesse des Betreibers besteht. HolidayCheck sei für die Betreiber wirtschaftlich neutral, weil ihnen letztlich egal sein könne, welches Hotel der Besucher der Seite bucht. Schluss ist außerdem bei der Gefährdung des Geschäftsmodells – Anforderungen mit dieser drastischen Folge sind, so das LG Berlin unter Verweis auf mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, an die Anbieter von Diensten nicht zu stellen.