Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Ein kleiner Junge fragt im Zug neugierig einen mitfahrenden Herrn: 'Wie alt bist du? Bist du verheitatet? Hast du Kinder?' Der Mann gibt belustigt Auskunft. Dann wendet sich der Kleine an seine Mutter: 'Hab' ich etwas vergessen?' ”
In Anlehnung an SUPERillu 23/2012.

Harald Schmidt in seiner FOCUS-Kolumne vom Montag 27/2012:
„Auch der Wutbürger, wichtigster demokratischer Einzelbestandteil im Volk, könnte zu neuer Form auflaufen. Mit Bahnhöfen und Startbahnen ist er doch unterfordert. Beim Thema Volksabstimmung könnte er zeigen, dass er nicht nur national kann. Dass ein dann zu wählender Präsident von Europa nur aus Deutschland kommen kann, ist unbestritten. Idealer Kandidat wäre Martin Schulz, derzeit schon Präsident des Europaparlaments in Straßburg. In dieser Funktion wird er häufig aus dem Raum geschickt, wenn die Großen Geschichte machen. Damit wäre dann Schluß. Auch weil er im Fernsehen bisweilen rüberkommt, wie der Musicclown in einem Familienzirkus, hätte er das Zeug zum Volkspräsidenten als gelungene Mischung zwischen Volksheld und Volksschauspieler. Keine Spur von Arroganz, und wer "sch" und "ch" so sympathisch verwechselt, hat die Schweiz und Benelux schom im Sack.”

Prüfungsfrage an einen Jurastudenten: „Erklären Sie, was man unter einem Steckbrief versteht!“ - „Also“, beginnt der Student, „ein Steckbrief ist - ist ein Brief, der gegen denjenigen erlassen wird, von dem man nicht weiß, wo er steckt.“

Der BGH (Az.: XII ZB 277/11) entschied nun: Eine Wiedereinsetzung wird nicht gewährt, wenn aufgrund einer mündlichen Anweisung an eine Büromitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten eine Frist zu notieren.
Bei schriftlichen Einzelweisungen ist der Rechtsanwalt idR nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern, bei mündlichen Weisungen sind die Anforderungen wesentlich höher: Weist der Anwalt nur mündlich an, muss der Rechtsanwalt zumindest verlangen, die Frist sofort zu notieren, damit sie nicht wieder in Vergessenheit geraten kann.
Anmerkung:
Wir haben bereits häufig über Urteile zur Frage der Kanzleiorganisation berichtet (vgl. unsere „Suche“- Funktion links): Der vorliegende Fall ist vor allem insofern bemerkenswert, als der BGH verlangt, dass insbesondere an die Fristenerfassung besonders hohe Anforderungen an den Rechtsanwalt zu stellen sind.

Der BGH (Az.: XII ZB 298/11) hat in einem – wie wir meinen – außergewöhnlichem Fall einem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgeben. Eine Beschwerde war an das falsche Gericht adressiert. Hierzu kam es, weil am Tag des Fristablaufs die hiermit von der Verfahrensbevollmächtigten beauftragte Büromitarbeiterin in einem veralteten Formular begann zu arbeiten, kurz darauf einen Schwächeanfall erlitt und ohnmächtig wurde. Sie habe, so wurde vorgetragen, daraufhin wiederbelebt werden müssen und es sei erforderlich gewesen, dass die Mitarbeiterin von der Verfahrensbevollmächtigten zum Arzt gefahren wurde.
Die Verfahrensbevollmächtigte sei, so der weitere Vortrag, wieder ins Büro zurückgekehrt und habe einer anderen Mitarbeiterin die Anweisung gegeben, die begonnenen Arbeiten zu vollenden, dann einen Termin wahrgenommen und sie habe den Schriftsatz ungeprüft unterzeichnet. Hierbei fiel der Fehler nicht auf, was damit begründet wurde, dass durch den Zusammenbruch der ansonsten seit Jahren zuverlässig arbeitenden Mitarbeiterin der Kanzleiablauf erheblich gestört gewesen sei.
Der BGH wies den Antrag ab, da die Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerdeschrift ungeprüft unterschrieben hat. Darin, so der BGH, liege ein Anwaltsfehler i.S.d. V ZB 20/95). Da ferner nicht dargetan sei,

„dass die Verfahrensbevollmächtigte aufgrund der sehr ungewöhnlichen Situation nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen“,

käme eine Berücksichtigung entsprechend vorgenannter Grundsätze nicht in Betracht.
Anmerkung:
Wir weisen an dieser Stelle häufiger auf Entscheidungen zur Frage der Kanzleiorganisation hin (vgl. unsere „Suche“- Funktion links). Der vorliegende Fall ist insoweit bemerkenswert, als dass durchaus hinterfragt werden kann, ob der BGH hier keinen zu strengen Maßstab gewählt hat. Klar wird durch den Beschluss jedoch auch, dass im Zweifel umfassend vorgetragen werden muss, in welchem Umfang und wie genau eine Störung des Kanzleibetriebes sich auf nachfolgende Tätigkeiten auswirkt.

So betitelt die in der kommenden Woche erscheinende neue Ausgabe - 29/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 28/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Entscheidung des BGH vom 29. März 2012 (Az.: GSSt 2/11), wonach niedergelassene Kassenärzte sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen, wenn sie Vorteile der Pharmaunternehmen als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln entgegennehmen, ist im Moment in den Medien intensiv dargestellt und besprochen worden. Sie ist auch für die Marktforschung von großer Bedeutung.
Der Fall:
Eine Pharmareferentin hatte im Rahmen eines vom Pharmaunternehmen so genannten „Verordnungsmanagements“ einem Arzt Schecks über einen Gesamtbetrag von € 18.000,00 als Gegenleistung für ein bestimmtes Verordnungsverhalten zukommen lassen. Sie war deswegen vom Landgericht wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach. § 299 Abs. 2 Strafgesetzbuch, StGB, zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Eine Verurteilung wegen Bestechung eines Amtsträgers (§ 334 StGB) hatte das Gericht abgelehnt.
Der BGH hat nach eingelegter Revision festgestellt, dass Ärzte weder als Beauftragte der Krankenkassen tätig sind (dann wäre § 299 StGB anwendbar) noch als für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bestellte Amtsträger (dann wären §§ 333 und 334 StGB anwendbar), also eine Bestechung in keiner der beiden Varianten vorliegt.
Bedeutung für die Marktforschung
Marktforscher gewähren Ärzten in der Regel für die Teilnahme an einer Marktforschungsbefragung eine kleine, sich an der GOÄ orientierende, den für die Befragung notwendigen Zeitaufwand ausgleichende Geldzuwendung. An die Gewährung der Geldzuwendung ist selbstverständlich weder die Erwartung bestimmter Antworten noch eines bestimmten Verschreibungsverhaltens geknüpft. Vielfach besteht bei den auftraggebenden Pharmaunternehmen dennoch die Befürchtung, dass auch eine solche Zuwendung als Bestechung oder strafbare Vorteilsgewährung angesehen werden könnte, (obgleich es an einer für die Strafbarkeit erforderlichen Unrechtsvereinbarung fehlt). Oft fordern daher die Auftraggeber von den Marktforschungsinstituten,, sich von den Ärzten eine Dienstherrengenehmigung oder eine Genehmigung der Krankenkassen für die Entgegennahme eines solchen kleinen Geldbetrages vorlegen zu lassen, um dadurch der Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung - § 333 StGB - zu entgehen.
Durch die Entscheidung des BGH ist nunmehr klargestellt, dass jedenfalls niedergelassene Kassenärzte auch Geldzuwendungen durch die Marktforschungsinstitute entgegennehmen können, ohne sich dem Vorwurf der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit auszusetzen. Einer wie auch immer gearteten „Genehmigung“ oder „Erlaubnis“ der Krankenkassen bedarf es daher nicht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss I-3 Wx 296/11 klargestellt, dass die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers nicht lediglich ein Geschäft des „laufenden Betriebs“ ist. Mit Rücksicht auf die dem Geschäftsführer zukommende Organstellung und die damit einhergehende umfassende Vertretungsbefugnis betrifft die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers vielmehr die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens.
Die Vorgeschichte:
Am 04.03.2011 hatte die Antragstellerin (eine GmbH) durch zwei Prokuristen die Amtsniederlegung ihres einzigen Geschäftsführers zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hat das Fehlen einer Anmeldung des Geschäftsführers beanstandet.
Die OLG-Entscheidung:
Das Oberlandesgericht folgte in seinem Beschluss dem Amtsgericht. Die Anmeldung eines Geschäftsführers oder seines Ausscheidens ist nicht lediglich, so das Gericht, ein Geschäft des „laufenden Betriebs“, sondern betrifft mit Rücksicht auf die dem Geschäftsführer nach § 35 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG, zukommende Organstellung und die damit einhergehende umfassende Vertretungsbefugnis die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens. Wenn selbst die Anmeldung eines Prokuristen als Grundlagengeschäft (vgl. Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB § 53, Rn. 5) gilt, muss dies erst Recht für die Anmeldung eines Geschäftsführers oder dessen Ausscheiden gelten, auch wenn der Geschäftsführer sein Amt selbst niedergelegt hat. Auch die Interessen des ausscheidenden Geschäftsführers vermögen daran nichts zu ändern. Denn der Geschäftsführer kann das Wirksamwerden der Niederlegung seines Amtes vom Eingang der Anmeldung beim Registergericht oder von der Eintragung selbst abhängig machen.

So betitelt die neue Ausgabe - 27/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.