Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss I-3 Wx 296/11 klargestellt, dass die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers nicht lediglich ein Geschäft des „laufenden Betriebs“ ist. Mit Rücksicht auf die dem Geschäftsführer zukommende Organstellung und die damit einhergehende umfassende Vertretungsbefugnis betrifft die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers vielmehr die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens.
Die Vorgeschichte:
Am 04.03.2011 hatte die Antragstellerin (eine GmbH) durch zwei Prokuristen die Amtsniederlegung ihres einzigen Geschäftsführers zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hat das Fehlen einer Anmeldung des Geschäftsführers beanstandet.
Die OLG-Entscheidung:
Das Oberlandesgericht folgte in seinem Beschluss dem Amtsgericht. Die Anmeldung eines Geschäftsführers oder seines Ausscheidens ist nicht lediglich, so das Gericht, ein Geschäft des „laufenden Betriebs“, sondern betrifft mit Rücksicht auf die dem Geschäftsführer nach § 35 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG, zukommende Organstellung und die damit einhergehende umfassende Vertretungsbefugnis die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens. Wenn selbst die Anmeldung eines Prokuristen als Grundlagengeschäft (vgl. Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB § 53, Rn. 5) gilt, muss dies erst Recht für die Anmeldung eines Geschäftsführers oder dessen Ausscheiden gelten, auch wenn der Geschäftsführer sein Amt selbst niedergelegt hat. Auch die Interessen des ausscheidenden Geschäftsführers vermögen daran nichts zu ändern. Denn der Geschäftsführer kann das Wirksamwerden der Niederlegung seines Amtes vom Eingang der Anmeldung beim Registergericht oder von der Eintragung selbst abhängig machen.