Der BGH (Az.: XII ZB 298/11) hat in einem – wie wir meinen – außergewöhnlichem Fall einem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgeben. Eine Beschwerde war an das falsche Gericht adressiert. Hierzu kam es, weil am Tag des Fristablaufs die hiermit von der Verfahrensbevollmächtigten beauftragte Büromitarbeiterin in einem veralteten Formular begann zu arbeiten, kurz darauf einen Schwächeanfall erlitt und ohnmächtig wurde. Sie habe, so wurde vorgetragen, daraufhin wiederbelebt werden müssen und es sei erforderlich gewesen, dass die Mitarbeiterin von der Verfahrensbevollmächtigten zum Arzt gefahren wurde.
Die Verfahrensbevollmächtigte sei, so der weitere Vortrag, wieder ins Büro zurückgekehrt und habe einer anderen Mitarbeiterin die Anweisung gegeben, die begonnenen Arbeiten zu vollenden, dann einen Termin wahrgenommen und sie habe den Schriftsatz ungeprüft unterzeichnet. Hierbei fiel der Fehler nicht auf, was damit begründet wurde, dass durch den Zusammenbruch der ansonsten seit Jahren zuverlässig arbeitenden Mitarbeiterin der Kanzleiablauf erheblich gestört gewesen sei.
Der BGH wies den Antrag ab, da die Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerdeschrift ungeprüft unterschrieben hat. Darin, so der BGH, liege ein Anwaltsfehler i.S.d. V ZB 20/95). Da ferner nicht dargetan sei,

„dass die Verfahrensbevollmächtigte aufgrund der sehr ungewöhnlichen Situation nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen“,

käme eine Berücksichtigung entsprechend vorgenannter Grundsätze nicht in Betracht.
Anmerkung:
Wir weisen an dieser Stelle häufiger auf Entscheidungen zur Frage der Kanzleiorganisation hin (vgl. unsere „Suche“- Funktion links). Der vorliegende Fall ist insoweit bemerkenswert, als dass durchaus hinterfragt werden kann, ob der BGH hier keinen zu strengen Maßstab gewählt hat. Klar wird durch den Beschluss jedoch auch, dass im Zweifel umfassend vorgetragen werden muss, in welchem Umfang und wie genau eine Störung des Kanzleibetriebes sich auf nachfolgende Tätigkeiten auswirkt.