Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Diesen Grundsatz hat auch das schweizerische BPatGer (Az.: O2012_022) vor kurzem hervorgehoben.
Das Gericht fasste zusammen, dass es „nicht an[geht], einen Sachverhaltskomplex (d.h. vorliegend die Schlussfolgerung von Gerichtsgutachten) zu schildern und sich zum Beweis am Schluss dieser Behauptungen pauschal auf einen Stoss Akten zu berufen.“
Anmerkung:
In st. Rechtsprechung entscheidet der BGH (Az.: V ZR 108/89) zur Frage der Einordnung des Parteigutachtens ebenso (vgl. auch AfP 1997,929 und unser Beitrag vom 8. Mai 2007).
Im deutschen Recht gilt insbesondere § 359 Nr. 1 ZPO, so dass im Ergebnis bzgl. der Substantiierungslast ein Gleichklang der dt. und der schweizerischen Rechtsordnung festzustellen ist.

Ein Fall, bei dem sich viele Studenten bei Examensarbeiten voraussichtlich in die falsche Richtung, nämlich vor allem in die Richtung Diebstahl oder Raub verrennen.
Die Vorgeschichte
Dem Angeklagten wurde Raub i.S.d. Az.: 3 StR 392/11) hob die Verurteilung wegen Raubes, § 249 StGB auf, und stellte klar, dass „nur“ i.S.d. § 240 StGB genötigt worden sei.
Der BGH verneinte die für eine Verurteilung wegen Raubes erforderliche „Zueignungsabsicht“. Das Gesetz verlangt bekanntlich sowohl für § 242 StGB, Diebstahl, als auch für § 249, Raub, die „Absicht, die Sache, sich oder einem anderen zuzueignen”. An dieser Absicht fehlt es, so der BGH, da der Täter weder den Substanz- oder Sachwert des Geräts sich aneignen noch dessen Wert durch dem vorübergehenden Gebrauch mindern wollte. Vielmehr wollte er „das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetz[en].“ Die Durchsuchung des elektronischen Speichers sowie die Übertragung der Bilddateien sei nur eine Gebrauchsanmaßung, da dies „nicht zu deren Verbrauch“ führte.
Anmerkung
Ebenso wurde eine – mögliche – räuberische Erpressung, § 253 StGB, verneint, da es auch insoweit an der Absicht fehlte, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Besitz der Bilddateien habe aber im konkreten Fall keinen wirtschaftlichen Wert – das Handeln habe keinen wirtschaftlichen Zweck, sondern einen anderen Hintergrund gehabt.

So betitelt die neue Ausgabe - 35/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Köln hat mit einem uns soeben zugestellten Beschluss vom 08.08.2012 (Az.: 31 O 491/11 SH II) gegen einen Wettbewerber von HolidayCheck wegen Verstoßes gegen ein rechtskräftiges Hauptsacheurteil ein Ordnungsgeld von 20.000,00 Euro verhängt. Es handelt sich dabei um einen Zweitverstoß (vgl. schon Eintrag vom 11. Juni 2012).
Der Schuldner hatte einen die untersagte Äußerung enthaltenden Werbespot bei „YouTube“ eingestellt und sich im Ordnungsmittelverfahren auf den Standpunkt gestellt, die Plattform diene lediglich zu „Archivierungszwecken“, so dass nicht aktiv „geworben“ würde. Ohne Erfolg. Das Landgericht Köln stellte fest, dass es sich auch in diesem Falle um „Werbung“ handele. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Nutzer den Werbespot dort durch Eingabe gewisser Schlüsselbegriffe bewusst suchen müsse. Entscheidend sei, dass der Werbespot bzw. die in ihm enthaltene Werbebotschaft dort von ihm zur Kenntnis genommen werden könne.
Die Höhe des Ordnungsgeldes hat das Landgericht auch mit dem nachgewiesenen Vorsatz des Schuldners begründet, der den Werbespot in Kenntnis des entgegenstehenden Urteils hochgeladen und dem Verbot somit wissentlich und aktiv zuwider gehandelt habe.

Ein Internetseitenbetreiber bietet mit problematischem Material bezeichnete Ärzte als „Spitzenmediziner“ an.
Ein Wettbewerbsverband klagte.
Das OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 18/11) verurteilte antragsgemäß:
1. Da substantiierte Angaben zum „Abstand zum „Durchschnitts-Facharzt” und zur „Nachhaltigkeit eines etwaigen Vorsprungs“ fehlen, verstößt die Werbung gegen 23. Juli 2012. Deswegen verwundert es nicht, dass der Internetseitenbetreiber gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Az.: I ZR 106/12). Wir berichten über dessen Ausgang.

Der BGH (Az.: I ZR 135/10) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Gemeinschafts(wort)marke „ZAPPA“ wegen Nichtbenutzung i.S.d. 24. Mai 2011.

Wie man als Verteidiger zuviel fragt: - "Herr, Zeuge, haben Sie gesehen, wie der Angeklagte dem Opfer das Ohr abgebissen hat?" - "Nein!" - "Was haben Sie denn dann gesehen?" - "Wie er es wieder ausgespuckt hat!"
Quelle: eigene Sammlung aus vielen Quellen

Bei einem Zivilprozeß in Stuttgart fragt der Richter den Zeugen: „Sind Sie mit dem Beklagten irgendwie befreundet?” Der antwortet: „Nein, wir sind seit zwanzig Jahren Geschäftspartner“.
Quelle: eigene Sammlung aus vielen Quellen

Man kann nicht oft genug davor warnen, auch wenn die Masche längst bekannt ist, nämlich:
Unternehmen werden angeschrieben und gebeten, die in einem Formular aufgeführten Daten zu ergänzen oder zu korrigieren. Die Daten sollen dann mit einer Unterschrift bestätigt und das Formular zurückgefaxt werden. Jedoch steht versteckt im Kleingedruckten, dass für den neuen Eintrag in einem privaten Branchenbuch Kosten fällig werden, meist jährlich 500 €, und es sich außerdem um einen Zwei-Jahresvertrag handelt, der sich automatisch verlängert.
Die Rechtsprechung, etwa (OLG Frankfurt, Az: 6 U 187/07), argumentiert bislang, dass bei solchen Vertragsfallen die Vergütungsvereinbarung nicht stillschweigend verlängert wird.
Neues bringt die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf, Az: I-20 U 100/11, die ein Verband erstritten hat. Nach der Auffassung des OLG handelt es sich bei einem kostenpflichtigen Eintragungsangebot, das dadurch verschleiert wird, dass nicht wie sonst üblich geradezu reklamehaft auf den Preis und die Leistungen des Branchenbuchs hingewiesen wird, um eine unlautere geschäftliche Handlung, § 4 Nr.3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, und eine irreführende Handlung, § 5 I UWG.

Entschieden hat das Landgericht Berlin in seinem Beschluss Az.: 15 O 377/11. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Bülow wird durch die Benutzung des Namenszuges „Loriot“ im Zusammenhang mit der Biografie und dem Schaffen des Künstlers Vicco von Bülow in einer Online-Enzyklopädie nicht verletzt, da sich die Nutzung des Namenszuges in dem durch Art. 5 Grundgesetz, GG, geschützten Bereich der Informations-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit hält.
Sachverhalt:
In der deutschsprachigen Ausgabe eines bekannten Suchportals fanden sich, wenn man den Suchbegriff „Loriot“ eingab, Abbildungen des persönlichen Schriftzugs von Loriot, mit dem er seine Werke unterzeichnet hat. Die Klägerin, eine Miterbin von Bülow, nahm das Suchportal auf Unterlassen in Anspruch.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat in der Benutzung des Schriftzuges „Loriot“ weder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823 Abs. 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), noch eine Urheberrechtsverletzung (§§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 S.2 Nr. 2, 19a Urheberrechtsgesetz, UrhG) gesehen.
Zum Persönlichkeitsrecht:
Das Gericht äußert in dem Beschluss, dass das fortwirkende Lebensbild des verstorbenen Vicco von Bülow durch die öffentliche Zugänglichmachung des Namenszuges auf dem Suchportal des Beklagten nicht schwerwiegend entstellt wird. Außerdem überschreite, so das Gericht, die öffentliche Zugänglichmachung des Schriftzuges im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Biografie und des Schaffens des Künstlers im Rahmen einer Online-Enzyklopädie den von Art. 5 GG geschützten Bereich der Informationsfreiheit nicht.
Zum Urheberrecht:
Eine Urheberrechtsverletzung liege schon deshalb nicht vor, so das LG Berlin, weil der persönliche Schriftzug des Vaters der Klägerin mit seinem Künstlernamen kein urheberrechtlich geschütztes Werk darstelle, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG fehle. Allein die kantige und schräge Schreibweise unter Verwendung von Druckbuchstaben begründe noch keine hinreichende Schöpfungshöhe der Unterschrift, da diese Umstände nicht geeignet seien, den Schriftzug vom rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen abzuheben.
Anmerkung:
Ausgemalte Initialien und vergleichbar gestaltete Schriftzeichen können zwar grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen (vgl. Hanser-Strecker, FS Kreile 1994, S. 269 zum Schutz des Notenbildes) Mit dieser Entscheidung folgt das Gericht aber der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Gerichte bei Schriftzeichen mit der Zuerkennung von Urheberrechtsschutz zurückhaltend sind. So hatte der BGH z.B. die Schutzfähigkeit von Europapost (BGHZ 22, 209), von Candida-Schrift (BGHZ 27, 351) und bei der Tele-Info-CD für Schriftzeichen des Schrifttyps „Galfra“ (BGH GRUR 1999, 923/924) verneint. Davon unberührt bleibt aber die Möglichkeit, Schriftzeichen wegen ihrer besonderen Gestaltung nach dem Geschmacksmustergesetz schützen zu lassen.