Das Landgericht Köln hat mit einem uns soeben zugestellten Beschluss vom 08.08.2012 (Az.: 31 O 491/11 SH II) gegen einen Wettbewerber von HolidayCheck wegen Verstoßes gegen ein rechtskräftiges Hauptsacheurteil ein Ordnungsgeld von 20.000,00 Euro verhängt. Es handelt sich dabei um einen Zweitverstoß (vgl. schon Eintrag vom 11. Juni 2012).
Der Schuldner hatte einen die untersagte Äußerung enthaltenden Werbespot bei „YouTube“ eingestellt und sich im Ordnungsmittelverfahren auf den Standpunkt gestellt, die Plattform diene lediglich zu „Archivierungszwecken“, so dass nicht aktiv „geworben“ würde. Ohne Erfolg. Das Landgericht Köln stellte fest, dass es sich auch in diesem Falle um „Werbung“ handele. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Nutzer den Werbespot dort durch Eingabe gewisser Schlüsselbegriffe bewusst suchen müsse. Entscheidend sei, dass der Werbespot bzw. die in ihm enthaltene Werbebotschaft dort von ihm zur Kenntnis genommen werden könne.
Die Höhe des Ordnungsgeldes hat das Landgericht auch mit dem nachgewiesenen Vorsatz des Schuldners begründet, der den Werbespot in Kenntnis des entgegenstehenden Urteils hochgeladen und dem Verbot somit wissentlich und aktiv zuwider gehandelt habe.