Diesen Grundsatz hat auch das schweizerische BPatGer (Az.: O2012_022) vor kurzem hervorgehoben.
Das Gericht fasste zusammen, dass es „nicht an[geht], einen Sachverhaltskomplex (d.h. vorliegend die Schlussfolgerung von Gerichtsgutachten) zu schildern und sich zum Beweis am Schluss dieser Behauptungen pauschal auf einen Stoss Akten zu berufen.“
Anmerkung:
In st. Rechtsprechung entscheidet der BGH (Az.: V ZR 108/89) zur Frage der Einordnung des Parteigutachtens ebenso (vgl. auch AfP 1997,929 und unser Beitrag vom 8. Mai 2007).
Im deutschen Recht gilt insbesondere § 359 Nr. 1 ZPO, so dass im Ergebnis bzgl. der Substantiierungslast ein Gleichklang der dt. und der schweizerischen Rechtsordnung festzustellen ist.