Entschieden hat das Landgericht Berlin in seinem Beschluss Az.: 15 O 377/11. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Bülow wird durch die Benutzung des Namenszuges „Loriot“ im Zusammenhang mit der Biografie und dem Schaffen des Künstlers Vicco von Bülow in einer Online-Enzyklopädie nicht verletzt, da sich die Nutzung des Namenszuges in dem durch Art. 5 Grundgesetz, GG, geschützten Bereich der Informations-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit hält.
Sachverhalt:
In der deutschsprachigen Ausgabe eines bekannten Suchportals fanden sich, wenn man den Suchbegriff „Loriot“ eingab, Abbildungen des persönlichen Schriftzugs von Loriot, mit dem er seine Werke unterzeichnet hat. Die Klägerin, eine Miterbin von Bülow, nahm das Suchportal auf Unterlassen in Anspruch.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat in der Benutzung des Schriftzuges „Loriot“ weder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823 Abs. 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), noch eine Urheberrechtsverletzung (§§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 S.2 Nr. 2, 19a Urheberrechtsgesetz, UrhG) gesehen.
Zum Persönlichkeitsrecht:
Das Gericht äußert in dem Beschluss, dass das fortwirkende Lebensbild des verstorbenen Vicco von Bülow durch die öffentliche Zugänglichmachung des Namenszuges auf dem Suchportal des Beklagten nicht schwerwiegend entstellt wird. Außerdem überschreite, so das Gericht, die öffentliche Zugänglichmachung des Schriftzuges im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Biografie und des Schaffens des Künstlers im Rahmen einer Online-Enzyklopädie den von Art. 5 GG geschützten Bereich der Informationsfreiheit nicht.
Zum Urheberrecht:
Eine Urheberrechtsverletzung liege schon deshalb nicht vor, so das LG Berlin, weil der persönliche Schriftzug des Vaters der Klägerin mit seinem Künstlernamen kein urheberrechtlich geschütztes Werk darstelle, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG fehle. Allein die kantige und schräge Schreibweise unter Verwendung von Druckbuchstaben begründe noch keine hinreichende Schöpfungshöhe der Unterschrift, da diese Umstände nicht geeignet seien, den Schriftzug vom rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen abzuheben.
Anmerkung:
Ausgemalte Initialien und vergleichbar gestaltete Schriftzeichen können zwar grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen (vgl. Hanser-Strecker, FS Kreile 1994, S. 269 zum Schutz des Notenbildes) Mit dieser Entscheidung folgt das Gericht aber der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Gerichte bei Schriftzeichen mit der Zuerkennung von Urheberrechtsschutz zurückhaltend sind. So hatte der BGH z.B. die Schutzfähigkeit von Europapost (BGHZ 22, 209), von Candida-Schrift (BGHZ 27, 351) und bei der Tele-Info-CD für Schriftzeichen des Schrifttyps „Galfra“ (BGH GRUR 1999, 923/924) verneint. Davon unberührt bleibt aber die Möglichkeit, Schriftzeichen wegen ihrer besonderen Gestaltung nach dem Geschmacksmustergesetz schützen zu lassen.