Man kann nicht oft genug davor warnen, auch wenn die Masche längst bekannt ist, nämlich:
Unternehmen werden angeschrieben und gebeten, die in einem Formular aufgeführten Daten zu ergänzen oder zu korrigieren. Die Daten sollen dann mit einer Unterschrift bestätigt und das Formular zurückgefaxt werden. Jedoch steht versteckt im Kleingedruckten, dass für den neuen Eintrag in einem privaten Branchenbuch Kosten fällig werden, meist jährlich 500 €, und es sich außerdem um einen Zwei-Jahresvertrag handelt, der sich automatisch verlängert.
Die Rechtsprechung, etwa (OLG Frankfurt, Az: 6 U 187/07), argumentiert bislang, dass bei solchen Vertragsfallen die Vergütungsvereinbarung nicht stillschweigend verlängert wird.
Neues bringt die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf, Az: I-20 U 100/11, die ein Verband erstritten hat. Nach der Auffassung des OLG handelt es sich bei einem kostenpflichtigen Eintragungsangebot, das dadurch verschleiert wird, dass nicht wie sonst üblich geradezu reklamehaft auf den Preis und die Leistungen des Branchenbuchs hingewiesen wird, um eine unlautere geschäftliche Handlung, § 4 Nr.3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, und eine irreführende Handlung, § 5 I UWG.