Ein Internetseitenbetreiber bietet mit problematischem Material bezeichnete Ärzte als „Spitzenmediziner“ an.
Ein Wettbewerbsverband klagte.
Das OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 18/11) verurteilte antragsgemäß:
1. Da substantiierte Angaben zum „Abstand zum „Durchschnitts-Facharzt” und zur „Nachhaltigkeit eines etwaigen Vorsprungs“ fehlen, verstößt die Werbung gegen 23. Juli 2012. Deswegen verwundert es nicht, dass der Internetseitenbetreiber gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Az.: I ZR 106/12). Wir berichten über dessen Ausgang.