Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der EuGH hatte aufgrund von zwei Vorlagefragen (C-90/11 und C-91/11) des BPatG darüber zu entscheiden, ob die Wortmarken „Multi Markets Funds MMF“ und „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ (beide jeweils in Klasse 36) eintragungsfähig seien. Konkret hatte der EuGH zu beurteilen, ob die deutsche Regelung des Az. 27 W (pat) 114/11, dass die Kombination nicht eintragungsfähig sei.

Der Fall
Der Kläger verlangte aus einem Bauvertrag, in den die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, VOB/B, mit einbezogen waren, einen Baumangel zu beseitigen. Die Abnahme hatte er 2005 erklärt, seine Ansprüche machte er knapp vier Jahre später im März 2009 gegenüber dem Auftragnehmer per E-Mail geltend. Klage auf Vorschuss der der Mangelbeseitigungskosten erhob er schließlich im Jahr 2011.
Die Entscheidung
Nach Az.: 4 U 269/11, verjährt. In der Praxis sollten die Vorgaben des OLG daher bei der Geltendmachung von Baumängeln unbedingt beachtet werden – eine E-Mail ist eben unter Umständen also nicht ausreichend!
Nebenbei: Den vom Kläger erhobenen Einwand, die Geltendmachung der Einrede der Verjährung sei aufgrund der vorangegangenen Verhandlungen der Parteien eine unzulässige Rechtsausübung, wies das Gericht ebenfalls zurück.

„Eine junge Frau setzt sich neben einen schüchternen Mann auf die Parkbank. Er sagt kein Wort. Nach einer Weile sagt sie: 'ich heiße Monika und Sie?' - Er: 'Ich nicht'. ! ”

Gewonnen hat „SUPERillu“. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat mit einem uns soeben zugestellten, sonst noch unbekannten Urteil vom 14.06.2012 (211 C 508/11) entschieden. Es hat die auf Kostenerstattung gerichtete Klage einer aufstrebenden Schauspielerin abgewiesen. Die Schauspielerin hatte sich gegen die Veröffentlichung von Fotos gewandt, die sie während einer Drehpause zu einem Film zeigten, in dem sie die Geliebte des Bundeskanzlers spielt.
Dass es sich bei den Dreharbeiten zu dem Film um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 I Kunsturhebergesetz, KUG, handelt, war unstreitig.
Die Klägerin hatte sich jedoch darauf berufen, berechtigter Interessen nach § 23 II KUG seien verletzt worden. Hierzu trug sie vor, das Foto – mit Bademantel, Badelatschen und Zigarette – sei in einer Drehpause „während eines privaten Moments“ entstanden, in welchem sie sich zur Erholung zurückgezogen habe. Ihre von der beklagten Zeitschrift bestrittene Behauptung, sie habe sich erkennbar in eine örtliche und den Blicken der Öffentlichkeit entzogene Abgeschiedenheit zurückgezogen, konnte sie aber prozessual nicht unter Beweis stellen.
Das Gericht hat dabei den presserechtlichen Grundsatz bestätigt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung berechtigter Interessen i.S.v. § 23 II KUG derjenige trägt, der sich auf sie beruft. Schon die objektiven Umstände legten aber nahe, dass die Klägerin selbst von großem öffentlichen Interesse an den Dreharbeiten – auch an den Vorgängen während der Drehpausen – ausgehen musste.

So betitelt die neue Ausgabe - 26/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Bildunterschrift im neuen Playboy, Juli 2012:
„In den 40ern ein toller Typ sein - kein Problem. Außer man muss sich ohne Stuhl die Socken anziehen oder andere Kunststücke vorführen.”

Dirk Niebel, Entwicklungshilfeminister, über sein Motiv zum unverzollten Teppich:
„Ich wollte das Kleingewerbe in Afghanistan unterstützen.”
Quelle: Sprüche FOCUS in dem morgen erscheinenden FOCUS 25/2012

Dazu ergänzend Thomas Oppermann, SPD-Fraktionsgeschäftsführer, ebenfalls im FOCUS 25/2012:
„In Geheimdienstkreisen wird nur noch vom Bundesnachsendedienst gesprochen.”

„Sagt der Mäuserich zu seiner Angebetenen: 'Wenn du mich nicht heiraten willst, werfe ich mich auf der Stelle vor eine Katze!' ”
Nach: Viel Spass 24/1012.

So betitelt die neue Ausgabe - 25/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Fall
Die Beklagte kündigte ein Ausbildungsverhältnis mit einem Schreiben vom 31.10.2008. Sie adressierte das Schreiben an die Eltern des zur Zeit der Kündigung noch minderjährigen Klägers und ließ es durch einen Boten in den Familien-Briefkasten einwerfen. Der Kläger selbst nahm erst am 02.11.2008 Kenntnis von dem Schreiben und informierte umgehend seine Mutter. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies das Schreiben daraufhin mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück, aber erst mit einem Schreiben vom 12.11.2008. Dieses Schreiben ging der Beklagten am 13.11.2008 zu. Diese wiederum rügte, die Zurückweisung sei zu spät erfolgt.
Die Entscheidung
Das BAG (Urt. v. 08.12.2011, Az. 6 AZR 354/10) hielt das Ausbildungsverhältnis für wirksam durch die Kündigung beendet. Zur Frage der Zurückweisung einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung wegen fehlender Vollmachtsvorlage führte es aus: „Für die Frage, ob eine Zurückweisung i. S. des § 174 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze entsprechend. Die Zurückweisung muss daher nicht sofort erfolgen. Dem Erklärungsempfänger ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll. […] Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde.“
Im zu entscheidenden Fall sah das BAG eine Frist von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 121 BGB an.