Der EuGH hatte aufgrund von zwei Vorlagefragen (C-90/11 und C-91/11) des BPatG darüber zu entscheiden, ob die Wortmarken „Multi Markets Funds MMF“ und „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ (beide jeweils in Klasse 36) eintragungsfähig seien. Konkret hatte der EuGH zu beurteilen, ob die deutsche Regelung des Az. 27 W (pat) 114/11, dass die Kombination nicht eintragungsfähig sei.