Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

II ZR 47/71 (KG)) festgestellt, dass die Blockabstimmung an sich nicht Freiheits- oder Gleichheitsrechte der Wahl verletzt und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
2. Das BayOlG (Beschluss vom 13. 12. 2000 - 3Z BR 340/00) hatte dann die Auffassung vertreten, dass es einer Bestimmung in der Satzung bedarf, wenn ein Vereinsorgan von der Mitgliederversammlung durch eine Blockwahl bestellt werden soll. Allerdings war die Besonderheit dieses Falles, dass die Mitgliederversammlung hier anders als üblich nicht berechtigt war, die Satzung zu ändern.
3. Das OLG Bremen (Beschluss vom 1. 6. 2011 -; 2 W 27/11) hatte zuletzt den Fall zu entscheiden, dass die Satzung ausdrücklich eine Blockwahl ausschloss, alle anwesenden Mitglieder aber mit der Blockabstimmung einverstanden waren. Da die Mitgliederversammlung auch berechtigt ist, die Satzung zu ändern, darf sie nach der Auffassung des OLG Bremen auch beschließen, dass entgegen der Satzung eine Blockabstimmung stattfindet. Allerdings leidet dieses vorgehen unter reinem Einladungsmangel, wenn die Absicht, die Vorstandswahl als Blockwahl durchzuführen, nicht in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wird. Ein solcher Einladungsmangel führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses.
Fazit: Um rechtliche Unsicherheiten und eine Anfechtung der Wahl zu vermeiden, sollte sofern in der Satzung keine entsprechende Regelung enthalten ist, jedenfalls in der Tagesordnung unbedingt angegeben werden, dass der Vorstand auch en bloc gewählt werden darf, wenn die Mitglieder einverstanden sind.

Das Landgericht Köln (29 S 285/10) hat erhebliche Unterschiede zwischen einer Tagesmutter und einer kinderreichen Familie gesehen und einer Unterlassungsklage stattgegeben.
Das LG Köln stellte unter anderem darauf ab:
Bei einer vom Einzelfall losgelösten, typisierenden Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine ganztägige Kinderbetreuung von mehreren Kindern zwischen 07:00 und 19:00 in einem Wohnhaus zu Beeinträchtigungen führen kann. Denkbar sind beispielsweise ein erhöhter Lärmpegel und erhöhtes Müllaufkommen, sowie eine gesteigerte Besucherfrequenz und damit einhergehende Störungen wie vermehrter Schmutz im Treppenhaus, häufiges klingeln, Türenschlagen, also insgesamt größere Unruhe im Haus.
Diese zu befürchtenden Beeinträchtigungen sind nach Ansicht des Gerichts unzumutbar. Sie gehen über diejenigen, die mit einer normalen Wohnungsnutzung einhergehen, hinaus, so dass die Nachbarn, legt das Urteil dar, nicht zur Duldung verpflichtet sind.
Anmerkung:
Im rechtsähnlichen Mietrecht ist diese Problematik obergerichtlich bereits mehrfach entschieden worden, worauf auch das Landgericht Köln ausdrücklich hinweist. In seinen Urteilsgründen führt es beispielsweise aus, dass das OLG Köln (16 Wx 25/07, Beschluss vom 23.07.2007, OLGR Köln 2008, 274) der Ansicht ist, es habe eine typisierende Betrachtung stattzufinden, bei der verglichen wird, ob die Beeinträchtigung größer ist als bei einer Nutzung zu Wohnzwecken.
Das Landgericht Berlin (61 S 56/92, WuM 1993, 39) hat eine nicht (mehr) vertragsgemäße Nutzung angenommen, wenn im Rahmen einer sog. Großpflegestelle werktäglich fünf Kinder gegen Entgelt betreut werden. Die Betreuung mehrerer Kinder ist nach der Auffassung dieses Gerichts eine nicht nur geringfügig einzustufende regelmäßige Dienstleistung, die äußerlich mit nicht unerheblichem Publikumsverkehr durch das Bringen und Abholen der Kinder verbunden ist.
Das Landgericht Hamburg (7 S 63/82, NJW 1982, 2387) geht sogar soweit, dass sich die Betreuung von drei fremden Kindern neben einem eigenen nicht mehr im Rahmen des Zumutbaren befinden soll.

„Im Hörsaal der Universität sind zwei Garderobenhaken angebracht worden. Darüber hängt ein großes Schild mit der Aufschrift: 'Nur für Dozenten'. Am nächsten Tag klebt ein Zettel darunter: 'Aber auch für Mäntel geeignet'.”
Quelle: GlücksRevue 19/12.
Anmerkungen:
Manch ein Nutzer wird sich an „seine Zeit” erinnern. In der Schule des Verf., in der ein spaßloser Rektor gerade fünf Wochen geherrscht hatte, hing am Morgen am Schwarzen Brett beim Schuleingang ein Erziehungs-Plakat: „Mit Milch geht's gut”. Am folgenden Tag hing unmittelbar darüber ein zweites Plakat, - solche Plakate gab's damals noch - „Mit Bier geht's besser”.
Strafe?
Weil sich der Rektor allzusehr echauffierte, deshalb selbst im Schulgottesdienst unter Berufung auf einen Höheren aufforderte, den oder die Missetäter zu verpetzen, erfuhr der Rektor nichts. Nur Schweigen und Ahnungslosigkeit. Einige Lehrer wurden durchaus ins Vertrauen gezogen. Auch bei ihnen gab es nur eine undurchdringliche Mauer des Schweigens, wohl auch deshalb:
Als der Rektor seine Stelle fünf Wochen früher antrat, verbot er gleich eine jahrzehntelange, offenbar sonst niemanden störende Übung, in der Pause den Schulhof zu verlassen, obwohl sich die Schüler in der Pause - nur völlig harmlos - mit anderen trafen, wenn auch mit Schülerinnen der Töchterschule.Sämtliche 900 Schüler zogen nach dem Verbot in der Pause in Sechserreihen laut singend durch den Schulhof: „Wir wollen unseren alten Rektor Wilhelm wieder haben, wir wollen unseren alten Rektor Wilhelm wieder haben.” Einen einzelnen ”Anfrührer” herauszufinden, gelang dem Rektor nicht. 900 Schüler auf einmal bestrafen, konnte er aber nicht.
Selbst die bundesweit bedeutenden Stuttgarter Zeitungen berichteten. Teilweise, wie die in Stuttgart führende „Stuttgarter Zeitung” auf der ersten Seite. Genannt wurde in dem Bericht nur der zurückersehte Rektor. Er war gerade Kultusminister des Landes Baden-Württemberg geworden. Der hoch geschätzte Kultusminister unternahm offenbar nichts. Er hätte natürlich nur gelacht. Auch deshalb wollten alle ihren Rektor Wilhelm wieder haben. Der neue Rektor hat seinen Stil beibehalten. Die Schule hat durch ihn nie an Niveau gewonnen.

Der Fall
Die Witwe des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke hatte für diverse Waren und Dienstleistungen die Wortmarke „Robert Enke“ beim DPMA angemeldet. Das Markenamt lehnte die Eintragung ab. Der Name – so das Amt – sei nicht unterscheidungskräftig, da sich inhaltsbezogene Waren und Dienstleistungen (wie bspw. Druckereierzeugnisse) thematisch mit Herrn Robert Enke hätten befassen können.
Das Bundespatentgericht hat gegenteilig entschieden
Bislang liegt nur eine Pressemitteilung vor. Nach ihr nimmt das BPatG an:

  • Die Eintragung von Personennamen ist grundsätzlich zulässig, auch bei berühmten und bekannten Personen.
  • Die Anmeldung von Namen stellt generell keinen Missbrauch dar; Verletzung (postmortaler) Persönlichkeitsrechte als „private Rechte“ werde im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft.
  • Auch sei nicht zu prüfen, ob der Anmelder wegen außer-markenrechtlicher Gesichtspunkte ggf. zur Anmeldung nicht berechtigt ist.
  • Beschreibend könne „Robert Enke“ allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Markenschutz müsse jedoch auch für diese vorgenannten Waren und Dienstleistungen möglich sein. Schließlich könne nahezu jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreiben. Allein der Name sei jedoch noch keine Inhaltsangabe.

Anmerkung: Insbesondere der zuletzt genannte Aspekt kann die Rechtsprechung in eine andere Richtung bringen. Die hervorgehobene Passage stellt fest, dass Marken nun einmal auch der Alltagssprache entstammen können. Daher gebietet es einer Feststellung des Amtes / Gerichts zur mangelnden Unterscheidungskraft. Dies schließt – wie das BPatG nun darlegt – auch explizite Feststellungen zur Frage ein, ob der Begriff auch als eine „Inhaltsangabe“ zu verstehen sei.
Insoweit kann die bislang sehr restriktive Prüfung der Eintragungshindernisse in Deutschland zu einer, wenn auch nur geringfügigen Neuausrichtung führen.

Das Kammergericht (Az.: 5 U 144/10) urteilte: Impressumsverstöße gegen 02.01.2012 über einen Fall bei Facebook und am 03.05.2011 den Fall einer .eu-Domain.

So betitelt die neue Ausgabe - 19/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Ein Mann ruft auf der Wache an: 'Hallo schicken Sie mir dringend eine Streife. Aus meinem Auto wurden Lenkrad, der Gashebel, Bremse und die Kupplung gestohlen.' Fünf Minuten später: 'Hallo, Polizei! Stoppt die Streife ... Ich habe mich aus Versehen auf die hintere Rückbank gesetzt.' ”
Quelle: Freizeit Spass 17/2012

„Lehrer zum Schüler: 'Sag' deinem Großvater, er soll morgen zu mir in die Schule kommen.' - Schüler<, 'mein Vater?' Lehrer: 'Nein, ich möchte deinem Großvater zeigen, wie viele Fehler sein Sohn in deinen Hausaufgaben macht.' ”
Quelle: Frau im Trend 16/2012.

Aus dem neuen FOCUS
Morgen, Ausgabe 17/2012:
„Franck Ribéry - Erst Tor geschossen, dann Manschaftskollegen Robben eine geknallt??? Jungs, die Gegner sind die in den weißen Trikots!

Und:
Harald Schmidt in seiner Kolumne, ebenfalls im neuen FOCUS 17/2010, zum Betreungsgeld:
„Fest steht: Kinder müssen frei empfangbar bleiben! Vor allem samstags vor der „Sportschau”. Politik und Wirschaft sind sich einig: Das frei empfanbare Kind ist ein Grundrecht. Darüber hinaus gibt es jedoch zahlreine Verwertungsmöglichkeiten. ... Kernforderung der Piraten [für die Verwertungsmöglichkeiten] ist der Gratis-Download von Kindern aus dem Netz. .... Denn, so eine Sprecherin, „das Recht auf Eigentum am Kind entspricht nicht mehr unserer Zeit”.

Entschieden hat das BAG, Az.: 2 AZR 614/10. Versäumt wurde die gesetzliche Klagfrist nach § 4 S 1. Kündigungsschutzgesetz, KSchG. Der Anwalt des Klägers hatte die Seite der Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig per Telefax an das Arbeitsgericht übermittelt, welche die Unterschrift enthielt. Der Anwalt hatte seine Mitarbeiterin - so der Anwalt - die Mitarbeiterin angewiesen, das Fax ordnungsgemäß zu prüfen, Unterschrift eingeschlossen. Der Telefax-Sendebericht vermerkte „27 Seiten“ und „OK“. Der Fehler sei bei der Prüfung des Telefax-Versandes nicht entdeckt worden, so der Anwalt weiter, da sich die ansonsten zuverlässige Büroangestellte bei der Prüfung der Seitenzahl möglicherweise verzählt habe.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sah das BAG hierin keinen Organisationsverstoß des Prozessbevollmächtigten – dieser habe nach seinem (bestrittenen) Vortrag alles getan, was erforderlich gewesen sei, um den Kanzleibetrieb ordnungsgemäß zu organisieren.
Da die Vorinstanzen zur Frage, ob die Glaubhaftmachungsmittel hinreichend sind, keine Ausführungen gemacht haben, und weil es sich hierbei um Tatsachenvortrag handelt, über den das BAG nicht entscheiden kann, wurde die Sache insoweit zurückverwiesen.
Anmerkung:
Wir berichten immer wieder über Fragen der Kanzleiorganisation. auch des fristwahrenden Fax-Versandes. Wenn Sie links unter „Suche“ „Telefax“ oder „Kanzleiorganisation” oder „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” eingeben, erhalten Sie viele Hinweise aus der täglichen Praxis.