II ZR 47/71 (KG)) festgestellt, dass die Blockabstimmung an sich nicht Freiheits- oder Gleichheitsrechte der Wahl verletzt und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
2. Das BayOlG (Beschluss vom 13. 12. 2000 - 3Z BR 340/00) hatte dann die Auffassung vertreten, dass es einer Bestimmung in der Satzung bedarf, wenn ein Vereinsorgan von der Mitgliederversammlung durch eine Blockwahl bestellt werden soll. Allerdings war die Besonderheit dieses Falles, dass die Mitgliederversammlung hier anders als üblich nicht berechtigt war, die Satzung zu ändern.
3. Das OLG Bremen (Beschluss vom 1. 6. 2011 -; 2 W 27/11) hatte zuletzt den Fall zu entscheiden, dass die Satzung ausdrücklich eine Blockwahl ausschloss, alle anwesenden Mitglieder aber mit der Blockabstimmung einverstanden waren. Da die Mitgliederversammlung auch berechtigt ist, die Satzung zu ändern, darf sie nach der Auffassung des OLG Bremen auch beschließen, dass entgegen der Satzung eine Blockabstimmung stattfindet. Allerdings leidet dieses vorgehen unter reinem Einladungsmangel, wenn die Absicht, die Vorstandswahl als Blockwahl durchzuführen, nicht in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wird. Ein solcher Einladungsmangel führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses.
Fazit: Um rechtliche Unsicherheiten und eine Anfechtung der Wahl zu vermeiden, sollte sofern in der Satzung keine entsprechende Regelung enthalten ist, jedenfalls in der Tagesordnung unbedingt angegeben werden, dass der Vorstand auch en bloc gewählt werden darf, wenn die Mitglieder einverstanden sind.