Entschieden hat das BAG, Az.: 2 AZR 614/10. Versäumt wurde die gesetzliche Klagfrist nach § 4 S 1. Kündigungsschutzgesetz, KSchG. Der Anwalt des Klägers hatte die Seite der Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig per Telefax an das Arbeitsgericht übermittelt, welche die Unterschrift enthielt. Der Anwalt hatte seine Mitarbeiterin - so der Anwalt - die Mitarbeiterin angewiesen, das Fax ordnungsgemäß zu prüfen, Unterschrift eingeschlossen. Der Telefax-Sendebericht vermerkte „27 Seiten“ und „OK“. Der Fehler sei bei der Prüfung des Telefax-Versandes nicht entdeckt worden, so der Anwalt weiter, da sich die ansonsten zuverlässige Büroangestellte bei der Prüfung der Seitenzahl möglicherweise verzählt habe.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sah das BAG hierin keinen Organisationsverstoß des Prozessbevollmächtigten – dieser habe nach seinem (bestrittenen) Vortrag alles getan, was erforderlich gewesen sei, um den Kanzleibetrieb ordnungsgemäß zu organisieren.
Da die Vorinstanzen zur Frage, ob die Glaubhaftmachungsmittel hinreichend sind, keine Ausführungen gemacht haben, und weil es sich hierbei um Tatsachenvortrag handelt, über den das BAG nicht entscheiden kann, wurde die Sache insoweit zurückverwiesen.
Anmerkung:
Wir berichten immer wieder über Fragen der Kanzleiorganisation. auch des fristwahrenden Fax-Versandes. Wenn Sie links unter „Suche“ „Telefax“ oder „Kanzleiorganisation” oder „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” eingeben, erhalten Sie viele Hinweise aus der täglichen Praxis.