Das Landgericht Köln (29 S 285/10) hat erhebliche Unterschiede zwischen einer Tagesmutter und einer kinderreichen Familie gesehen und einer Unterlassungsklage stattgegeben.
Das LG Köln stellte unter anderem darauf ab:
Bei einer vom Einzelfall losgelösten, typisierenden Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine ganztägige Kinderbetreuung von mehreren Kindern zwischen 07:00 und 19:00 in einem Wohnhaus zu Beeinträchtigungen führen kann. Denkbar sind beispielsweise ein erhöhter Lärmpegel und erhöhtes Müllaufkommen, sowie eine gesteigerte Besucherfrequenz und damit einhergehende Störungen wie vermehrter Schmutz im Treppenhaus, häufiges klingeln, Türenschlagen, also insgesamt größere Unruhe im Haus.
Diese zu befürchtenden Beeinträchtigungen sind nach Ansicht des Gerichts unzumutbar. Sie gehen über diejenigen, die mit einer normalen Wohnungsnutzung einhergehen, hinaus, so dass die Nachbarn, legt das Urteil dar, nicht zur Duldung verpflichtet sind.
Anmerkung:
Im rechtsähnlichen Mietrecht ist diese Problematik obergerichtlich bereits mehrfach entschieden worden, worauf auch das Landgericht Köln ausdrücklich hinweist. In seinen Urteilsgründen führt es beispielsweise aus, dass das OLG Köln (16 Wx 25/07, Beschluss vom 23.07.2007, OLGR Köln 2008, 274) der Ansicht ist, es habe eine typisierende Betrachtung stattzufinden, bei der verglichen wird, ob die Beeinträchtigung größer ist als bei einer Nutzung zu Wohnzwecken.
Das Landgericht Berlin (61 S 56/92, WuM 1993, 39) hat eine nicht (mehr) vertragsgemäße Nutzung angenommen, wenn im Rahmen einer sog. Großpflegestelle werktäglich fünf Kinder gegen Entgelt betreut werden. Die Betreuung mehrerer Kinder ist nach der Auffassung dieses Gerichts eine nicht nur geringfügig einzustufende regelmäßige Dienstleistung, die äußerlich mit nicht unerheblichem Publikumsverkehr durch das Bringen und Abholen der Kinder verbunden ist.
Das Landgericht Hamburg (7 S 63/82, NJW 1982, 2387) geht sogar soweit, dass sich die Betreuung von drei fremden Kindern neben einem eigenen nicht mehr im Rahmen des Zumutbaren befinden soll.