Der Fall
Die Witwe des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke hatte für diverse Waren und Dienstleistungen die Wortmarke „Robert Enke“ beim DPMA angemeldet. Das Markenamt lehnte die Eintragung ab. Der Name – so das Amt – sei nicht unterscheidungskräftig, da sich inhaltsbezogene Waren und Dienstleistungen (wie bspw. Druckereierzeugnisse) thematisch mit Herrn Robert Enke hätten befassen können.
Das Bundespatentgericht hat gegenteilig entschieden
Bislang liegt nur eine Pressemitteilung vor. Nach ihr nimmt das BPatG an:

  • Die Eintragung von Personennamen ist grundsätzlich zulässig, auch bei berühmten und bekannten Personen.
  • Die Anmeldung von Namen stellt generell keinen Missbrauch dar; Verletzung (postmortaler) Persönlichkeitsrechte als „private Rechte“ werde im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft.
  • Auch sei nicht zu prüfen, ob der Anmelder wegen außer-markenrechtlicher Gesichtspunkte ggf. zur Anmeldung nicht berechtigt ist.
  • Beschreibend könne „Robert Enke“ allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Markenschutz müsse jedoch auch für diese vorgenannten Waren und Dienstleistungen möglich sein. Schließlich könne nahezu jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreiben. Allein der Name sei jedoch noch keine Inhaltsangabe.

Anmerkung: Insbesondere der zuletzt genannte Aspekt kann die Rechtsprechung in eine andere Richtung bringen. Die hervorgehobene Passage stellt fest, dass Marken nun einmal auch der Alltagssprache entstammen können. Daher gebietet es einer Feststellung des Amtes / Gerichts zur mangelnden Unterscheidungskraft. Dies schließt – wie das BPatG nun darlegt – auch explizite Feststellungen zur Frage ein, ob der Begriff auch als eine „Inhaltsangabe“ zu verstehen sei.
Insoweit kann die bislang sehr restriktive Prüfung der Eintragungshindernisse in Deutschland zu einer, wenn auch nur geringfügigen Neuausrichtung führen.