Der Fall
Die Beklagte kündigte ein Ausbildungsverhältnis mit einem Schreiben vom 31.10.2008. Sie adressierte das Schreiben an die Eltern des zur Zeit der Kündigung noch minderjährigen Klägers und ließ es durch einen Boten in den Familien-Briefkasten einwerfen. Der Kläger selbst nahm erst am 02.11.2008 Kenntnis von dem Schreiben und informierte umgehend seine Mutter. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies das Schreiben daraufhin mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück, aber erst mit einem Schreiben vom 12.11.2008. Dieses Schreiben ging der Beklagten am 13.11.2008 zu. Diese wiederum rügte, die Zurückweisung sei zu spät erfolgt.
Die Entscheidung
Das BAG (Urt. v. 08.12.2011, Az. 6 AZR 354/10) hielt das Ausbildungsverhältnis für wirksam durch die Kündigung beendet. Zur Frage der Zurückweisung einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung wegen fehlender Vollmachtsvorlage führte es aus: „Für die Frage, ob eine Zurückweisung i. S. des § 174 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze entsprechend. Die Zurückweisung muss daher nicht sofort erfolgen. Dem Erklärungsempfänger ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll. […] Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde.“
Im zu entscheidenden Fall sah das BAG eine Frist von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 121 BGB an.