Der BGH (Az.: XII ZB 277/11) entschied nun: Eine Wiedereinsetzung wird nicht gewährt, wenn aufgrund einer mündlichen Anweisung an eine Büromitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten eine Frist zu notieren.
Bei schriftlichen Einzelweisungen ist der Rechtsanwalt idR nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern, bei mündlichen Weisungen sind die Anforderungen wesentlich höher: Weist der Anwalt nur mündlich an, muss der Rechtsanwalt zumindest verlangen, die Frist sofort zu notieren, damit sie nicht wieder in Vergessenheit geraten kann.
Anmerkung:
Wir haben bereits häufig über Urteile zur Frage der Kanzleiorganisation berichtet (vgl. unsere „Suche“- Funktion links): Der vorliegende Fall ist vor allem insofern bemerkenswert, als der BGH verlangt, dass insbesondere an die Fristenerfassung besonders hohe Anforderungen an den Rechtsanwalt zu stellen sind.