Das OLG Köln, Az. 6 U 239/11, entschied jüngst, wann ein Internetanschlussinhaber aus dem Gesichtspunkt der sog. Störerhaftung heraus für Urheberrechtsverletzungen haftet, die sein Ehegatte über seinen Internetanschluss begeht. Konkret ging es um das Anbieten eines Computerspiels zum Download. Im Urteil des OLG Köln heißt es, die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten löse noch keine Haftung aus. Dazu sei, so das OLG Köln, entweder die Kenntnis des Anschlussinhabers von den Rechtsverletzungen notwendig, oder dieser müsse eine Aufsichts- bzw. Prüfungspflicht verletzt haben. Letzteres sei zwar der Fall, wenn Kinder den Internetanschluss missbrauchten. Diese Argumentation lasse sich jedoch nicht auf den Missbrauch durch Ehegatten übertragen, zumal einem Internetanschlussinhaber keine anlasslosen proaktiven Prüfungspflichten zumutbar seien.
Da über diese Frage bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das OLG Köln die Revision zum BGH zugelassen.
Anmerkung:
Zu einem Urteil des LG Magdeburg (7 O 2274/09 - Pressemitteilung), in dem es um die missbräuchliche Nutzung des Internetanschlusses durch Kinder ging, haben wir bereits am 20.07.2010 unter „Das Neueste“ berichtet.