Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Anwohner machten gegen die Gemeinde einen Anspruch auf das Abstreuen der Straße zu ihrem Haus geltend. Ein solcher Anspruch ergibt sich, so das VG Aachen (Az. 6 L 539/10), jedoch weder aus §§ 9, 9a des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), noch aus der gemeindlichen Straßenreinigungssatzung. Diese und andere landesrechtliche und örtliche Normen verpflichten die Gemeinde zwar, die Straßen zu räumen und auch zu streuen. Dem steht jedoch kein Anspruch der Bürger hierauf gegenüber. Die Vorschriften dienten, so das Gericht, nicht dem Schutz von Individualinteressen, sondern allein der gefahrfreien Benutzung der Straßen und der Verkehrssicherheit. Auch der über Art. 14 Grundgesetz, GG, und §§ 14, 14a StrwG NRW geschützte Anliegergebrauch der Anwohner gebe keinen solchen Anspruch auf die Räumung der Straßen her, solange keine konkreten Gefahren bestehen. Das VG Aachen verwies die Bewohner auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, sofern es durch die Nichterfüllung der Räum- und Streupflicht zu Schäden komme.

Hintergrund:
Die seit langem umstrittene Frage, ob bei einer Nachlieferung nach Urt. v. 15.07.2008, Az. VIII ZR 211/07). In einem nächsten Verfahren hat der BGH die Problematik dem Europäischen Gerichtshof, EuGH Urt. v. 16.06.2011, Rs. C-65/09 und C-87/09), der anhand der Beitrag in „Das Neueste“ vom 20.6.2011). Jetzt folgte nach der Rückverweisung das Urteil des BGH (Az. VIII ZR 70/08) in dieser Sache.
Die Begründung:
§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform auszulegen. Die „Lieferung einer mangelfreien Sache“ erfasst auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Sache. Überdies ist das in § 439 Abs. 3 S. 3 BGB gewährte Recht, die einzig mögliche Form der Nacherfüllung.
Anmerkung:
1. Offen bleibt, ob der Ersatz der Kosten für Ausbau und Abtransport auch verlangt werden kann, wenn der Käufer Unternehmer ist. Der BGH stützt sein Urteil auf eine richtlinienkonforme Auslegung anhand der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weshalb dies wohl zu verneinen sein wird (vgl. dazu auch Rodemann/Schwenker, ZfBR 2011, 634).
2. Die dem Verfahren zugrundeliegenden Fragen stellen sich angesichts des gleichen Wortlauts von § 635 Abs. 1, Abs. 3 BGB und § 439 Abs. 1, Abs. 3 BGB nicht nur für das Kauf-, sondern auch für das Werkvertragsrecht. Eine ähnliche Richtlinie wie die zum Schutz der Verbraucher bei Kaufverträgen gibt es für den Bereich der Werkverträge nicht. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diese Frage zukünftig entscheiden.

Der BGH-Beschluss Az.: II ZB 9/11 kann Kanzleien oft helfen, wenn sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, 31. Oktober 2011. Bitte geben Sie „Organisation Kanzlei” und „Wiedereinsetzung“ in die Suchmaske im linken Rahmen der Webseite ein, Sie werden, meinen wir, für die Praxis wichtige Informationen finden.

So titelt eine neue Presseerklärung 14/12 des Bundesarbeitsgerichts zu einem Urteil vom 16.02.2012, Az.: 8 AZR 98/11. Geklagt hatten insgesamt vier Arbeitnehmer; deren provisionsabhängiges Gehalt nach massiven Umstrukturierungsmaßnahmen des Arbeitgebers sich nahezu halbiert hatte.
Die Klageabweisung wird in der Presseerklärung knapp damit begründet, dass es auf Grund der streitgegenständlichen Vertragsgestaltung keine Ansprüche des Arbeitnehmers wegen erheblicher Provisionseinbußen gäbe. Insbesondere bestehe, so das Gericht, keine Pflicht des Arbeitgebers seine Organisation so vorzuhalten, dass erfolgsabhängig Vergütete ein maximales variables Entgelt erzielen. Denn zum Wesen der Provision gehöre es nach der Auffassung des Gerichts, dass sie vom Markt, von der Vertriebsorganisation oder der Person des Arbeitnehmers beeinflusst werde.
Anmerkung
Die Presseerklärung führt wichtige Details zum Verhalten des Arbeitgebers, insbesondere zu seinem Organisationsverhalten, nicht auf. Wir müssen zu dieser Beurteilung allerdings erwähnen, dass die Arbeitnehmer von unserer Kanzlei vertreten worden sind. Auch auf die Frage, wie bedeutend oder unwichtig es ist, dass seit Jahrzehnten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, geht das Gericht in der Presseerklärung nicht ein. Ebenso wird interessant sein, mit welcher Begründung die neben den Schadensersatzansprüchen geltend gemachten Ansprüche aus einem Sozialplan vom BAG in den Urteilsgründen abgewiesen werden.

Der Fall
Die Liste der Verfehlungen des vor dem Amtsgericht Bremen (Az.: 17 C 105/10) beklagten Mieters war lang:

  • Hören extrem lauter Musik, auch zu Ruhezeiten
  • Türenknallen
  • Beschimpfen von anderen Mitbewohnern
  • Randalieren in der Wohnung, verbunden mit lautem Schreien
  • Aggressive Reaktion auf Bitten um Ruhe

Die weiteren Mitbewohner im Haus fühlten sich durch den Beklagten permanent bedroht und minderten die Miete. Deshalb hat der Vermieter dem Störenfried gekündigt und auch Ersatz des Schadens wegen der Mietminderungen verlangt.
Das Urteil
Die Pflicht, den Hausfrieden nicht zu stören, ist Bestandteil der Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Wer diese Pflicht schuldhaft verletzt, muss den dem Vermieter entstandenen Schaden ersetzen. Hierzu gehört auch der Ausgleich der Mietkürzungen der anderen Mieter. Denn durch das Verhalten des Beklagten waren die weiteren Mieter zu Mietminderungen in Höhe von 20% ihrer jeweiligen Miete berechtigt. In Höhe der Mietminderungen ist der Klägerin ein entsprechender Schaden entstanden.
Anmerkungen
Der Schadensersatzanspruch kann nach dieser Urteilsbegründung selbstverständlich auch bei etwas weniger wiegenden Verletzungen entstehen. Er unterliegt nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, sondern der Regelverjährung, § 195 BGB.

So betitelt die neue Ausgabe - 09/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Eine internationale Allianz von Verlagshäusern (darunter Cambridge University Press, Georg Thieme, Harper Collins, Macmillan, Elsevier, John Wiley & Sons, The McGraw-Hill Companies, Pearson Education Ltd., Oxford University Press, Springer, Taylor & Francis, C.H. Beck sowie De Gruyter) hat vor dem LG München I insgesamt 17 einstweilige Verfügungen gegen Plattformbetreiber in Irland erwirkt, die in einer „Internet-Bibliothek“ über 400.000 E-Books illegal zum sofortigen kostenlosen und anonymen Download bereithielten. Die Webseiten-Betreiber sollen allein durch Werbung, Spenden und Premium-Konten über 8 Millionen Euro jährlich umgesetzt haben. Weitere Informationen finden Sie hier.

„Sonntagmorgen um acht Uhr: 'Hallo, ist da der Besitzer der kleinen Bar Müller-Maxim?' Der Kneipier verschlafen:'Ja, was ist denn los?' Der Anrufer: 'Wann macht denn die kleine süße Bar wieder auf?' Der Wirt: 'Heute um 18 Uhr.' Später, gegen zwölf Uhr, klingelt es wieder. Am anderen Ende hört man jemanden stark lallen: 'Wann macht denn die süße kleine Bar auf?' Antwortet der Wirt: 'Heute Abend um sechs.' Gegen 16 Uhr klingelt wieder das Telefon: 'Wann macht denn die schüsse klitsche-klatsche Bahr wiedär aaaauf?' Antwortet der Wirt genervt: 'Das habe ich Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt. Aber so betrunken, wie Sie sind, kommen Sie sowieso nicht rein.' Darauf der Anrufer: 'Wieso rein? Ich will raus!' ”
Aus dem neuen Playboy 03/2012.

Selbsteinschätzung eines Richters in der Deutschen Richterzeitung (DRiZ 88, 95) „Seit einigen Jahren bin ich in einem Senat tätig, der u.a. Mietsachen bearbeitet. Das sind beim OLG wegen § 29 a ZPO Gewerberaummietsachen. Da hat man dann, da sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Vermieters richtet, gewissermaßen „Stammkunden“, darunter die „Abschreibungskünstler“. In deren Augen sind die Richter (einschließlich der am OLG) - darüber brauchen wir uns nichts vorzumachen - kleine Würstchen. Das ist, was die finanziellen Verhältnisse betrifft, sicherlich richtig, gilt aber auch in „gesellschaftlicher“ Hinsicht. Ich habe noch nie gehört oder gelesen, daß ein Richter nur aufgrund seines Amtes eine Einladung zu einem sog. gesellschaftlichen Ereignis erhalten hätte oder daß aus Anlaß des 60. Geburtstages eines Richters von offizieller Seite ein Empfang gegeben worden wäre.“

Aus SUPERillu 08/2012. -- Im Einverständnis mit seiner Witwe hält SUPERillu-Autor Alfred Wagner die Zeichnungen von Heinz Jankofsky am Leben. Heinz Jankofsky (1935-2002) war einer der beliebtesten Karikaturisten der DDR.