So titelt eine neue Presseerklärung 14/12 des Bundesarbeitsgerichts zu einem Urteil vom 16.02.2012, Az.: 8 AZR 98/11. Geklagt hatten insgesamt vier Arbeitnehmer; deren provisionsabhängiges Gehalt nach massiven Umstrukturierungsmaßnahmen des Arbeitgebers sich nahezu halbiert hatte.
Die Klageabweisung wird in der Presseerklärung knapp damit begründet, dass es auf Grund der streitgegenständlichen Vertragsgestaltung keine Ansprüche des Arbeitnehmers wegen erheblicher Provisionseinbußen gäbe. Insbesondere bestehe, so das Gericht, keine Pflicht des Arbeitgebers seine Organisation so vorzuhalten, dass erfolgsabhängig Vergütete ein maximales variables Entgelt erzielen. Denn zum Wesen der Provision gehöre es nach der Auffassung des Gerichts, dass sie vom Markt, von der Vertriebsorganisation oder der Person des Arbeitnehmers beeinflusst werde.
Anmerkung
Die Presseerklärung führt wichtige Details zum Verhalten des Arbeitgebers, insbesondere zu seinem Organisationsverhalten, nicht auf. Wir müssen zu dieser Beurteilung allerdings erwähnen, dass die Arbeitnehmer von unserer Kanzlei vertreten worden sind. Auch auf die Frage, wie bedeutend oder unwichtig es ist, dass seit Jahrzehnten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, geht das Gericht in der Presseerklärung nicht ein. Ebenso wird interessant sein, mit welcher Begründung die neben den Schadensersatzansprüchen geltend gemachten Ansprüche aus einem Sozialplan vom BAG in den Urteilsgründen abgewiesen werden.