Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Hintergrund:
Der Entscheidung des OLG Hamburg Az.: 5 U 45/07) liegt zugrunde: Die Klägerin produziert sehr erfolgreich den Kinderhochstuhl „TrippTrapp“. Die Beklagte ist die Internet-Auktionsplattform eBay.
In der gleichen Konstellation unterlag eBay in jüngerer Zeit bereits einmal vor dem OLG Hamburg, als es um die Frage einer Haftung für die Beteiligung an Markenrechtsverletzungen ging (Berufungsentscheidung des OLG Hamburg Az. 3 U 216/06.
Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf und lehnte eine Haftung von eBay – sowohl als Täterin oder Teilnehmerin, als auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung – ab (Urteil des BGH v. 22.7.2010, Az. I ZR 139/08 sowie auf unserer Homepage der Beitrag hierzu unter „Das Neueste“ vom 11.1.2011).
Im nun veröffentlichten Urteil des OLG Hamburg geht es um denselben Sachverhalt, jedoch werden Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht.
Entscheidung:
Das OLG Hamburg bejahte erneut eine Haftung von eBay auf Unterlassung. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung folgte das OLG Hamburg den Vorgaben des BGH aus seinem Urteil vom 22.7.2010 und legte dementsprechend – trotz ausdrücklicher Zweifel – die Grundsätze der Störerhaftung zugrunde. Bei der Frage nach der Bestimmung der Prüfungspflichten hielt das OLG Hamburg allerdings an seiner strengen Beurteilung fest: Mangels einer neutralen Stellung von eBay sollen die Haftungsprivilegierungen der Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (umgesetzt in §§ 10, 7 Abs. 2 S. 1 Telemediengesetz, TMG) nicht anwendbar sein. Stattdessen sind, so das OLG, eBay aufgrund der Vornahme der Werbemaßnahmen höhere Anforderungen bei der Überprüfung von rechtsverletzenden Angeboten zumutbar. Das Gericht führt dazu aus: „Vielmehr muss ein solches Verhalten wenigstens die Anforderungen an die Prüfpflichten der Beklagten bei der zukünftigen Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen drastisch erhöhen. Das bedeutet, dass es dem Betreiber einer Internethandelsplattform wie „e.“ in derartigen Fällen zuzumuten ist, in erheblich größerem Umfang manuelle Kontrollen der Angebote ihrer Mitglieder vorzunehmen.“ Danach hat eBay sämtliche zuvor mittels eines Wortfilters aufgefundenen, potentiell rechtsverletzenden Anzeigen zusätzlich einer manuellen Kontrolle zu unterziehen.
Wichtig: Erforderlich ist jedoch eine vorherige Kenntnis von solchen potentiellen Rechtsverletzungen, sei es – wie hier – durch eine zuvor erfolgte Abmahnung oder durch die Erhebung der Klage oder andere Umstände.
Zahlreiche weitere Hinweise finden Sie über die Suchfunktion links unter „eBay”.

Der BGH (Az.: XI ZB 3/11) hatte sich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags (12. Juli 2011) meinte in seinem Fall, es entspräche der „auf der Lebenserfahrung beruhende Verkehrsanschauung, wonach in aller Regel davon ausgegangen werden kann, dass ein Ehegatte … ein für den anderen Ehegatten angenommenes Schriftstück diesem alsbald aushändigt… .“
Vielleicht sind die Richter jeweils von sich ausgegangen, oder der Botengang ist doch etwas „Höheres”, oder es lag einfach am richterlichen Dezisionismus: ”Jeder entscheidet nach seinem Gutdünken; nur in der Begründung wird so getan, als sei das Urteil aus dem Gesetz abgeleitet worden”, so einst der Hamburger Richter Barschkies in der Deutschen Richterzeitung.

Ein von M.I.G. Medien Innovation erstrittenes Urteil ist jetzt rechtskräftig.
Wir hatten im Oktober 2010 (vgl. Eintrag vom 04.10.2010) über das Urteil des Kammergerichts vom 02.09.2010 berichtet, mit welchem eine Entscheidung des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Klage eines mit einer bekannten Schauspielerin liierten ehemaligen Erotikdarstellers abgewiesen wurde, der sich dagegen wendete, dass seine frühere Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines, ein zeitgeschichtliches Ereignis betreffendes Foto, erwähnt wurde. Der negative Kontext änderte jedoch nichts an der Zulässigkeit der Bildveröffentlichung.
Das Berufungsurteil ist nun rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 09.01.2012 (VI ZR 252/10) verworfen hat.

Der Fall
Nachdem die Klägerin der Beklagten erfolgreich über 1000 Kunden abgeworben hatte, schrieb das beklagte Unternehmen diese ehemaligen Kunden gezielt an.
Die Entscheidung
Das Landgericht Augsburg hat die Klage in einem Urteil Az. 3 HK O 2827/11 abgewiesen.
Begründung
Nach § 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, habe die Beklagte die Vertragswechseldaten zu den Listendaten ihrer ehemaligen Kunden hinzuspeichern und zur Eigenwerbung nutzen dürfen: „Gemäß § 28 Abs. 3 S. 3 BDSG durfte die Beklagte die Information, dass Kunden, die bei der Beklagten gekündigt hatten, zur Klägerin gewechselt waren, zu den Listendaten gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG hinzuspeichern.“
Auch ist es der Beklagten nach Auffassung des Gerichts gestattet, diese Information (ehemaliger Kunde, zur Klägerin gewechselt) gemeinsam mit vorhandenen Listendaten zur Eigenwerbung zu nutzen, sofern diese Daten vorher rechtmäßig erhoben worden sind.
„Eine unangemessene Ausuferung der Datensammlung und -verknüpfung ist nicht zu befürchten, weil das Hinzuspeichern und Verknüpfen beschränkt ist auf die Zwecke der Eigenwerbung, die betreffenden Daten rechtmäßig beim Betroffenen erhoben sein müssen, das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 4 S. 1 BDSG ausgeübt werden kann und stets die Abwägung gemäß § 28 Abs. 3 S.6 BDSG zu erfolgen hat.“

Hintergrund
Der für den Abzug des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten maßgebliche Urteil des BVerfG v. 6.7.2010 für verfassungswidrig befunden worden war, mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 geändert. Nach ihm sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von 1.250 € abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Begrenzung des Betrags entfällt, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Neu ist jedoch lediglich die erste Variante, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Entscheidungen
Der BFH äußerte sich nun in zwei Urteilen (Urt. v. 27.10.2011, VI R 71/10 [Hochschullehrer] und Urt. v. 8.12.2011, VI R 13/11 [Richter]) erstmals zu der neuen Vorschrift. Beide Urteile mussten sich jedoch nur mit der bislang schon geltenden Variante befassen; also mit der Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet.
Der BFH hält in den neuen Urteilen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Maßgeblich bleibt danach, wo der qualitative Schwerpunkt liegt, wo also die für den Beruf wesentliche und prägende Betätigung vorgenommen wird. Der BFH ließ sich nicht auf die Argumentation ein, maßgeblich sei, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.
Für eine richterliche Tätigkeit sieht der BFH es als typisch an, dass die verbindliche Entscheidung von Rechtsfragen ihren Ausdruck in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen findet. Die richterliche Tätigkeit hat demnach ihren qualitativen Schwerpunkt im Gericht.
In Bezug auf Hochschullehrer liegt das Wesensmäßige der Tätigkeit darin, dass sie einer Lehrverpflichtung an einer Hochschule nachzukommen haben. Damit findet ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig in der Universität statt.
Dementsprechend lehnten es beide Urteile ab, dass Aufwendungen steuerlich abgezogen werden dürfen.
Anmerkung
Vorab bleibt stets zu prüfen, ob überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Nur dann ist § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG anwendbar. Dazu muss das Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre eingebunden, aber von den übrigen Wohnräumen getrennt sein. Eine gemischte Nutzung für private und berufliche Zwecke schließt bspw. das Vorliegen eines Arbeitszimmers schon aus.

So betitelt die neue Ausgabe - 05/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Beispiel aus der Schweiz. Entschieden hat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (VwGer SG vom 29.08.2011, Az.: B 2011/102).
Der Fall
Der Beschwerdeführer ist ein Student, der vom 12. September 2005 bis zum 27. April 2007 an der Universität St. Gallen den Studiengang "Executive Master of Business Administration (EMBA)" absolviert hat. Im Rahmen dieses Studiengangs hat der Beschwerdeführer eine Projektarbeit mit dem Titel "Das H. Seniorenhaus – ein Geschäftsmodell der Diakonie H. (Businessplan)" mit insgesamt 69 Seiten Umfang verfasst. Der Beschwerdeführer arbeitete während der Ausarbeitung seiner Projektarbeit in der Diakonie H. Die Projektarbeit wurde auf Antrag des Referenten genehmigt. Wie es sich später herausgestellt hat, wies sie ohne eine Quellenangabe zu einem wesentlichen Teil ein Firmenkonzept auf. Der dem Beschwerdeführer am 27. April 2007 verliehene Titel "Executive MBA HSG" wurde ihm mit Verfügung des Universitätsrates der Universität St. Gallen vom 14. März 2011 entzogen.
Die Entscheidung
Das Gericht wies die Beschwerde ab und stellte darauf ab, dass ein Plagiat unabhängig davon gegeben sein kann, ob die Übernahme des fremden Werkes urheberrechtlich zu beanstanden ist. So müsse auch die Übernahme von unternehmensinternen Informationen und Dokumentationen mit Quellenangaben versehen werden. Globalverweisungen wie ein Verzeichnis der Gesprächspartner oder ein Sperrvermerk befreien den Verfasser einer universitären Projektarbeit nicht von der redlichen und wissenschaftlichen Anwendung der herkömmlichen „Zitationsregeln”. Das Gericht ist von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Rechtsanwalt in einem Nachdiplomstudiengang handelte. Deswegen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner universitären Ausbildung und beruflichen Erfahrung wissen müssen, dass die Redlichkeit die Angabe sämtlicher Quellen – seien diese nun primär oder sekundär – in einer schriftlichen Arbeit verlangt.

„Herr Huber löscht den Durst mit Bier. Sein Arzt diagnostiziert: 'Herr Huber, das sieht nicht so gut aus. Sie haben Wasser in der Lunge.' Huber: 'Das kann nicht sein, so was habe ich noch nie getrunken!' ”
Quelle: Der neue Playboy 02/2012

„Gestresst kommt der Mann nach Hause und ruft schon von der Tür her: 'Ist das Essen fertig? Was macht die Antenne? Wie ist Klausi nach Hause gekommen?' Sie wütend: 'Angerichtet, ausgerichtet, zugerichtet'.”
Quelle: SUPERillu 03/2012

„Nach einem heftigen Streit sagt Claudia zu ihrem Mann: 'Schatz, ich habe nachgedacht. Das war wirklich dumm. Besonders das, was du gesagt hast.' ”
Quelle: GLÜCKS-REVUE 04/12