Hintergrund:
Der Entscheidung des OLG Hamburg Az.: 5 U 45/07) liegt zugrunde: Die Klägerin produziert sehr erfolgreich den Kinderhochstuhl „TrippTrapp“. Die Beklagte ist die Internet-Auktionsplattform eBay.
In der gleichen Konstellation unterlag eBay in jüngerer Zeit bereits einmal vor dem OLG Hamburg, als es um die Frage einer Haftung für die Beteiligung an Markenrechtsverletzungen ging (Berufungsentscheidung des OLG Hamburg Az. 3 U 216/06.
Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf und lehnte eine Haftung von eBay – sowohl als Täterin oder Teilnehmerin, als auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung – ab (Urteil des BGH v. 22.7.2010, Az. I ZR 139/08 sowie auf unserer Homepage der Beitrag hierzu unter „Das Neueste“ vom 11.1.2011).
Im nun veröffentlichten Urteil des OLG Hamburg geht es um denselben Sachverhalt, jedoch werden Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht.
Entscheidung:
Das OLG Hamburg bejahte erneut eine Haftung von eBay auf Unterlassung. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung folgte das OLG Hamburg den Vorgaben des BGH aus seinem Urteil vom 22.7.2010 und legte dementsprechend – trotz ausdrücklicher Zweifel – die Grundsätze der Störerhaftung zugrunde. Bei der Frage nach der Bestimmung der Prüfungspflichten hielt das OLG Hamburg allerdings an seiner strengen Beurteilung fest: Mangels einer neutralen Stellung von eBay sollen die Haftungsprivilegierungen der Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (umgesetzt in §§ 10, 7 Abs. 2 S. 1 Telemediengesetz, TMG) nicht anwendbar sein. Stattdessen sind, so das OLG, eBay aufgrund der Vornahme der Werbemaßnahmen höhere Anforderungen bei der Überprüfung von rechtsverletzenden Angeboten zumutbar. Das Gericht führt dazu aus: „Vielmehr muss ein solches Verhalten wenigstens die Anforderungen an die Prüfpflichten der Beklagten bei der zukünftigen Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen drastisch erhöhen. Das bedeutet, dass es dem Betreiber einer Internethandelsplattform wie „e.“ in derartigen Fällen zuzumuten ist, in erheblich größerem Umfang manuelle Kontrollen der Angebote ihrer Mitglieder vorzunehmen.“ Danach hat eBay sämtliche zuvor mittels eines Wortfilters aufgefundenen, potentiell rechtsverletzenden Anzeigen zusätzlich einer manuellen Kontrolle zu unterziehen.
Wichtig: Erforderlich ist jedoch eine vorherige Kenntnis von solchen potentiellen Rechtsverletzungen, sei es – wie hier – durch eine zuvor erfolgte Abmahnung oder durch die Erhebung der Klage oder andere Umstände.
Zahlreiche weitere Hinweise finden Sie über die Suchfunktion links unter „eBay”.