Der Fall
Nachdem die Klägerin der Beklagten erfolgreich über 1000 Kunden abgeworben hatte, schrieb das beklagte Unternehmen diese ehemaligen Kunden gezielt an.
Die Entscheidung
Das Landgericht Augsburg hat die Klage in einem Urteil Az. 3 HK O 2827/11 abgewiesen.
Begründung
Nach § 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, habe die Beklagte die Vertragswechseldaten zu den Listendaten ihrer ehemaligen Kunden hinzuspeichern und zur Eigenwerbung nutzen dürfen: „Gemäß § 28 Abs. 3 S. 3 BDSG durfte die Beklagte die Information, dass Kunden, die bei der Beklagten gekündigt hatten, zur Klägerin gewechselt waren, zu den Listendaten gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG hinzuspeichern.“
Auch ist es der Beklagten nach Auffassung des Gerichts gestattet, diese Information (ehemaliger Kunde, zur Klägerin gewechselt) gemeinsam mit vorhandenen Listendaten zur Eigenwerbung zu nutzen, sofern diese Daten vorher rechtmäßig erhoben worden sind.
„Eine unangemessene Ausuferung der Datensammlung und -verknüpfung ist nicht zu befürchten, weil das Hinzuspeichern und Verknüpfen beschränkt ist auf die Zwecke der Eigenwerbung, die betreffenden Daten rechtmäßig beim Betroffenen erhoben sein müssen, das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 4 S. 1 BDSG ausgeübt werden kann und stets die Abwägung gemäß § 28 Abs. 3 S.6 BDSG zu erfolgen hat.“