Der BGH (Az.: XI ZB 3/11) hatte sich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags (12. Juli 2011) meinte in seinem Fall, es entspräche der „auf der Lebenserfahrung beruhende Verkehrsanschauung, wonach in aller Regel davon ausgegangen werden kann, dass ein Ehegatte … ein für den anderen Ehegatten angenommenes Schriftstück diesem alsbald aushändigt… .“
Vielleicht sind die Richter jeweils von sich ausgegangen, oder der Botengang ist doch etwas „Höheres”, oder es lag einfach am richterlichen Dezisionismus: ”Jeder entscheidet nach seinem Gutdünken; nur in der Begründung wird so getan, als sei das Urteil aus dem Gesetz abgeleitet worden”, so einst der Hamburger Richter Barschkies in der Deutschen Richterzeitung.