Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Hinz führt schon in der zweiten Instanz einen Prozess gegen Kunz, einem sehr unangenehmen Zeitgenossen. Diesmal will er aber gewinnen. Er fragt seinen Anwalt, ob man nicht mit einer Kiste Champagner beim Richter etwas nachhelfen könnte. „Um Himmels willen“, meint der Anwalt, „Das könnte als Bestechung ausgelegt werden.“ Der Prozess läuft und Hinz gewinnt. „Gut, dass sie dem Richter keinen Champagner geschenkt haben“, meint der Anwalt. Hinz grinst in sich hinein. „Ich habe ihm eine Kiste Champagner schicken lassen. Allerdings im Namen von Kunz.“

So betitelt die neue Ausgabe - 02/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wir haben vor einem Jahr (vgl. Eintrag vom 31. Januar 2011) über ein klageabweisendes Urteil berichtet, welches der Verlag gegen den Lebensgefährten der Moderatorin erstritten hatte. Ein wesentlicher Aspekt des zweitinstanzlichen Urteils war, dass der Begleiter mit seinem Unterlassungsantrag unterlag, obwohl die prominente Moderatorin und ihr Begleiter nicht gemeinsam öffentlich auftraten.
Das bestätigende Revisionsurteil
Die zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof nun mit einem Urteil vom 22.11.2011 (Az.: VI ZR 26/11) zurückgewiesen. Mit entscheidend bei der presserechtlichen Abwägung im Streitfall war der Umstand, dass der Begleiter als Landtagsabgeordneter keine der Öffentlichkeit unbekannte Person und hinsichtlich seiner im Artikel veröffentlichten Personendaten (Name, Alter, Wohnort) lediglich die Sozialsphäre betroffen war. Soweit die beanstandeten Äußerungen die Privatsphäre beträfen, sei, so der BGH, jedenfalls der geschützte Kernbereich nicht betroffen und die ebenfalls angegriffene Abbildung eines Portraitfotos, so der BGH weiter, müsse als Bildnis der Zeitgeschichte hingenommen werden.
Anmerkung
Das Urteil reiht sich in eine Folge jüngerer Entscheidungen ein, die erkennen lassen, dass der BGH dem öffentlichen Informationsinteresse zunehmend größere Bedeutung beimisst.

Ein Interessenverband der Brauereiwirtschaft hielt auf seinem Internetauftritt redaktionelle Informationen vor. Geltend gemacht wurden positive Auswirkungen des Trinkens von Bier auf die Gesundheit und auf den menschlichen Körper hat. Es wurde betont, dass der moderate Genuss von Bier Demenz und anderen Krankheiten vorbeugen könne.
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 10.05.2011 - 16 O 259/10) gab der Klage auf Unterlassung statt und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der gesundheitsbezogenen Aussagen nach §§ Az.: I ZR 72/84). Hilfreich ist für die Verlage beispielsweise oft das Urteil des OLG Hamburg (Az.: 3 W 224/07). Ein Beispiel dafür, dass die Grundgedanken des Urteils Frank der Tat immer mehr zurückgedrängt werden, sind gegenwärtig einige Urteile zur Kundenzufriedenheitsforschung: Obwohl die Kundenzufriedenheitsforschung nachweisbar zur Forschung betrieben wird, nehmen diese Urteile an, es handele sich um Werbung, - eben nur, weil erforscht wird, ob der Kunde zufrieden ist. und nicht etwa um etwas zu verkaufen.

Entschieden hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss Az.: 5 U 193/10. Die Begründung:
Die Antragsgegnerin habe Behauptungen weder aufgestellt noch durch eine ihr zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, verbreitet. Nach § 7 Abs. 2 Telemediengesetz, TMG, sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Dem Senat zufolge „hat das Landgericht zu Recht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin verneint, die eingesandten Hotelbewertungen im Hinblick die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptungen entsprechend den Vorstellungen der Antragstellerin inhaltlich zu überprüfen, bevor die Bewertungen online gestellt werden.“ Anforderungen an Prüfungspflichten dürfen das von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodell der Antragsgegnerin nicht gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren, so das Gericht.

Der Fall
Das Landgericht Hamburg (324 O 134/11) hatte über eine Werbung zu entscheiden, in der ein Darsteller in verschiedenen Verkleidungen auftrat. Der Darsteller ähnelte dem Kläger, der für eine populäre Fernsehshow als „Stylist“ auftrat und dadurch eine gewisse Bekanntheit erlangt hatte. Der Kläger sah sich durch den vermeintlichen „Doppelgänger“ in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung und Zahlung einer Lizenzgebühr.
Die Entscheidung
Die Kammer wies die Klage ab. Die Begründung:
Zwar sei der Rechtsprechung zufolge die Abbildung eines Doppelgängers einer berühmten Person „als Bildnis der Person anzusehen, wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst“. Im vorliegenden Falle jedoch sei nicht der Kläger „gedoubelt“, sondern ein bestimmter „Typus“ dargestellt. Einmalige oder „gänzlich ungewöhnliche äußerliche Merkmale“ fehlten. „Je allgemeiner die in Rede stehenden prägenden Attribute sind, desto bekannter muss derjenige sein, der sich wegen dieser Attribute darauf beruft, mittels eines Doppelgängers, auf den diese Attribute zutreffen, dargestellt zu werden, da solche Merkmale weit weniger eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden können“, so das Gericht.

Eine allgemein für Europa interessante Entscheidung des UK Supreme Court.
Der UK Supreme Court hatte in dem Fall „Lucasfilm v. Ainsworth“ (Court of Appeals, 41 II C 864 (2010)) darüber zu entscheiden, ob eine Klage wegen Verletzung U.S.-amerikanischer Urheberrechte der Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte unterworfen ist. Der Fall: Die Lucasfilm (eine U.S.-amerikanische Filmproduktionsgesellschaft) hatte den in England ansässigen Beklagten Andrew Ainsworth wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.
Der UK Supreme Court hat - Gemeinschaftsrecht beachtend - die Zuständigkeit der Urheberrechtsverletzung in England bejaht. Es unterschied streng zwischen den Fällen, in denen das Bestehen und die Gültigkeit eintragungspflichtiger Rechte wie z.B. Patente streitig war und Fällen, in denen eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums geltend gemacht wird.
Die internationale Zuständigkeit der Gerichte ist in Art. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVVO, geregelt. Danach ist bei der Verletzung von Rechten der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich. Dementsprechend waren die englischen Gerichte im beschriebenen Fall zuständig.
Diese grundsätzliche Zuständigkeit wird auch nicht etwa durch Art. 22 Abs. 4 EuGVVO geändert. Denn die darin geregelte ausschließliche Zuständigkeit des Registerstaates gilt nur für Klagen, die die Eintragung und die Gültigkeit, also die Wirksamkeit der Registerrechte des geistigen Eigentums betreffen. Im Falle einer Verletzung der nicht eintragungsfähigen Urheberrechte gewinnt diese Vorschrift keine Bedeutung. Schließlich ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Rom II-VO, dass es keine europäischen Vorbehalte gegen Gerichtsverfahren über ausländische Schutzrechte gibt.

Der Ingenieur zückt seinen Taschenrechner, rechnet ein bißchen und meint schließlich: „3,999999999“. Der Physiker: „In der Größenordnung von 1*10^1“. Der Mathematiker wird sich einen Tag in seine Stube verziehen und dann freudestrahlend mit einen dicken Bündel Papier ankommen und behaupten: „Das Problem ist lösbar!“ Der Logiker: „Bitte definiere 2 mal 2 präziser.“ Der Hacker bricht in den NASA-Supercomputer ein und läßt den rechnen. Der Psychiater: „Weiß ich nicht, aber gut, das wir darüber geredet haben...“ Der Buchhalter wird zunächst alle Türen und Fenster schließen, sich vorsichtig umsehen und fragen: „Was für eine Antwort wollen Sie hören?“ Der Jurist: „4, aber ich ich weiß nicht, ob wir vor Gericht damit durchkommen.“ Der Politiker: „Ich verstehe ihre Frage nicht...“
Eigene Sammlung aus vielen Quellen

Zum Hintergrund:
Die Kläger zeichneten im Herbst 1997 auf Empfehlung des Beklagten, eines Anlageberaters, als atypische Gesellschafter Beteiligungen bei einer Aktiengesellschaft. Nachdem in 2007 über das Vermögen der Anlagegesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verlangten die Kläger vom Beklagten wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung Schadensersatz. Der Anlageberater habe seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag (BGH III ZR 56/11 führt der BGH aus, dass der Beklagte nicht ohne Weiteres verpflichtet gewesen sei, die Kläger über die unsichere Rechtslage durch die 6. KWG-Novelle aufzuklären, wonach die ratierliche Rückzahlung einer Auseinandersetzungsguthabens von der Aufsichtsbehörde als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft eingestuft werden konnte und der Anlagegesellschaft daher bankenaufsichtliche Maßnahmen drohten. „Umfang und Art der Hinweis- und Ermittlungspflichten des Anlageberaters bestimmen sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie der Anlageberater gegenüber dem Anlageinteressenten auftritt, und ob und inwieweit dieser die berechtigte Erwartung hegt, über bestimmte Umstände informiert zu werden. Zu solchen Umständen zählen grundsätzlich zwar auch Gesetzesänderungen, sofern sie für die empfohlene Kapitalanlage erhebliche Auswirkungen haben können. Anders als die Anlagegesellschaft muss der Anlageberater aber nicht ohne besondere Anhaltspunkte den infolge einer Gesetzesänderung auftretenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte.“

Das schweizerische Bundesgericht (Az.: 4A_281/2011) entschied, dass trotz der Bekanntheit der Marke „APPENZELLER“ für „Käse“ (Kl. 29), eine Verwechslungsgefahr wegen der jüngeren Marke „Appenberger“ nicht vorliegt.
Die Widersprechende machte geltend, dass die aus den Elementen "Appen", "berger" und "zeller" zusammengesetzte Marken wegen der Stärke der Marke „APPENZELLER“ bereits aufgrund der bloßen Teilidentität „APPEN-“ und „-er“ zu verwechseln seien.
Dem folgte weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht, da „eine solche schematische Betrachtungsweise ... der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach Maßgabe des Gesamteindrucks und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu erfolgen hat, nicht gerecht [werden würde].“
Stattdessen stellte das Bundesgericht darauf ab, dass „dem Sinngehalt der beiden Streitzeichen eine wesentliche Bedeutung bei[zu]messen sei, dominiert ein markanter Sinngehalt doch regelmäßig das Erinnerungsbild und beeinflusst maßgeblich den Gesamteindruck einer Wortmarke.“
Das Bundesgericht bestätigte daher, dass die Vorinstanz, „vielmehr zutreffend erwogen[hat], dass sich die Marken "APPENZELLER" und "Appenberger" durch die unterschiedlichen Bestandteile "ZELL" und "berg" sowohl im Schriftbild als auch im Wortklang merklich unterscheiden und insbesondere der abweichende Sinngehalt der beiden Marken gegenüber der optischen bzw. akustischen Nähe aufgrund des gemeinsamen Wortanfangs "Appen" sowie der Endsilbe "-er" stärker ins Gewicht fällt.“
Anmerkung:
In Deutschland stößt die Entscheidung BGH - AIDA/AIDU (GRUR 2010, 235) in eine ähnliche Richtung. Dort wird auf die sogn. Neutralisierungslehre Bezug genommen. Das schweizerische Bundesgericht nimmt den Schritt der „Neutralisierung“, ohne ihn zu erwähnen, in der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vor.