Zum Hintergrund:
Die Kläger zeichneten im Herbst 1997 auf Empfehlung des Beklagten, eines Anlageberaters, als atypische Gesellschafter Beteiligungen bei einer Aktiengesellschaft. Nachdem in 2007 über das Vermögen der Anlagegesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verlangten die Kläger vom Beklagten wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung Schadensersatz. Der Anlageberater habe seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag (BGH III ZR 56/11 führt der BGH aus, dass der Beklagte nicht ohne Weiteres verpflichtet gewesen sei, die Kläger über die unsichere Rechtslage durch die 6. KWG-Novelle aufzuklären, wonach die ratierliche Rückzahlung einer Auseinandersetzungsguthabens von der Aufsichtsbehörde als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft eingestuft werden konnte und der Anlagegesellschaft daher bankenaufsichtliche Maßnahmen drohten. „Umfang und Art der Hinweis- und Ermittlungspflichten des Anlageberaters bestimmen sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie der Anlageberater gegenüber dem Anlageinteressenten auftritt, und ob und inwieweit dieser die berechtigte Erwartung hegt, über bestimmte Umstände informiert zu werden. Zu solchen Umständen zählen grundsätzlich zwar auch Gesetzesänderungen, sofern sie für die empfohlene Kapitalanlage erhebliche Auswirkungen haben können. Anders als die Anlagegesellschaft muss der Anlageberater aber nicht ohne besondere Anhaltspunkte den infolge einer Gesetzesänderung auftretenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte.“