Der Fall
Das Landgericht Hamburg (324 O 134/11) hatte über eine Werbung zu entscheiden, in der ein Darsteller in verschiedenen Verkleidungen auftrat. Der Darsteller ähnelte dem Kläger, der für eine populäre Fernsehshow als „Stylist“ auftrat und dadurch eine gewisse Bekanntheit erlangt hatte. Der Kläger sah sich durch den vermeintlichen „Doppelgänger“ in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung und Zahlung einer Lizenzgebühr.
Die Entscheidung
Die Kammer wies die Klage ab. Die Begründung:
Zwar sei der Rechtsprechung zufolge die Abbildung eines Doppelgängers einer berühmten Person „als Bildnis der Person anzusehen, wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst“. Im vorliegenden Falle jedoch sei nicht der Kläger „gedoubelt“, sondern ein bestimmter „Typus“ dargestellt. Einmalige oder „gänzlich ungewöhnliche äußerliche Merkmale“ fehlten. „Je allgemeiner die in Rede stehenden prägenden Attribute sind, desto bekannter muss derjenige sein, der sich wegen dieser Attribute darauf beruft, mittels eines Doppelgängers, auf den diese Attribute zutreffen, dargestellt zu werden, da solche Merkmale weit weniger eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden können“, so das Gericht.