Entschieden hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss Az.: 5 U 193/10. Die Begründung:
Die Antragsgegnerin habe Behauptungen weder aufgestellt noch durch eine ihr zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, verbreitet. Nach § 7 Abs. 2 Telemediengesetz, TMG, sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Dem Senat zufolge „hat das Landgericht zu Recht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin verneint, die eingesandten Hotelbewertungen im Hinblick die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptungen entsprechend den Vorstellungen der Antragstellerin inhaltlich zu überprüfen, bevor die Bewertungen online gestellt werden.“ Anforderungen an Prüfungspflichten dürfen das von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodell der Antragsgegnerin nicht gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren, so das Gericht.