Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat mit uns zugestellten Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 237 C 168/11) bestätigt, was herrschende Rechtsauffassung ist: Darstellungen, die objektiv falsch sind, rechtfertigen nur dann einen Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn diese sich schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirken.
Eine Zeitschrift hatte über ein überschattendes „Todes-Drama“ aus dem beruflichen Umfeld der Klägerin berichtet. Dieses „Todes-Drama” war in tatsächlicher Hinsicht dadurch geprägt, dass die Person infolge einer lebensgefährlichen Erkrankung tagelang mit dem Tode rang. Die Klägerin argumentierte, der Begriff „Todes-Drama“ beinhalte die Tatsachenbehauptung, dass tatsächlich jemand zu Tode gekommen sei. Das Gericht dagegen folgte dem beklagten Verlag darin, dass es sich um eine Bewertung der Vorgänge und somit um eine zulässige Meinungsäußerung handelte. Selbst wenn man aber, so das Gericht, von einer (unrichtigen) Tatsachenbehauptung ausginge, würde sich der Unterschied zum tatsächlichen Sachverhalt nicht nachteilig auf die Klägerin auswirken. Zwar werde in diesem Fall in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen, dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Das Gericht hat dabei dogmatisch auf das Gesetz (§ 823 BGB) abgestellt, wonach bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Rechtswidrigkeit nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert ist, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, positiv festzustellen ist.

Die sog. „Glossierung“, also die Beifügung redaktioneller Anmerkungen, ist im Gegendarstellungsrecht der Länder unterschiedlich geregelt. Ein neuer Beschluss des Landgerichts München I kann über Bayern hinaus hilfreich sein:
Der Verlag hatte den Verlauf einer Gremiensitzung auf Basis einer Informantendarstellung geschildert. Der Gremienvorsitzende widersprach im Rahmen einer Gegendarstellung. Die Redaktion fügte folgende Anmerkung bei:

„Anmerkung der Redaktion: XXX geht weiterhin davon aus, dass die von einem Teilnehmer der Sitzung geschilderte Darstellung der Wahrheit entspricht.“

Durch Zwangsmittelantrag wollte der Gegendarstellende daraufhin einen erneuten Abdruck erreichen. Die redaktionelle Anmerkung stelle den Gegendarstellenden „gleichsam als Lügner dar“ und entwerte die Gegendarstellung in unzumutbarer Weise.
Das Landgericht München I stellt im Beschluss vom 10.11.2011, den Sie hier abrufen können, fest, dies sei „hier ersichtlich nicht der Fall“. Vielmehr wiederhole die Redaktion lediglich die Quelle ihrer Berichterstattung. Wörtlich: „Dass sich die Beklagte einer seriösen Quelle berühmt, kann ihr indes nicht zum Nachteil gereichen; sie darf sich - auch wiederholt - auf diese berufen.“ Und weiter: „Die Verdeutlichung von Wahrheit und Unwahrheit kann im Gegendarstellungsverfahren nicht oder nur bedingt erreicht werden, weder durch die Gegendarstellung noch durch deren Glossierung.“

Einem Arbeitnehmer wurde im Arbeitszeugnis bescheinigt: „Wir haben ihn als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt ...”. Der Arbeitnehmer meinte, mit dieser Formulierung werde verschlüsselt das Gegenteil attestiert, nämlich Desinteresse und fehlende Motivation.
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Mitarbeiter in einem noch nicht veröffentlichten Urteil widersprochen. Hier finden Sie die Pressemitteilung des BAG.
Anmerkung:
Ob es sich wirklich so verhält, könnte für ca. 6.000 Euro mit einer repräsentativen Mehrthemenumfrage ermittelt werden. Interessant wäre, wenn die Umfrage beispielsweise ergäbe: 70 % fassen die Erklärung so auf, wie die Richter des BAG, 15 % wie es der Arbeitnehmer behauptet und 15 % antworten - so genannte Restkategorie: weiß nicht, unentschieden. Bei einem solchen Ergebnis müsste durch Rechtsauslegung ermittelt werden, ob nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes anzunehmen ist, dass die Erklärung rechtswidrig verschlüsselt. Zu Fragen mit einem hohen Streitwert oder zu Präzedenzfällen, kann sich eine Umfrage lohnen. Einzelheiten zu Fragen dieser Art können Sie nachlesen, wenn Sie in die Suchfunktion „pluralistische Wirklichkeit” oder „Verkehrsauffassung” eingeben.

Der klagende Verlag wandte sich gegen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft und eine ihrer Tochtergesellschaften, weil diese es ermöglichten, dass über einen anderen Verlag eine Zeitschrift mit dem Titel einer ARD TV-Sendung im Markt war. Umstritten war die Anwendbarkeit des Az. 315 O 410/10) sah keinen Verstoß. Das Gericht räumte dem klagenden Verlag zwar ein:

§ 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV untersagt „den öffentlich-rechtlichen Sendern, verlegerisch tätig zu werden. Dies ist von der Sorge um die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Presse getragen (...). Es soll im Interesse des Bestandsschutzes des Instituts der Pressefreiheit verhindert werden, dass die öffentlich-rechtlichen Sender mit - der Presse zugewiesenen - Printangeboten in Konkurrenz zur Presse treten.“

Es nahm jedoch an, dass weder die Rundfunkanstalt noch ihre Tochtergesellschaft Anbieter i.S. des § 11 a Abs. 1 Satz 2 seien. Die Begründung:
Auszugehen sei vom Impressum der Zeitschrift, nach dem das konkurrierende Verlagsunternehmen die presserechtliche und wirtschaftliche Verantwortung trage. Die Beklagten seien nicht einmal „Auch“-Anbieter. Allein mit dem Abschluss eines Lizenzvertrages über die Markennamen

„eröffnet sie als Anbieter von öffentlich-rechtlichem Rundfunk jedoch keinen Wettbewerb auf dem Pressemarkt, der aus Gründen des verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes der Pressefreiheit verhindert werden soll.“

So betitelt die neue Ausgabe - 47/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das schweizerische BVGer (Az.: B-1995/2011) befasste sich mit dem Widerspruchsverfahren gegen die u.a. für Kaffee angemeldete schweizerische Marke „Caffé Cosi“, die aus der Wort-/Bildmarke „Coca Cola“ angegriffen wurde. Konkret standen sich folgende Zeichen gegenüber.

Das schweizerische BVGer lehnte eine Verwechslungsgefahr i.S.d. 28 W (pat) 239/03 im Rahmen der Verwechslungsprüfung zur Kennzeichnungskraft explizit die weltweite Bekanntheit der Widerspruchsmarke berücksichtigt und sich somit anders als das schweizerische Gericht entschieden.

Geklagt hatte der neue Lebensgefährte. Das Landgericht Köln hat in einem noch unbekannten Urteil Az.: 28 O 747/11 verallgemeinerungsfähig dargelegt:
Es handelt sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. „Für ein öffentliches Informationsinteresse an den mit dem Foto und der sie begleitenden Wortberichterstattung thematisierten Umständen der Trennung von Frau ... nach langjähriger Ehe und der Eingehung einer neuen Beziehung mit dem Antragsteller spricht unter dem Gesichtspunkt der Leitbild- oder Kontrastfunktion Prominenter (vgl. allgemein BVerfG, NJW 2008, 1793), dass die einem breiten Publikum bekannte Schauspielerin erst ein halbes Jahr vor der Veröffentlichung die Trennung von ihrem langjährigen Ehemann ...öffentlich bekannt gegeben hatte. Die angegriffene Bildberichterstattung und die sie begleitende Wortberichterstattung behandeln - ungeachtet der gefühlsbetonten und auf den Einzelfall fokussierten Darstellung - das Spannungsfeld der zwischenmenschlichen Probleme, die sich mit einem solchen Umbruch in der familiären Biografie verbinden können. Hiermit sind Fragen von allgemein gesellschaftlichen Interesse angesprochen; die angegriffene Bildveröffentlichung ist somit geeignet, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.

„... Und so trompetet die SPD-Zentrale vorsorglich, man würde vielleicht sogar klagen gegen diese kleine finanzielle Erleichterung, denn eine Steuersenkung 'auf Pump' sei mit ihr nicht zu machen. Was heißt eigentlich 'auf Pump'? Da leiht sich der Staat kein weiteres Geld, er nimmt den Steuerzahlern nur weniger weg.
Uli Baur, Chefredakteur FOCUS, in seinem Editorial in der morgen erscheinenden Ausgabe.

Das AG Frankfurt a.M. (Az.: 30C 2353/09-75) stellte die neue Kostenregelung zu den Abmahnkosten in Urhebersachen klar.
Der Fall
Eine Internetanschlussinhaberin war mit der Begründung in Anspruch genommen, dass über ihren Internetanschluss Tonaufnahmen im Internet angeboten wurden. Sie bestritt zwar, konnte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast jedoch nicht vortragen, wer sonst die inkriminierende Handlung vorgenommen haben soll, so dass das Gericht von der Nutzung durch die Beklagte selbst ausging.
Die Entscheidung
Das Gericht hat jedoch die eingeklagten Kosten begrenzt:
Die Höhe der Abmahnkosten hielt es lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen beschränkt seien.
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei der Angelegenheit deshalb um einen „einfach gelagerten Fall", da der Auskunftsanspruch gem. § 101 UrhG, weil die Beurteilung rechtlich nicht schwierig sei, und die Klägerin auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen konnte.
Wichtig erschien dem Gericht darüber hinaus ein argumentum ad absurdum:

„Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zur Frage der Erheblichkeit der Rechtsverletzung auch nicht etwa auf die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung zurückgegriffen werden, wenngleich bei der Subsumtion beider sowohl der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch deren Schwere maßgeblich sein sollen. Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, wie nicht zuletzt daraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber im § 97a UrhG mit der Erheblichkeit der Rechtsverletzung einen anderen Wortlaut gewählt hat, als mit dem gewerblichen Ausmaß in § 101 UrhG, zudem die Einzelfallbetrachtung geboten sein soll.“

Entschieden hat das Bundespatentgericht mit einem Beschluss Az.: 7 W (pat) 35/10.
Wir haben schon öfters über die reichhaltige Rechtsprechung zum Faxeingang berichtet:
Zuletzt am Montag 29.08.2011 (belegtes Faxgerät ist kein technischer Mangel, der die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigt, Bundesgerichtshof, Az. XII ZB 701/10) und auch schon mehrmals zuvor, etwa am Montag, 15. November 2010 (Organisation der Ausgangskontrolle bei Telefaxversand, Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt), am Donnerstag, 27. Mai 2010 (der Zugangsnachweis für Faxprotokolle, OLG München (Az.: 7 U 2451/08), und am Montag, 2. Juli 2007 (vorab per Telefax, Bundesgerichtshof, Az.: VI ZB 76/06).
Das Patentgericht behauptete, erst am 01.01.08 sei das Fax angemeldet worden. Das gerichtseigene Faxgerät habe erst einige Minuten nach Mitternacht die vom Anwalt gesendeten Daten gespeichert.
Der Rechtsanwalt berief sich demgegenüber darauf, dass er mehr als eine halbe Stunde vor Mitternacht, also noch rechtzeitig, das Fax gesendet habe. Dabei stützt er sich auch auf die Abrechnung der Telekom.
Das Bundespatentgericht gab dem Anwalt Recht. Der Übermittlungszeitpunkt kann, so das Gericht, auch durch eine Telekomabrechnung nachgewiesen werden. Insbesondere konnte aber der vom Anwalt angebotene Zeuge das Gericht vollends überzeugen. Dieser hatte vorgetragen, dass er sich nicht auf die Uhrzeit des Ausgangsfaxgerätes verlassen, sondern in Kenntnis der wichtigen Frist mittels einer mitgebrachten Funkuhr die Uhrzeit kontrolliert habe. Außerdem wurde zusätzlich sogar im Internet auf die Atomzeituhr der Physikalisch technischen Bundesanstalt zurückgegriffen. Auf dieser Uhr war es laut Zeugenaussage 23:58 als der OK-Status rückgesendet wurde.