Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat mit uns zugestellten Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 237 C 168/11) bestätigt, was herrschende Rechtsauffassung ist: Darstellungen, die objektiv falsch sind, rechtfertigen nur dann einen Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn diese sich schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirken.
Eine Zeitschrift hatte über ein überschattendes „Todes-Drama“ aus dem beruflichen Umfeld der Klägerin berichtet. Dieses „Todes-Drama” war in tatsächlicher Hinsicht dadurch geprägt, dass die Person infolge einer lebensgefährlichen Erkrankung tagelang mit dem Tode rang. Die Klägerin argumentierte, der Begriff „Todes-Drama“ beinhalte die Tatsachenbehauptung, dass tatsächlich jemand zu Tode gekommen sei. Das Gericht dagegen folgte dem beklagten Verlag darin, dass es sich um eine Bewertung der Vorgänge und somit um eine zulässige Meinungsäußerung handelte. Selbst wenn man aber, so das Gericht, von einer (unrichtigen) Tatsachenbehauptung ausginge, würde sich der Unterschied zum tatsächlichen Sachverhalt nicht nachteilig auf die Klägerin auswirken. Zwar werde in diesem Fall in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen, dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Das Gericht hat dabei dogmatisch auf das Gesetz (§ 823 BGB) abgestellt, wonach bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Rechtswidrigkeit nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert ist, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, positiv festzustellen ist.