Entschieden hat das Bundespatentgericht mit einem Beschluss Az.: 7 W (pat) 35/10.
Wir haben schon öfters über die reichhaltige Rechtsprechung zum Faxeingang berichtet:
Zuletzt am Montag 29.08.2011 (belegtes Faxgerät ist kein technischer Mangel, der die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigt, Bundesgerichtshof, Az. XII ZB 701/10) und auch schon mehrmals zuvor, etwa am Montag, 15. November 2010 (Organisation der Ausgangskontrolle bei Telefaxversand, Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt), am Donnerstag, 27. Mai 2010 (der Zugangsnachweis für Faxprotokolle, OLG München (Az.: 7 U 2451/08), und am Montag, 2. Juli 2007 (vorab per Telefax, Bundesgerichtshof, Az.: VI ZB 76/06).
Das Patentgericht behauptete, erst am 01.01.08 sei das Fax angemeldet worden. Das gerichtseigene Faxgerät habe erst einige Minuten nach Mitternacht die vom Anwalt gesendeten Daten gespeichert.
Der Rechtsanwalt berief sich demgegenüber darauf, dass er mehr als eine halbe Stunde vor Mitternacht, also noch rechtzeitig, das Fax gesendet habe. Dabei stützt er sich auch auf die Abrechnung der Telekom.
Das Bundespatentgericht gab dem Anwalt Recht. Der Übermittlungszeitpunkt kann, so das Gericht, auch durch eine Telekomabrechnung nachgewiesen werden. Insbesondere konnte aber der vom Anwalt angebotene Zeuge das Gericht vollends überzeugen. Dieser hatte vorgetragen, dass er sich nicht auf die Uhrzeit des Ausgangsfaxgerätes verlassen, sondern in Kenntnis der wichtigen Frist mittels einer mitgebrachten Funkuhr die Uhrzeit kontrolliert habe. Außerdem wurde zusätzlich sogar im Internet auf die Atomzeituhr der Physikalisch technischen Bundesanstalt zurückgegriffen. Auf dieser Uhr war es laut Zeugenaussage 23:58 als der OK-Status rückgesendet wurde.