Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Ehemann: 'Schatz, wir sind jetzt seit 20 Jahren verheiratet und du bist immer nur zärtlich zu mir, wenn du Geld willst.' Sie: 'Ja, ist das denn nicht oft genug?' ”
Aus Frau im Trend 43/2011.

„Ein Vater erklärt Tochter und Sohn das Geheimnis einer glücklichen Ehe. Zur Tochter sagt er: 'Um mit einem Mann glücklich zu werden, muss man ihn sehr gut verstehen und ein bisschen lieben.' - Zum Sohn: 'Um mit einer Frau glücklich zu werden, muss man sie sehr lieben und darf gar nicht erst versuchen, sie zu verstehen.' ”
Aus der Zeitschrift „Frau im Trend” 43/2011

Morgen, Montag, wird der FOCUS mehrfach im Heft instruktiv zur Finanzkrise berichten, analysieren und kommentieren:
Die Schuld am Euro-Desaster tragen nach einer repräsentativen TNS Emnid-Umfrage nach Ansicht von 42 Prozent der Bevölkerung: die Banken und Investoren an den internationalen Finanzmärkten.
Chefredakteur Uli Baur legt in seinem Editorial ausführlich dar: „Einmal mehr echauffieren sich die üblichen Verdächtigen, dass 'wir mal wieder die Banken retten müssen'. Das kommt gut , solange nur die wahre Ursache des Übels unter den Tisch fällt. Es sind die Staatsschulden.

Von Goethe empfohlen:
1. „Studium Juris longe praestantissimum est”: Das Rechtsstudium steht weitaus an erster Stelle (Positiones Juris, These 41, Straßburg 1771)
2. Und wem's noch nicht danach ist: „Die Jurisprudenz fängt an, mir sehr zu gefallen. So ists doch mit allem wie mit dem Merseburger Biere: das erstemal schauert man, und hat mans eine Woche getrunken, so kann mans nicht mehr lassen.” (Brief an S.K. v. Klettenberg vom 26. 8. 1770)

Google zeigt bekanntlich über seine Suchmaschine verkleinert Vorschaubilder, sog. „thumbnails“. Geklickt wird dann zu einer Internetseite, auf der die Abbildung wiedergegeben ist.
In der Entscheidung „Vorschaubilder I“ (Az.: I ZR 69/08) hatte der Bundesgerichtshof eine Vorschau durch Google als zulässig angesehen, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ins Internet eingestellt wurde, ohne dass gegen eine Auffindbarkeit durch Suchmaschinen technische Schutzvorkehrungen getroffen wurden. Der BGH unterstellte eine Einwilligung des Berechtigten.
Das neue, noch nicht veröffentlichte Urteil vom 19.10.2011 – I ZR 140/10 - geht noch weiter. Laut der Pressemitteilung des BGH genügt es, wenn der Urheber Dritten das Recht eingeräumt hat, das Foto im Internet öffentlich zugänglich zu machen: „Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubilder ist – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind.“ Begründung: Eine Suchmaschine unterscheide nicht, ob das Bild von einem Berechtigten oder Nichtberechtigten eingestellt wurde.
Anmerkung:
Dass der BGH die urheberrechtliche Schrankenregelung durch einen Rückgriff auf die allgemeine Dogmatik „elegant” umgeht, wird jedoch durchaus auch kritisch gesehen (vgl. Spindler, GRUR 2010, 785). Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ins Internet eingestellt, muss der Urheber befürchten, dass darauf auch gegen den Willen des Urhebers zugegriffen wird. Er muss sein Werk also durch geeignete technische Schutzmaßnahmen schützen. Der Urheber kann jedoch immer noch gegen diejenigen vorgehen, die das Bild unberechtigt ins Internet gestellt haben.

Es ist inzwischen üblich, dass Gemeinden die ihnen obliegende Räum- und Streupflicht im Winter auf die Grundstückseigentümer abwälzen. Urteile und Content zur Räum- und Streupflicht finden Sie über die „Suche”, gleich links.
Doch einige Gemeinden gehen noch weiter und übertragen auch die Reinigungspflicht auf die Anwohner. Ein Grundstückseigentümer klagte gegen eine bayerische Gemeinde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az: 8 ZB 10.1541) wies die Berufung zwar aus formellen Gründen zurück, ließ es sich aber nicht nehmen, grundsätzliche Hinweise zu geben: Demnach bestehen für die Übertragung der Reinigungs- und Sicherheitspflicht Grenzen.
Zwar erlaubt im vorliegenden Fall Art. 51 I 4 BayStrWG grundsätzlich die Abwälzung der Reinigungs- und Sicherheitspflicht. Die auferlegten Leistungen dürfen den Anliegern aber nicht unzumutbar sein. Insoweit ist in gemeindlichen Satzungen dafür Sorge zu tragen, dass Härtefallregelungen enthalten sind. Es darf auch nicht einfach pauschal das gesamte Straßen- und Wegegebiet übertragen werden. Vielmehr muss vorher genau geprüft worden sein, auf welcher jeweiligen Straße mit welchem jeweiligem Verkehr in welchem Maße eine Reinigung durch Anlieger zumutbar ist.
Eine weitere Einschränkung erfolgt hier durch Art. 51 I 4, 5 BayStrWG. Aus dem Tatbestandsmerkmal "dringend erforderlich" schließt der BayVGH, dass nicht pauschal den Anliegern aufgegeben werden darf, einmal im Monat zu reinigen. Ebenso ist es nach der Ansicht des Gerichtes nicht zulässig, den gesamten Straßenkehricht entfernen zu lassen. Für Sonderabfälle und Fäkalien besteht grundsätzlich keinerlei Reinigungspflicht für Anwohner.

So betitelt die neue Ausgabe - 43/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Im Rahmen der Münchener Medientage 2011 veranstaltet das Institut für Urheber- und Medienrecht am 21. Oktober von 11.30 bis ca. 15.30 Uhr ein Symposion: „Compliance in Medienunternehmen”.

Nach den Fußballregeln „erhält ein Spieler mit der roten Karte einen Platzverweis bei beleidigenden Worten und Gesten”.
Fällt unter diese Regelung folgende legendäre Szene?
Nachdem der (einstige) Bundesligaprofi Lippens ständig vom Gegner getreten worden war, schimpfte er heftig. Der Schiedsrichter herrschte Lippens wegen seiner Schimpferei an:
„Ich verwarne Ihnen.”
Lippens:
„Ich danke Sie”.
Der Schiedsrichter zog rot.

Entschieden hat das Kammergericht in einem uns soeben zugestellten Urteil vom 22.09.2011 (Az. 10 U 164/10).
Das aufgehobene Urteil des Landgerichts Berlin
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Prominenter den Verlag erfolgreich auf Unterlassung wegen einer Wortberichterstattung in Anspruch genommen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aus diesem Verfahren erhob der Verlag Vollstreckungsabwehrklage, nachdem er mit einer ihm gegen den Prominenten aus einem anderen Verfahren zustehenden Forderung aufgerechnet hatte. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, weil seiner Auffassung nach das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 393 BGB entgegenstand, dessen Wortlaut nach die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung unzulässig ist. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 823 BGB beruhe – so das Landgericht - stets auf Vorsatz. Auf Rechtsirrtum könne der Verlag sich nicht berufen.
Anders das Kammergericht
Das KG gab der Klage des Verlages statt und erklärte die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig. § 393 BGB setze Vorsatz im zivilrechtlichen Sinne voraus, also Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs bei Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Wie ein Gericht das Ergebnis der Güterabwägung beurteilt, könne der Redakteur aber nicht vorhersehen, zumal die damals gegebene Begründung des sachentscheidenden Gerichts mittlerweile überholt sei.
Aus den Entscheidungsgründen

„Der Senat kann nicht feststellen, dass die Klägerin den Beitrag im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit veröffentlicht hat. Der BGH hat in neueren Entscheidungen betont (vgl. etwa NJW 2011,744), dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schon davor Schutz bietet, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden.
(…)
Die Frage der Rechtsmäßigkeit der Berichterstattung ist aufgrund einer Abwägung der gegenläufigen Grundrechtspositionen zu entscheiden. Dass der Klägerin bewusst war, dass die Berichterstattung aufgrund der vorzunehmenden Abwägung als rechtswidrig einzustufen ist, kann – insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in dem Rechtsstreit 10 89/09 – nicht festgestellt werden.

Anmerkung: Man wird die Anwendbarkeit des § 393 BGB im Presserecht also auf diejenigen Fälle beschränken müssen, bei denen sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung praktisch auf den ersten Blick „aufdrängt“.