Google zeigt bekanntlich über seine Suchmaschine verkleinert Vorschaubilder, sog. „thumbnails“. Geklickt wird dann zu einer Internetseite, auf der die Abbildung wiedergegeben ist.
In der Entscheidung „Vorschaubilder I“ (Az.: I ZR 69/08) hatte der Bundesgerichtshof eine Vorschau durch Google als zulässig angesehen, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ins Internet eingestellt wurde, ohne dass gegen eine Auffindbarkeit durch Suchmaschinen technische Schutzvorkehrungen getroffen wurden. Der BGH unterstellte eine Einwilligung des Berechtigten.
Das neue, noch nicht veröffentlichte Urteil vom 19.10.2011 – I ZR 140/10 - geht noch weiter. Laut der Pressemitteilung des BGH genügt es, wenn der Urheber Dritten das Recht eingeräumt hat, das Foto im Internet öffentlich zugänglich zu machen: „Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubilder ist – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind.“ Begründung: Eine Suchmaschine unterscheide nicht, ob das Bild von einem Berechtigten oder Nichtberechtigten eingestellt wurde.
Anmerkung:
Dass der BGH die urheberrechtliche Schrankenregelung durch einen Rückgriff auf die allgemeine Dogmatik „elegant” umgeht, wird jedoch durchaus auch kritisch gesehen (vgl. Spindler, GRUR 2010, 785). Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ins Internet eingestellt, muss der Urheber befürchten, dass darauf auch gegen den Willen des Urhebers zugegriffen wird. Er muss sein Werk also durch geeignete technische Schutzmaßnahmen schützen. Der Urheber kann jedoch immer noch gegen diejenigen vorgehen, die das Bild unberechtigt ins Internet gestellt haben.