Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein Ehepartner (m/w) hatte sich auf der Social-Media-Plattform über die Kosten einer „blöden Scheidung” beklagt, sodann gefragt, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter gewesen sei und gemeint, eigentlich sei es unbezahlbar, diesen Ehepartner los zu werden.
Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach urteilte, diese Zeilen seien nicht mehr humoristisch, sondern beleidigend. Konsequenz: Anspruch auf Unterlassung und Pflicht, die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu ersetzen.
Aktenzeichen: 60 C 37/11. Hinweis im neuen NJW aktuell 45/2011 und www.njw.de.

Das Landgericht Köln hat mit einem uns nun zugestelltem Urteil vom 28.10.2011 (Az.: 28 O 510/11) eine einstweilige Verfügung aufgehoben, die untersagt hatte, eine Schwangerschaft zu melden. Diese Verfügung war zu einem Zeitpunkt erlassen worden, zu welchem die Schwangerschaft noch nicht sichtbar war.
Zwar unterfalle eine Schwangerschaft nach Auffassung des Gerichts – solange sie nach außen nicht erkennbar hervortrete – dem Kernbereich der Intim- bzw. Privatsphäre. Dies gelte aber nur, solange die zum Kernbereich dieser besonders geschützten Sphäre zählenden Umstände keine soziale Dimension erlangten. Dies sei vorliegend aber insbesondere aufgrund der vom beklagten Verlag vorgetragenen Umstände der Fall, der sich darauf berufen konnte, dass die Antragstellerin mit sichtbarem „Bäuchlein“ öffentlich mit dem künftigen Vater aufgetreten und die Erwartung der Geburt eines Kindes dabei nach außen erkennbar für die Öffentlichkeit zutage getreten ist. In diesem Falle betreffe ein Bericht über die Schwangerschaft lediglich noch die Sozialsphäre.
Im Rahmen der presserechtlichen Abwägung sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin – wie der Verlag unwidersprochen vorgetragen hatte – ihre Beziehung zu dem Schauspieler schon vor dem Bekanntwerden der Schwangerschaft umfassend über die Medien vermarktet habe und die Prominenz der Protagonisten es auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich verbürgten Hinterfragung von „Leitbild- oder Kontrastfunktion“ rechtfertige, darüber zu berichten, dass ein Kind aus der Beziehung zu dem bekannten Schauspieler hervorgehe.
„Rechtstechnisch“ hat sich das Landgericht wie folgt beholfen: Zwar sei zum Erlasszeitpunkt der einstweiligen Verfügung die Äußerung über die Schwangerschaft unzulässig gewesen; da es sich bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber um einen „offenen“ Tatbestand handelt und eine erneute Verbreitung der angegriffenen Meldung keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts mehr bewirken würde, sei die (zum Erlasszeitpunkt noch vorliegende) Wiederholungsgefahr entfallen.

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über neue Entscheidungen zur Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei. So etwa am 25. Februar 2011 (Bundesgerichtshof: Absicherung bei Fristverlängerung), 13. September 2010 (ebenfalls BGH: Maßnahmen zur Fristenkontrolle müssen schnellstmöglich unternommen werden), 29. März 2010 (Bundesarbeitsgericht zur Kanzleiorganisation mit Vorfristen) oder 31. Oktober 2007 (BGH: Einige wichtige Grundsätze zur Organisation von Kanzleien).
Erneut musste sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil Az.: VI ZB 5/11) mit einer Fristversäumnis eines Anwaltes auseinandersetzen. Der Berufungsschriftsatz war an das falsche Gericht adressiert gewesen, weil der mit der Adressänderung beauftragte Referendar eine Einzelanweisung nicht ausgeführt hatte. Das OLG Köln hatte den Wiedereinsetzungsantrag wegen eines Organisationsverschuldnens des Anwaltes abgelehnt.
Dies sah der BGH anders. Der BGH verneinte ein Organisationsverschulden des Anwaltes und gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Denn die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll nämlich nur gewährleisten, so der BGH, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Die Fristenkontrolle hat aber nicht die Aufgabe die Schriftsätze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Eine falsche Adressierung beruht auf Versäumnissen bei der Abfassung eines Schriftsatzes, nicht aber auf einer unzureichenden Fristenkontrolle.

An welches Gericht sich Betroffene bei grenzüberschreitend verbreiteten Presseveröffentlichungen wenden können, bestimmt – für Zivil- und Handelssachen – die Urteil C-509/09 und C-161/10 vom 25.10.2011 dargelegt:
1. Der Betroffene darf bei dem Gericht den vollen Schaden einklagen, an dem er den Mittelpunkt seiner Interessen hat.
2. „Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedsstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.”
3.„Das Opfer [darf jedoch auch] anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens auch die Gerichte jedes Mitgliedstaates anrufen, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war“, wie es in der Pressemitteilung Nr. 115/11 vom 25.10.2011 des Gerichtshofs heißt. Diese Gerichte können dann aber – wie bei Schäden durch ein Druckereierzeugnis – nach der Mosaiktheorie nur über den Schaden entscheiden, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben.
Anmerkungen
a. Der EuGH ergänzt: Bei Internetveröffentlichungen verbiete es aber die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, den Anbieter strengeren Anforderungen zu unterwerfen, als nach dem Recht des Mitgliedsstaates, in dem er seine Niederlassung hat.
b. Zu einem grenzüberschreitenden Sachverhalt bei Arbeitsverhältnissen hat der Gerichtshof in einem Urteil vom 15.03.2011 – C-29/10 die Rechtswahlmöglichkeit bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen begrenzt.
c. Der EuGH weist schließlich noch darauf hin, so die Pressemitteilung, „dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs im Aufnahmemitgliedstaat streneren Anforderungen unterliegt, als sie das Recht des Mitgliedsstaats vorsieht, in dem der Anbieter niedergelassen ist”.

Mehrmals konnten wir in jüngerer Zeit über Entscheidungen berichten, durch die Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht presserechtliche Verbote der Berliner Instanzgerichte aufgehoben haben. Siehe u.a. die Einträge vom 18.11.2010, 19.10.2010 und vom 02.06.2010.
Nun hat das oberste deutsche Zivilgericht am 18.10.2011 ein weiteres Mal „durchentschieden“ und ein Fotoverbot bezüglich des VI ZR 5/10 ist inzwischen veröffentlicht worden.

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ein Grundstück auch dann erwerben, wenn ihre Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung nicht durch eine öffentliche Urkunde gem. Beschluss V ZB 321/10 - , welche Voraussetzungen an den Nachweis der Existenz und Identität einer GbR sowie an deren Vertretungsmacht zu erfüllen sind, um im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstückes eingetragen zu werden.
Der Fall
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kaufte durch notariellen Vertrag ein Grundstück. Für sie trat eine Person im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der GbR auf. Im Vertrag waren Namen, Anschrift und Geburtsdatum der weiteren vier Gesellschafter genannt. Diese genehmigten nachher die abgegebenen Erklärungen und bestätigten auch die Vollmacht. Das Grundbuchamt hielt diese Angaben als Nachweis für die Existenz, Identität und Vertretungsmacht nicht für ausreichend. Der Nachweis könne nur erbracht werden, wenn die GbR gleichzeitig mit dem Erwerbsvorgang errichtet werde.
Die Entscheidung
Der BGH war anderer Meinung. Er entschied vielmehr, die gemachten Angaben seien ausreichend für den Nachweis der Existenz, Identität und der Vertretungsmacht der GbR, da die GbR und ihre Gesellschafter in der Auflassungserklärung benannt seien. Diese Benennung sei zugleich als abschließende Erklärung über den Mitgliedsstand der GbR zu verstehen. Durch die Genehmigung der weiteren Gesellschafter sei der Kaufvertrag wirksam geworden.
Anmerkung
Der BGH hatte bereits in einem früheren Beschluss vom 28.04.2011 (V ZB 194/10 NJW 2011, 1958) im gleichen Sinne entschieden. Er wies dabei auf den durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführten § 47 II GBO hin. Nach dieser Vorschrift müssen dann, wenn für eine GbR ein Recht eingetragen werden soll, die Gesellschafter einzeln im Grundbuch eingetragen werden. Der Name der GbR sei danach im Grundbuchverfahren als Abgrenzung gegenüber anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht mehr zu verwenden.

Nach einem rechtskräftigen Urteil Az.: 17 Sa 21/09 des Hessischen LAG darf bei Verstößen gegen Compliance-Richtlinien grundsätzlich ohne Abmahnung ordentlich gekündigt werden.
Der Fall wird einige Zeit noch in etlichen Unternehmen typisch sein, nämlich:
Ein Mitarbeiter will den Absatz steigern und setzt sich über eine Compliance-Richtlinie hinweg, indem er - wohl der früheren Praxis entsprechend - Partnerinnen mit eingeladen und ein Rahmenprogramm veranstaltet hat.
Das Urteil stellte unter anderem auf die Wiederholungsgefahr sowie darauf ab, dass der Mitarbeiter sein Unternehmen in die Gefahr von Sanktionen der Freiwilligen Selbstkontrolle bringen könnte.
Anmerkungen
1. Der Sachverhalt weist zusätzlich einige - für den Mitarbeiter - ungünstige Umstände auf. Aber die Richtung ist klar, zumal das Urteil schon am 25.1.2010 verkündet wurde und der Compliance immer größere Bedeutung beigemessen wird. Dieses wachsende Interesse an Compliance kann der Grund dafür sein, dass erst jetzt eine Fachzeitschrift dieses Urteil veröffentlich hat.
2.Das Gericht hat angenommen, dass nicht abgemahnt werden musste, weil die Kenntnis der Compliance-Richtlinie den Mitarbeiter bösgläubig gemacht hatte.
3. Das Urteil betraf den Pharmabereich. Aber es liegt nahe, dass die Gerichte für andere Bereiche genauso entscheiden werden. Die Frage wird dann auch sein, inwieweit sich einerseits der Pressekodex als Richtlinie im Sinne des Urteils und andererseits Besonderheiten - wie die Pressefreiheit - auswirken.

„Ein Autofahrer erhält wegen überhöhter Geschwindigkeit einen Strafzettel. Er zum Polizisten: 'Ich werde ihn zu Hause lesen, ich sehe nämlich ohne meine Brille so gut wie gar nichts.' ”
Aus „Frau im Trend” 43/2011.