Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über neue Entscheidungen zur Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei. So etwa am 25. Februar 2011 (Bundesgerichtshof: Absicherung bei Fristverlängerung), 13. September 2010 (ebenfalls BGH: Maßnahmen zur Fristenkontrolle müssen schnellstmöglich unternommen werden), 29. März 2010 (Bundesarbeitsgericht zur Kanzleiorganisation mit Vorfristen) oder 31. Oktober 2007 (BGH: Einige wichtige Grundsätze zur Organisation von Kanzleien).
Erneut musste sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil Az.: VI ZB 5/11) mit einer Fristversäumnis eines Anwaltes auseinandersetzen. Der Berufungsschriftsatz war an das falsche Gericht adressiert gewesen, weil der mit der Adressänderung beauftragte Referendar eine Einzelanweisung nicht ausgeführt hatte. Das OLG Köln hatte den Wiedereinsetzungsantrag wegen eines Organisationsverschuldnens des Anwaltes abgelehnt.
Dies sah der BGH anders. Der BGH verneinte ein Organisationsverschulden des Anwaltes und gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Denn die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll nämlich nur gewährleisten, so der BGH, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Die Fristenkontrolle hat aber nicht die Aufgabe die Schriftsätze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Eine falsche Adressierung beruht auf Versäumnissen bei der Abfassung eines Schriftsatzes, nicht aber auf einer unzureichenden Fristenkontrolle.