Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wir führen hier ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf, damit Sie sich ein Bild davon machen können, wie umfassend Mitarbeiter durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement geschützt sind.
In seinem Urteil Az.: 2 AZR 170/10 hat das BAG entschieden, dass BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX schon dann erforderlich ist, wenn krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres insgesamt mehr als sechs Wochen betrugen. Nicht erforderlich ist eine einzelne Krankheitsperiode von durchgängig mehr als sechs Wochen.
Anmerkungen
1. Da BEM eines zwingenden Einverständnisses des Betroffenen bedarf, gehört es zum regelkonformen Zustimmungsersuchen, Arbeitnehmer nach § 84 Abs. 2 S. 3 SGB IX über BEM-Ziele sowie über Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten zu informieren. Stimmt ein Arbeitnehmer trotz solcher ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, ist unterbliebenes BEM „kündigungsneutral“.
2. Die Entscheidung konkretisiert die höchstrichterliche Rechtsprechung: Wegen der Pflicht zum regelkonformen Ersuchen bietet es sich an, nach § 84 Abs. 2 S. 3 SGB IX stets in nachweisbarer Form zu belehren. Willigt der Arbeitnehmer trotzdem nicht ein, ist der Arbeitgeber trotz fehlendem BEM nicht gehindert, krankheitsbedingt zu kündigen. - Wesentlich schwieriger dürfte bei unterbliebenem BEM der Nachweis sein, es hätte sich kein positives Ergebnis ergeben: Die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers geht nämlich sehr weit. Er muss umfassende und konkrete Angaben dazu machen, warum weder ein weiterer Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung bzw. Änderung möglich waren und der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden konnte.

So betitelt die neue Ausgabe - 39/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In seinem Urteil Az.: 10 AZR 671/09 entschied das BAG, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der zusätzliche Leistungen „freiwillig, ohne jede rechtliche Verpflichtung und jederzeit widerruflich sind“, nicht verhindert, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen kann.

Die Begründung
Die bloße Bezeichnung einer Leistung als „freiwillig“ genügt nicht; vielmehr muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass durch den Freiwilligkeitsvorbehalt das Entstehen eines Anspruchs des Zuwendungsempfängers auf künftige Zahlungen verhindert werden soll (vgl. BAG vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, S. 1173/1177). Freiwillige Leistungen dürfen folglich nicht mehr mit einer Formulierung verbunden werden, die den Eindruck erweckt, es bestehe bereits ein Anspruch darauf, also z. B. „der Arbeitnehmer erhält …“, „dem Arbeitnehmer wird eine Sonderzahlung gewährt …“ usw. Nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es zudem widersprüchlich, wenn im Arbeitsvertrag einerseits Voraussetzungen und Höhe der Sonderzuwendung präzise formuliert, andererseits jedoch die Leistungen mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden werden (vgl. BAG vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - NZA-RR 2009, S. 576): Gleichzeitige Erwähnung von Anspruchsausschluss und Widerrufsvorbehalt führt danach regelmäßig dazu, dass kein Freiwilligkeitsvorbehalt vorliegt. Denn die Kombination vorformulierter Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte soll nach Auffassung höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig intransparent und damit gemäß 10 AZR 606/07 - NZA 2008, S. 1173/1177). Ein unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt soll zudem auch bei „Altfällen“ nicht mehr im Wege ergänzender Vertragsauslegung in einen Widerrufsvorbehalt umgedeutet werden können (vgl. BAG vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - NZA-RR 2009, S. 576).

Anmerkung
In der Praxis sollten deshalb entweder nur Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte vereinbart werden, nicht aber beides zusammen in einer gemeinsamen Arbeitsvertragsklausel. Darüber hinaus bleibt es Arbeitgebern unbenommen, bei Gewährung einzelner Sonderzahlungen gesondert auf deren Freiwilligkeit hinzuweisen und ggf. im Arbeitsvertrag verwendete Formulierungen zu wiederholen.

Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil Az.: VI R 14/10 so entschieden. Ein Abzug kommt in Betracht, sofern der Betrag eine zumutbare Belastung überschreitet.
Der Fall
Im entschiedenen Fall wollte die Klägerin Unterhaltsaufwendungen für ihren nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vater als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Die Entscheidungen
Die hiergegen erhobene Klage und die Revision waren erfolglos. Zunächst stellte der BFH klar, dass es sich bei den konkreten Unterhaltsaufwendungen um außergewöhnliche Belastungen gem. III R 57/05). „Typische Unterhaltsaufwendungen“ sind nur Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten. Der Unterschied zwischen „typischen Unterhaltsaufwendungen“ und außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG liegt darin, dass außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG nur steuerlich geltend gemacht werden dürfen, soweit sie die zumutbaren Belastungen überschreiten. Für „typische Unterhaltsaufwendungen“ gibt es eine solche Untergrenze nicht. Die zumutbaren Belastungen betragen nach § 33 Abs. 3 EStG pauschal einen gewissen Prozentsatz der Einkünfte des Steuerpflichtigen.
Genau diese Zumutbarkeitsgrenze ist der Klägerin zum Verhängnis geworden: Da die Unterhaltsaufwendungen in ihrem Fall nicht die zumutbaren Belastungen überschritten, wies der BFH die in der Sache berechtigte Revision zurück.

So betitelt die neue Ausgabe - 38/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Kiel (Az. 18 O 243/10) gab einem Verbraucherverband recht. Es zog eine Parallele zu den Fällen von Vorleistungen an Stromversorger oder Vermieter:
„In diesen Fällen besteht oft eine Vorleistungspflicht für die anfallenden Kosten. Im Falle einer Zuvielleistung des Kunden bzw. Mieters wird hier zweifelsfrei von einer Rückerstattungspflicht des Anbieters bzw. Vermieters ggü. dem Kunden bzw. Mieter ausgegangen“, so das Gericht.
Die Kammer erkannte kein besonderes Interesse dafür an, dass der Mobilfunkanbieter für die Guthabenerstattung eine Gebühr erheben durfte: Die Vorleistungspflicht des Kunden bestehe bei Prepaid-Verträgen nur, da keine monatliche Grundgebühr anfalle. Durch die Vorleistung solle der sich daraus ergebende Nachteil kompensiert werden. „Das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs des Prepaid-Kunden unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und die sich daraus ergebende Kontrollfähigkeit der Klausel der AGB führt dazu, dass die Abwälzung der Aufwendungen der Bekl. für die Rückerstattung des Guthabens den Kunden unangemessen benachteiligt.“, so das Gericht weiter.

Ist eine Frau vergeben, bindet sie die Schleife ihrer Dirndlschürze auf der rechten Seite. Ist die Schleife links, signalisiert das: Ich bin noch zu haben. - Machen Sie sich nichts vor: Wenn Ihre Lebensgefährtin die Schleife links trägt, brauchen Sie sich nicht zu denken, sie kenne diesen Brauch nicht.

„Ein zehn Jahre verheiratetes Paar sitzt an einem lauen Abend auf der Terrasse, trinkt einen guten Wein und genießt die Aussicht. Plötzlich sagt die Ehefrau: 'Ich liebe dich.' Der Mann ist ganz erstaunt, weil er das schon lange nicht mehr gehört hat und fragt vorsichtig: 'Bist du es Schatz, oder ist es der Wein, der aus dir spricht?' Antwortet die Frau: 'Ich bin es selbstverständlich. Allerdings meinte ich den Wein.' ”
Playboy, Oktoberheft 2011.

Frei nach dem bayerisch-türkischen Kabarettisten Django Asül:
„Auf alle Fälle [steht das Oktoberfest für soziale Gleichheit]. Dort vermischen sich die sozialen Schichten wunderbar. Nach zwei Maß verwischen auch intellektuelle Grenzen. Da reden alle nur noch Blödsinn.”
Interview im Oktoberheft des Playboy.

„Der Anwalt spricht seinen hoch musikalischen Mitarbeiter Johannes - Mitglied mehrerer Orchester und Chöre - an: Sie müssen bitte unbedingt meinen Gesangsverein verstärken. So was haben Sie noch nicht erlebt: Kartenspielen, Billardspielen, Witze am laufenden Band - Sie können doch so herrlich lachen und natürlich wird dazu gut getrunken!' Wundert sich Mitarbeiter Johannes: 'Ja, und wann wird gesungen?' - 'Immer auf dem Heimweg!' ”
Frei nach dem neuen Playboy.