In seinem Urteil Az.: 10 AZR 671/09 entschied das BAG, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der zusätzliche Leistungen „freiwillig, ohne jede rechtliche Verpflichtung und jederzeit widerruflich sind“, nicht verhindert, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen kann.

Die Begründung
Die bloße Bezeichnung einer Leistung als „freiwillig“ genügt nicht; vielmehr muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass durch den Freiwilligkeitsvorbehalt das Entstehen eines Anspruchs des Zuwendungsempfängers auf künftige Zahlungen verhindert werden soll (vgl. BAG vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, S. 1173/1177). Freiwillige Leistungen dürfen folglich nicht mehr mit einer Formulierung verbunden werden, die den Eindruck erweckt, es bestehe bereits ein Anspruch darauf, also z. B. „der Arbeitnehmer erhält …“, „dem Arbeitnehmer wird eine Sonderzahlung gewährt …“ usw. Nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es zudem widersprüchlich, wenn im Arbeitsvertrag einerseits Voraussetzungen und Höhe der Sonderzuwendung präzise formuliert, andererseits jedoch die Leistungen mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden werden (vgl. BAG vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - NZA-RR 2009, S. 576): Gleichzeitige Erwähnung von Anspruchsausschluss und Widerrufsvorbehalt führt danach regelmäßig dazu, dass kein Freiwilligkeitsvorbehalt vorliegt. Denn die Kombination vorformulierter Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte soll nach Auffassung höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig intransparent und damit gemäß 10 AZR 606/07 - NZA 2008, S. 1173/1177). Ein unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt soll zudem auch bei „Altfällen“ nicht mehr im Wege ergänzender Vertragsauslegung in einen Widerrufsvorbehalt umgedeutet werden können (vgl. BAG vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - NZA-RR 2009, S. 576).

Anmerkung
In der Praxis sollten deshalb entweder nur Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte vereinbart werden, nicht aber beides zusammen in einer gemeinsamen Arbeitsvertragsklausel. Darüber hinaus bleibt es Arbeitgebern unbenommen, bei Gewährung einzelner Sonderzahlungen gesondert auf deren Freiwilligkeit hinzuweisen und ggf. im Arbeitsvertrag verwendete Formulierungen zu wiederholen.