Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Viele von Ihnen haben in den letzten Tagen sicher davon gehört und gelesen:
Der BFH hat in zwei Grundsatzurteilen vom 28.7.2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10) entschieden, dass grundsätzlich Kosten für die Ausbildung steuerlich absetzbar sind.
Geklagt hatten eine Ärztin und ein Pilot. Beide wollten die Kosten für ihre Ausbildung /ihr Studium als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Nachdem die Vorinstanzen die Klagen zunächst abgewiesen hatten, hob der BFH die klageabweisenden Urteile auf.
Nach Ansicht des BFH sind die Kosten für eine erste Ausbildung Werbungskosten, soweit sie durch den späteren Beruf veranlasst sind. Das gilt auch, wenn noch keine Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeiten in den jeweiligen Kalenderjahren vorliegen. Es besteht kein Vorrang für Sonderausgaben, da § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt, dass Ausbildungskosten nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn keine Werbungskosten vorliegen. Dies ist aber gerade der Fall. Auch wird der Werbungskostenabzug nicht durch § 12 Nr. 5 EStG ausgeschlossen, so der BFH; denn dieser ist ebenfalls nur anwendbar, soweit keine Werbungskosten gem. § 9 EStG vorliegen. Das Finanzamt könne sich auch nicht auf den Willen des Gesetzgebers stützen, weil dieser Wille nicht hinreichend konkretisiert sei.
Was bedeuten diese Urteile nun ganz konkret?
1. Möglich ist ein Nichtanwendungserlass. Das Bundesfinanzministerium kann die Finanzämter anweisen, die Urteile außerhalb der beiden Klagen nicht anzuwenden. In diesem Fall müssten Steuerpflichtige auf die Anerkennung ihrer Ausbildungskosten als Werbungskosten klagen. Gegen den Erlass eines Nichtanwendungserlasses spricht unter anderem, dass die Neuordnung der Ausbildungskosten im Koalitionsvertrag der Union und der FDP vereinbart wurden.
2. Was die Begünstigten jetzt tun sollten. Grundsätzlich können jetzt u.U. bis zu sieben, mindestens jedoch fünf Jahre rückwirkend Ausbildungskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Einkünfte in den jeweiligen Jahren sind nicht erforderlich. Man sollte dabei einen Antrag auf Feststellung des Verlustvortrages stellen. Dann werden die Verluste mit dem späteren Einkünften verrechnet, so dass man u.U. in dem ersten Jahr beruflicher Tätigkeit kaum oder überhaupt keine Steuern zahlen muss.
Als Werbungskosten angesetzt werden können sämtliche Ausgaben, die durch den späteren Beruf veranlasst sind. Dies sind auf alle Fälle Studiengebühren, Lehrbücher, Laborgebühren, Fahrten zur Uni, u.U. auch Computer und Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Miete, Heimfahrten), wenn der Studienort nicht mit dem Wohnort identisch ist. Zu denken ist auch an Pauschalen bei Auslandsaufenthalten. Bei den letzten Aspekten bleibt aber abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung hierzu stellt, und ob letztlich der BFH diese Kosten als beruflich veranlasst ansehen wird.

Nach vier Jahren und zwei Instanzenzügen sowie einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht nun fest: Die Berichterstattung in BUNTE Nr. 11/2007 über die Modewoche in Paris, in der es u. a. um Charlotte Casiraghi ging, war rechtmäßig. Angegriffen wurde für Charlotte Casiraghi nur die Wortberichterstattung.
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 28.07.2011 die Berufung von Charlotte Casiraghi gegen das zu ihren Lasten ergangene Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen. Dies hatte das Kammergericht schon in einem Hinweis vom 09.06.2011, den sie hier abrufen können, angekündigt und ausgeführt: „Die Klägerin zeigt in der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Klägerin beanstandet allein den dogmatischen Ansatz des Verfassungsgerichts. Umstände die ein Überwiegen ihres Schutzinteresses begründen könnten, benennt sie nicht.“ - Hierauf hatte die Klägerin dann gar nicht mehr erwidert.
Über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die Berliner Gerichte erst zur Einsicht bringen musste, haben wir hier berichtet. Das BVerfG hat auf den Inhalt der Wortberichterstattung abgestellt und dargelegt, dass nur Verhaltensweisen aus der Sozialsphäre beschrieben wurden, die Charlotte Casiraghi auf Veranstaltungen gezeigt hat, welche erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet waren. Die Ausgangsveröffentlichung, gegen die Charlotte Casiraghi vorgegangen war, finden sie hier.

Der Fall
Auf der Internetplattform eBay hatten Dritte Produkte von L’Oréal angeboten, die z.T. aus Drittländern stammten. Hiergegen wandte sich der Kosmetikkonzern L’Oréal und berief sich auf seine Markenrechte. L’Oréal ist Inhaber zahlreicher Kosmetikmarken und vertreibt die Produkte über ein geschlossenes System, bei dem nur über Vertragshändler abgegeben wird. L’Oréal wandte sich gegen eBay als Betreiber der Plattform. eBay nutzt - damit die auf seinen Seiten von Dritten angebotenen Waren besser auffindbar sind - sog. „entgeltliche Internetreferenzierungsprogramme“ wie Google AdWords. Hierbei wurden auch geschützte Markennamen der Klägerin als Schlüsselwörter eingesetzt.
Die Entscheidung
Der EuGH (Az.: C-324/09) stellte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens fest, dass der Betreiber der Plattform die Marke nicht selbst benutze, wenn er den Nutzern der Plattform lediglich ermögliche, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten den Marken entsprechende Zeichen auf eBay erscheinen zu lassen.
Anders verhalte es sich grundsätzlich, wenn eBay als Plattformbetreiber eine „aktive Rolle“ übernehme. So etwa, wenn eBay durch die Optimierung der Präsentation von Online-Verkaufsangeboten oder Bewerbung dieser Angebote hilft. Wenn diese Hilfe zu einer Kenntnis oder Kontrolle über die Angebote führt, kann sich eBay dem EuGH zufolge nicht erfolgreich auf die Ausnahme der Verantwortlichkeit nach Art. 14 der sog. „ECommerce-Richtlinie“ (Link.

So betitelt die neue Ausgabe - 34/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht in zwei noch unveröffentlichten Urteilen – 9 AZR 352/10 (Pressemitteilung) und 9 AZR 425/10 (Pressemitteilung) zu Arbeitnehmern, die über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen waren.
Der Fall: Versäumung einer Ausschlussfrist
Im ersten Falle wurde entschieden, dass Urlaubsabgeltungsansprüche für gesetzlichen Mindesturlaub als reine Geldforderung aus dem Arbeitsverhältnis sowohl einzel- als auch tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen.
Der Fall: Pflicht, den Anspruch im Kalenderjahr, spätestens im Übertragungzeitaum, geltend zu machen
Im zweiten Falle stellte das BAG fest, dass Urlaubsansprüche für vergangene Jahre genauso wie der zu Beginn jedes Urlaubsjahres neu entstehende Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres erlöschen, wenn ein über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer rechtzeitig wieder gesundet und im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums (bis 31. März des Folgejahres) noch seinen gesamten Urlaub der vergangenen Jahre nehmen kann.
Anmerkungen
Wie so oft, wurde hier die Rechtsprechung durch Extremfälle eingeleitet. Beide Fälle betreffen eklatante Versuche, Recht missbräuchlich zu beanspruchen:
Zum einen hatte eine Krankenschwester nachträglich für zwei frühere Jahre Abgeltung ihres Urlaubsanspruchs gefordert, nachdem sie bereits in Ruhestand getreten war.
Zum anderen begehrte ein Busfahrer nach zweieinhalbjähriger Krankheit Urlaubsabgeltung, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits wieder seit einem Jahr als Kontrolleur tätig war.
Nicht entschieden wurde die Frage, wie sich das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses auf Urlaubsansprüche auswirkt. Im Anschluss an eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 29. April 2010 – 11 Sa 64/09 – wird der Neunte BAG-Senat – 9 AZR 353/10 – zu diesem Thema voraussichtlich am 20. September 2011 urteilen.

Entschieden hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss Az.: 6 W 99/11.
Der Fall
Eine Mutter hatte in einem Telefonat mit einem Stromanbieter die Mobilfunknummer ihrer Tochter weitergegeben, um auf diesem Wege eine SMS zu erhalten. Der Stromanbieter hat in Zusammenhang mit dem Telefonat an diese Nummer eine SMS versandt, ohne dass die Tochter als Anschlussinhaberin eingewilligt hatte. Hiergegen wandte sich ein Konkurrent des Stromanbieters.
Die Entscheidung
Der Senat hat ausdrücklich seine negative Entscheidung auf die Konstellation eingeschränkt, „in der die Nummer des Mobiltelefonanschlusses (für den Werbenden erkennbar) ohne Wissen und Wollen des abwesenden Anschlussinhabers weitergegeben wird in der Erwartung, dieser sei (wegen enger persönlicher Beziehungen zwischen den auf Verbraucherseite Beteiligten) mit der Weitergabe der Nummer durch den Dritten einverstanden, für den die Werbe-SMS bestimmt ist”. Er wertete die Versendung der SMS als Wettbewerbsverstoß nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Aus der Begründung:
Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten sei eine unzumutbare Belästigung „stets“ anzunehmen. Eine abweichende Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Spürbarkeit für die betroffenen Marktteilnehmer, müsse außer Betracht bleiben. Für die Einwilligung sei regelmäßig auf den Anschlussinhaber abzustellen. Die Einverständniserklärung eines nicht zur Verfügung über den Mobiltelefonanschluss befugten Dritten, der lediglich damit rechne, dass der Anschlussinhaber die Zusendung einer für diesen Dritten bestimmten SMS hinnehmen und nicht als unzumutbare Belästigung empfinden werde, genüge nicht.
Anmerkung:
Unter anderem: Inwieweit der Fall anders liegt, wenn der Mobiltelefonanschluss einem Dritten vollständig überlassen wird, hat der Senat offen gelassen.

In seinem Urteil 7 AZR 716/09 hat das BAG entschieden, dass mehr als drei Jahre zurückliegende „Zuvor-Beschäftigungen“ sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen nicht hindern.
Nach bisher mehrheitlicher Auffassung in der Rechtslehre und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG vom 06. November 2003 – 2 AZR 690/02 – NZA 2005, S. 218) sollte jedes in der Vergangenheit liegende Arbeitsverhältnis als „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG ein „lebenslängliches Anschlussverbot“ konstituieren, auch etwaige Nebentätigkeiten während eines Studiums, Praktikums usw.
Anmerkung:
In der Rechtslehre war die frühere BAG-Rechtsprechung immer wieder auf Kritik gestoßen (vgl. Bauer, NZA 2011, S. 241; Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage 2011, § 14 TzBfG Rd-Nr. 98). Diese Kritik hat das BAG nach personellem Wechsel nunmehr aufgegriffen.

Was in den Predigten wohl nicht erwähnt werden wird:
Wie das Dogma der Aufnahme Mariens in den Himmel, so wurde auch schon in der griechischen und römischen Mythologie ebenso am 15. August eine Himmelfahrt gefeiert, nämlich die Himmelfahrt der Astraea.

„Ein serbischer Jurist, dem man den Spitznamen 'Blonder' verpasst hatte, klagte gegen einen Journalisten, der ihn in der Zeitung 'Kikindske' verspottet hatte: nicht nur per Wort, sondern auch mit dem Foto einer Blondine in Unterwäsche. Der Journalist war zunächst in Serbien wegen Beleidigung verurteilt worden, hat dann aber dagegen Beschwerde beim EGMR eingelegt und Recht bekommen."
Quelle: Leuthner, Gesetzliche Kuriositäten & bürokratische Monster.

So betitelt die neue Ausgabe - 33/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.