Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Oberlandesgericht Hamburg – bekannt für seine enge Auslegung des Verbotsbereiches bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgeboten – hat seine Rechtsprechung mit einem Beschluss Beschluss Az.: 3 W 65/10 weiter konkretisiert.
Das verfügte Verbot hatte zum Inhalt, dass der Schuldner nicht mit der in einer Werbeanzeige befindlichen Angabe „Nagelpilz weg“ werben durfte, die drucktechnisch besonders herausgestellt war. Eine gleichfalls in der Anzeige auf einem anderen Seitenteil befindliche Domainangabe www.nagelpilz-weg.de war zwar zunächst isoliert angegriffen worden, nach entsprechender Teilrücknahme des Verfügungsantrags aber nicht mehr Gegenstand des Verbots. Bereits dadurch – so das OLG – habe der Gläubiger zu erkennen gegeben, dass zwei verschiedene werbliche Angaben vorlägen. Den Ordnungsmittelantrag, den der Gläubiger aufgrund einer erneuten Werbung mit der Domain www.nagelpilz-weg.de eingereicht hatte, wies das OLG zurück. Da das Verbot sich auf die konkrete Verletzungshandlung beschränke und die Domain nun nicht mehr in die Werbeaussage „Nagelpilz weg“ eingekleidet sei, lägen veränderte Umstände vor, die aus dem Kernbereich des gerichtlichen Verbots herausführen.

So betitelt die neue Ausgabe - 29/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Zwei Buben treffen sich. „Warum trägst du einen Kopfverband?” - „Ich wurde von einer Mücke gestochen!” - „Deshalb verbindest du dir den Kopf?” - „Ja, mein Bruder hat sie mit dem Spaten erschlagen.”
Aus GlücksRevue 28/2011.

Ein Gast lehnt am Kamin und unterdrückt ein Gähnen. „Sie langweilen sich wohl”, fragt ihn einer. „Ja, und Sie?” - „Ich mich auch.” - „Was halten Sie davon, wenn wir uns hier verdrücken?” Seufzt der andere: „Geht nicht, ich bin der Gastgeber.”
Aus GlücksRevue 28/2011.

Nach elf Jahren bekommen der evangelische Pfarrer und seine Frau, die in einem Mehrfamilienhaus wohnen, doch noch ein Kind. Am nächsten Tag lassen sie eine Anzeige in die Zeitung setzen: „Wir freuen uns über die Geburt unseres Sohnes und danken dem Herrn über uns.”
Aus GlücksRevue 28/2011.

Im Juli-Heft der Zeitschrift „Forschung & Lehre” geht es dieses Mal, was Familie Stoiber betrifft, nicht um die Aberkennung des Doktorgrades der Stoiber-Tochter Veronika Saß. Vielmehr wird am Rande wieder ein Thema aufgegriffen, das zumindest jeder bayerische Jurist spätestens seit der Abschaffung des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch Herrn Stoiber kennt, nämlich: Hatte der Ministerpräsident wirklich ein Gefühl für das Bayerische?
Zitiert wird aus der Süddeutschen Zeitschrift unter der Überschrift „Bayerisches Arizona” Professor Hans Maier, bayerischer Kultusminister von 1970 bis 1986:
„Stoiber habe ich ja nur noch als Staatssekretär im Kabinett erlebt. Der erste Streit mit Stoiber betraf die Denkmalpflege. Er hatte kein Gefühl dafür. In seiner Zeit wurde der Etat für Denkmalpflege fast halbiert. Das nehme ich ihm sehr übel. Um Bayern zu erhalten, muss die Denkmalpflege eine starke Stellung haben. Da darf man Dörfer nicht so formlos werden lassen, dass am Ende Oberbayern auch in Arizona liegen könnte.”

„Je freier man ist, desto freier will man sein, ... und dies zarte, ja kranke Gefühl erscheint in schönen Seelen unter der Form der Gerechtigkeit.”
Dichtung und Wahrheit, Gedenkausgabe der Werke, Briefe und Gespräche in 24 Bänden, hrsg. von Ernst Beutler, Artemis, 10. Band, Seite 585; zitiert nach Pausch, Goethe-Zitate für Juristen, 4. Aufl.

Richter: „Herr Verteidiger, Sie können sich kurzfassen, der Angeklagte hat die Tat bereits gestanden.“ Anwalt: „Soso, Sie glauben ihm also mehr als mir?“
Eigene Sammlung aus vielen Quellen

Ein junger Anwalt sitzt in seinem neuen Büro und wartet auf seinen ersten Mandanten. Als er einen Mann auf die Tür zugehen sieht, greift er zum Telefon und tut geschäftig. „Ja, ja, aber hören Sie, ich habe im Moment viel zu tun. Ich fürchte, ich kann mich ihres Problems erst in einigen Tagen annehmen!“ sagt er in den Hörer. Als der Mann schon eine Weile im Zimmer ist, legt er auf und fragt: „Was kann ich denn für Sie tun?“ „Eigentlich nichts,“ antwortet der Mann. „Ich wollte nämlich nur Ihr Telefon anschließen!“
Eigene Sammlung aus vielen Quellen

Der Bundesgerichtshof hat in einem uns soeben zugestellten Beschluss vom 7.6.2011 (VI ZR 225/10) bestätigt, dass die Medien nicht im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs verpflichtet sind, dem Bericht über den Verdacht einer Straftat eine redaktionelle Mitteilung folgen zu lassen, der zufolge das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein bekannter Schlagersänger, von der Zeitschrift „neue woche“ – die allerdings nicht über das Ermittlungsverfahren, sondern nur über den aus einer Strafanzeige resultierenden Verdacht berichtete – nicht nur ene Geldentschädigung, sondern auch die Veröffentlichung einer redaktionellen Mitteilung über die Einstellung der Ermittlungen verlangt. Nachdem er hiermit in beiden Instanzen gescheitert war, hat der Bundesgerichtshof seine Nichtzulassungsbeschwerde jetzt zurückgewiesen.
Ein interessanter Nebenaspekt
Der Kläger ging offensichtlich davon aus, dass ihm das Rechtsmittel der Revision zustand, die vom Berufungsgericht - wegen anderweitiger zu klärender Rechtsfragen - tatsächlich aber nur zugunsten der Beklagten zugelassen worden war. Seine Revision wurde daher als unzulässig verworfen. Der BGH hat dabei seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann. Dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts insofern keine Einschränkung enthielt, war unerheblich, da sich der Umfang der Zulassung – so der BGH – den Entscheidungsgründen zweifelsfrei entnehmen ließ