Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Nach bisheriger ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung konnte die Beurkundungsform des Beschluss Az.: I-3 Wx 236/10 ausgeräumt und ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein ausländischer Notar gem. § 40 Abs. 2 GmbHG bezüglich der Gesellschafterliste nicht mitteilungspflichtig ist, nichts daran ändere, dass er wirksam beurkunden darf. Auch wenn der Gesellschafterliste auf Grund des § 16 Abs. 3 GmbHG n.F., nämlich durch die Schaffung der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Gesellschaftsanteilen, eine gesteigerte Bedeutung zukomme, könne hieraus nicht auf eine besondere Richtigkeitsgewähr geschlossen werden, die nur durch Einschaltung eines deutschen Notars zu erreichen sei. Das durch das MoMiG angestrebte Ziel spreche nach Meinung des Gerichts dafür, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Auslandbeurkundung nicht einschränken wollte. Denn dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Attraktivität der deutschen GmbH gegenüber vergleichbaren Gesellschaftsformen durch die GmbH-Reform zu steigern, würde es zuwiderlaufen, wenn künftig eine mit Kostenvorteilen verbundene Beurkundung in der Schweiz nicht mehr möglich wäre.
Nach diesem Beschluss sind also Beurkundungen der GmbH-Geschäftsanteilsübertragungen von Notaren in der Schweiz jedenfalls im Kanton Basel den Beurkundungen, die von deutschen Notaren vorgenommen werden, gleichwertig. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage bleibt abzuwarten.

"Sie wissen schon, was Sie für eine Falschaussage bekommen?" - "Ja, Herr Richter. 10.000 Euro und ein neues Cabrio."
Aus der neuen VielSpass 25/2011.

Aus der neuen GlücksRevue 25/2011: „Junger Mann, wo arbeiten Sie?”, fragt der Richter den Beschuldigten. - „Hier und da”. „Und was arbeiten Sie?” - „Ach, dies und das!” -- „Abführen!”, empört sich der Richter. - „Moment mal, und wann komm ich wieder frei?” -- „Früher oder später”!

Der Europäische Gerichtshof bessert das deutsche Recht nach, und zwar - wie könnte es auch anders sein - zugunsten der Verbraucher; dieses Mal mit Hilfe der Az.: C-65/09 und C-87/09, dass schadhafte Produkte auf Kosten des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers wieder ausgebaut und auch das mangelfreie Produkt auf dessen Kosten einzubauen ist. Zwar müssten nach deutschen Recht die Firmen diese Montage- und Lieferkosten nicht tragen. Diese Regelung ist jedoch, so der EuGH, mit den Grundsätzen des europäischen Verbraucherrechts nicht vereinbar.
Warum? Nur wenn der Vertragspartner des Verbrauchers diese Kosten übernimmt, bleiben die Kunden von unverschuldeten finanziellen Lasten verschont.

Der Fall
Eine Journalistin hatte über eine Gerichtsverhandlung in Malta berichtet und ihre Eindrücke von der turbulenten Verhandlung, in der es um Bigamie ging, wiedergegeben. Sie hatte u.a. geschrieben, der Anwalt habe sich einer Missachtung des Gerichts schuldig gemacht. Der Anwalt klagte daraufhin wegen Beleidigung und bekam von einem maltesischen Gericht Recht. Im Protokoll der turbulenten Sitzung war nämlich nur festgehalten worden, dass das Verhalten des Anwaltes an Missachtung grenze.
Das Urteil
Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR (Az: 28040/08) entschied gegensätzlich: kein Rechtsverstoß.
Die Begründung
Basis der Begründung war, dass, so der EGMR, das berufliche Verhalten von Anwälten in öffentlichen Gerichtsverhandlungen durchaus von öffentlichem Interesse ist. Auch dürfen Journalisten berichten, was sie im Gerichtssaal wahrgenommen haben, selbst wenn es im Protokoll der Verhandlung anders festgehalten wird. Denn, so das Gericht, eine Absicherung durch das Protokoll ist wegen der Aktualität der Berichterstattung nicht möglich.

Ein Online-Buchhändler hielt auf seinen Seiten im Internet u.a. ein Buch bereit, in dem Fotos in rechtswidriger Weise, ohne Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte verwendet worden waren. Der Inhaber ließ den Online-Buchhändler anwaltlich abmahnen, der daraufhin die Bücher unverzüglich aus seinem Sortiment nahm, jedoch keine Unterlassungserklärung abgab. Daraufhin verlangte der Rechteinhaber die Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen Verletzung von §§ Az.: 308 O 16/11) wies den Antrag unter Berufung auf Art. 5 GG ab und verneinte eine täterschaftliche Haftung und eine Verpflichtung zum Ersatz der Anwaltskosten:
Jedenfalls im Schutzbereich der Medienfreiheit müsse gelten, dass der technische Verbreiter als Täter nur haftet, wenn er von der konkreten Verletzung Kenntnis hat, oder wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer sich das Vorliegen einer Verletzung aufdrängt, so das Gericht weiter. Dem Buchhändler sei eine proaktive Prüfungspflicht nicht zumutbar, er hafte daher nicht als Störer; es genüge, wenn er - wie im entschiedenen Fall - nach Kenntnis unverzüglich reagiert und das Buch aus seinem Sortiment entfernt.

Der Fall
Bei der Rückabwicklung einer eBay-Auktion weigerte sich die Verkäuferin, den Kaufpreis für eine beschädigt zurückgesandte Ware zu erstatten und hielt dafür eine schlechte Bewertung vom Käufer ('Finger weg!'). Die Verkäuferin kommentierte die schlechte Bewertung ihrerseits über das von eBay bereitgehaltene Bewertungssystem und wollte der Käuferin außerdem per einstweiliger Verfügung die schlechte Bewertung untersagen lassen.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-15 W 14/11, wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Die Begründung
Es fehle bereits am Verfügungsgrund, d.h. an der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Durch das Bewertungssystem habe die Verkäuferin ihre Rechte einstweilen selbst gewahrt. Es könne ihr daher zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Anmerkung
Betreibern von Bewertungsportalen sind daher gut beraten, eine Kommentierungsfunktion bereit zu halten und auf sie auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass ein Gericht bei besonderen Umständen, so etwa bei offensichtlich falschen, ehrverletzenden Behauptungen, einen Verfügungsgrund im Einzelfall bejahen.

So betitelt die neue Ausgabe - 25/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Ein Mädchen geht am Strand spazieren, als sie plötzlich eine Stimme hört: „Hey, küß mich! Ich bin ein verzauberter Anwalt und wenn du mich küßt, werde ich mich in einen Anwalt zurückverwandeln!“ Das Mädchen schaut in die Richtung, aus der die Stimme kam und sieht einen Frosch. Sie nimmt den Frosch und packt ihn in ihre Handtasche. Am Abend zeigt sie den Frosch einer Freundin. Der Frosch sagt wieder: „Los, küß mich! Ich werde dich belohnen!“ Das Mädchen packt ihn jedoch zurück in die Tasche. Als sie den Frosch einer weiteren Freundin zeigt, tönt dieser wiederum: „Warum küßt du mich nicht? Ich werde es dir lohnen!“ Aber das Mädchen steckt ihn zurück in ihre Handtasche. Während sie den Frosch einer dritten Freundin zeigt, ruft dieser schon sehr ärgerlich: „Vielleicht verstehst du mich nicht richtig, ich sagte, ich bin ein verzauberter Anwalt, und wenn du mich küßt, wird es dir gut ergehen!“ Darauf antwortet das Mädchen: „Warum sollte ich? Ein Anwalt mit Versprechungen ist nichts wert. Es gibt so viele davon. Aber ein sprechender Frosch ist einfach irre!“
Eigene Sammlung aus zahlreichen Quellen

Ein Ereignis naht, zu dem sich wohl selbst die abstinentesten, schlechtesten und zeitgeizigsten Golfer im weiten Umkreis von München fragen, ob sie nicht doch einmal bei einem Golfturnier zusehen sollen: Beim „Weltklassenturnier” BMW Open, Eichenried 23. bis 26. Juni mit Martin Kaymer.
Martin Kaymer, gegenwärtig sensationeller 3., vor kurzem sogar schon 1. Platz der Golf-Weltrangliste.
Ein instruktiver Hinweis im Vorfeld - Martin Kaymer auf die FOCUS-Frage: „Nervt es Ihre Gegenspieler nicht, wenn Sie diese Gelassenheit zur Schau tragen?”
Das sieht doch keiner. ...Ich habe mal mit Oliver Kahn gespielt, der war auf der Runde sehr ehrgeizig und hat dadurch Fehler gemacht. Ich habe zu ihm gesagt, Golf spielt man zum Spaß. Oberste Regel: Golf kann keiner gewinnen, weil es die perfekte Runde nicht gibt. Deshalb darf man Golf nicht kämpfen, sondern muss es - im Wortsinn - spielen.”
Quelle: Interview im neuen FOCUS 24/2011.