Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 23/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Handelsgericht Bern hatte zu entscheiden, ob eine Rufausbeutung eines mit einer berühmten Marke (hier: VIAGRA) verwechselbaren Zeichens (hier: viaguara) vorliegt. Die Berner Richter hatten dies bejaht. Das Urteil wurde nicht veröffentlicht.
Der Fall:
Eine Getränkeherstellerin verkaufte Wodka mit Guarana-Geschmack unter der Marke "viaguara" und ließ die entsprechende Marke für alkoholische Getränke (Klasse 33) registrieren. Pfizer klagte als Inhaberin der in der Klasse 5 registrierten Marke VIAGRA auf Unterlassung und Nichtigerklärung der Marke.
Die Entscheidung:
Das Handelsgericht Bern gab Pfizer recht. Ausgangspunkt für diese Entscheidung war für das Gericht, dass – wie durch zahlreiche, auch bundesgerichtliche (BGE 129 V 32) Entscheidungen festgestellt – die Marke VIAGRA einen weit über den als Medikament zur Behandlung von Erektionsstörungen hinausreichenden hohen Bekanntheitsgrad habe. Aufgrund des identischen Wortanfangs und -endes sowie der identischen Konsonanten und der Ausspracheähnlichkeit der beiden Phantasienamen bestehe vorliegend die Gefahr, dass das Publikum unwillkürlich die Assoziation zu VIAGRA herstellen würde, so das Gericht. Dadurch würde die Marke "viaguara" die Unterscheidungskraft der berühmten Marke VIAGRA im Sinne von Art. 15 MSchG gefährden. Darüber hinaus bejahte das Gericht eine unzulässige Rufausbeutung durch die Getränkeherstellerin:

Indem [die Beklagte] die mit VIAGRA als hochwertigem, vertrauenswürdigem Produkt verbundenen Wert- und Gütevorstellungen auf die unter viaguara angebotenen Getränke überträgt, versucht sie, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen der Klägerin zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke (...) auszunutzen.

Quelle: Einen Hinweis auf die hier beschriebene Entscheidung haben wir INGRES NEWS 5/11 entnommen.

Die Brisanz ist vielleicht etwas in Vergessenheit geraten. Es kann besonders schwierig sein, im Internet die die Rechtsordnung zu realisieren.
Ein typischer Fall:
Einer britischen Zeitschrift war untersagt worden, über die Affäre eines Fußballers zu berichten. Eine Besonderheit dabei: Auch über die Existenz der Verfügung durfte nicht berichtet werden (sog. „Super Injunction“). Dieses Verbot wurde jedoch durch Nutzer von Twitter - mit Sitz des Unternehmens in den USA - kurzerhand umgangen: Die Nutzer hatten über den Fall unter namentlicher Nennung berichtet. Hierüber wiederum berichtete eine schottische Zeitschrift – die britisches Recht wiederum nicht für anwendbar hielt. Während also für Britannien ein ganz besonders umfassendes Verbot galt, konnte sich jeder andere im Internet über Twitter weltweit über den Vorfall informieren.

Eine Unterlassungserklärung hat das abgemahnte Unternehmen gleich freiwillig abgegeben. Grund der Abmahnung: Das Unternehmen hatte in einem für die AGOF (Arbeitsgemeinschaft Online Forschung) farblich und graphisch typischen Balkendiagramm die Reichweite ihres mobilen Werbeträgers zusammen mit neun anderen Reichweiten anderer mobiler Seiten dargestellt und mit dem Slogan „zweitgößte mobile Seite in Deutschland“ wie folgt geworben.

Die AGOF hatte diese Reichweite aber als einzige gerade nicht gemessen. Durch die graphische Gestaltung wurde nicht nur der Eindruck erweckt, die AGOF habe auch die Reichweite der mobilen Seite des werbenden Unternehmens ermittelt, sondern diese seien auch mit der gleichen Methode ermittelt worden.
Eine Fußnote bezeichnet als erste Quelle die AGOF, ein weiterer kleiner Hinweis bezeichnete auch die Studie, mit welcher die Reichweite für den Abgemahnten ermittelt worden war. Dieser kleine Hinweis reichte freilich nicht aus, um den irrigen Eindruck zu verhindern, die AGOF habe auch die Reichweite des Abgemahnten gemessen und die gleiche Methode angewandt.
Die Unzulässigkeit dieser Werbung war so offenkundig, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung sich erübrigte.

Rechtsdogmatisch handelt es sich um eine Verpflichtung, es zu unterlassen, einen unzutreffenden Eindruck zu erwecken.
Das Urteil werden wir Ihnen voraussichtlich spätestens am Montagmittag im Volltext an dieser Stelle ins Netz stellen können.

Für heute hat das Landgericht Hamburg eine Entscheidung zu dem problematischen Sternartikel "Ausgespäht" angekündigt. Die Bunte hat gegen den Stern auf Unterlassung geklagt, den (unzutreffenden und diffamierenden) Eindruck zu erwecken, Bunte habe von rechtswidrigen Methoden gewusst.

So betitelt die neue Ausgabe - 22/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 48/09) lehnte die rechtserhaltende Benutzung (gem. Art. 15 GMV) einer Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ ab.
Domain
In Bezug auf die konkrete inhaltliche Benutzung der Domain www.zappa.com entschied das Gericht gegen eine entsprechende „markenmäßige“ Nutzung, da der angesprochene Verkehr mit der Bezeichnung“ Zappa“ zwar den Künstler, nicht jedoch die Marke verbinde - der angesprochene Verkehr werde daher nur annehmen, die Seite befasse sich mit der Person „Frank Zappa“, sei also „beschreibend“.
CD-Hüllen, Liedbücher und Poster
Auch zu CD-Hüllen, Liedbüchern und Poster verneinte das OLG Düsseldorf die rechtserhaltende Benutzung. Zwar, so das Gericht, enthielten diese ebenfalls die Klagmarke, jedoch würde diese Verwendung lediglich beschreibend verstanden, eine betriebliche Herkunftsvorstellung fehle. ... Eine Nutzung als Unternehmenskennzeichen reiche nicht aus, vielmehr müsste auf die betriebliche Herkunft der konkreten Waren- und Dienstleistungen hingewiesen werden.
Anmerkung:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH anhängig. Wir berichten, wie das Verfahren fortgesetzt wird.

Das eidgenössische Bundesverwaltungsgericht entschied (Az.: B-3686/2010), dass im Widerspruchsverfahren auch privatschriftlicher Vortrag zu berücksichtigen ist.
Ein Lizenznehmer der Widersprechenden hatte auf die Einrede mangelnden Gebrauchs der Widerspruchsmarke nach Art. 32 MSchG durch die Anmelderin des beanstandeten Zeichens dem Lizenzgeber schriftlich eine Nutzung der Widerspruchsmarke bestätigt. Das Institut für geistiges Eigentum hatte diese Bestätigung jedoch übergangen.
Zu Unrecht, wie das BVGer nun feststellte:
Die von der Vorinstanz vorgenommene pauschale Würdigung des Schreibens eines Dritten, ..., ohne nähere Begründung, etwa durch Verweis auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber oder eine Verflechtung beider Unternehmen verletzt demgegenüber die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG.

Das OLG Hamburg (Az.: 5 U 173/08) entschied im Streit um die Marke „Creme 21“ zugunsten des Betreibers der gleichnamigen Diskothek.
Dieser hatte den Namen der Diskothek zugleich als Marke für Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen schützen lassen. Die Löschungsangriffe nach §§ 6. Februar 2009 und am 06. Oktober 2010 über Fragen der markenmäßigen Verwendung bei Merchandising-Artikeln. Im Gegensatz zu den dort besprochenen Fällen erscheinen die Kernsätze des o.g. Urteils als begründet. Anderenfalls träte ggf. eine Ungleichbehandlung zwischen kleineren Unternehmen, bei denen auch bei geringen Stückzahlen eine rechtserhaltende Benutzung bejaht wird (vgl. bspw. den Beitrag vom 04. November 2010) und solchen Unternehmen ein, die neben dem Hauptprodukt, mit ebenfalls geringer Stückzahl, „Merchandising“ betreiben.