Eine Unterlassungserklärung hat das abgemahnte Unternehmen gleich freiwillig abgegeben. Grund der Abmahnung: Das Unternehmen hatte in einem für die AGOF (Arbeitsgemeinschaft Online Forschung) farblich und graphisch typischen Balkendiagramm die Reichweite ihres mobilen Werbeträgers zusammen mit neun anderen Reichweiten anderer mobiler Seiten dargestellt und mit dem Slogan „zweitgößte mobile Seite in Deutschland“ wie folgt geworben.

Die AGOF hatte diese Reichweite aber als einzige gerade nicht gemessen. Durch die graphische Gestaltung wurde nicht nur der Eindruck erweckt, die AGOF habe auch die Reichweite der mobilen Seite des werbenden Unternehmens ermittelt, sondern diese seien auch mit der gleichen Methode ermittelt worden.
Eine Fußnote bezeichnet als erste Quelle die AGOF, ein weiterer kleiner Hinweis bezeichnete auch die Studie, mit welcher die Reichweite für den Abgemahnten ermittelt worden war. Dieser kleine Hinweis reichte freilich nicht aus, um den irrigen Eindruck zu verhindern, die AGOF habe auch die Reichweite des Abgemahnten gemessen und die gleiche Methode angewandt.
Die Unzulässigkeit dieser Werbung war so offenkundig, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung sich erübrigte.