Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

FOCUS ONLINE berichtet über eine Todesanzeige, in welcher es heißt: „Wir gedenken an den Tod von Jesus Ben Josef, genannt der 'König der Juden', geboren 04 v. Chr., gestorben 34 n. Chr. - Die Trauerfeuer zu seiner Todesstunde findet am Karfreitag, 22. April 2011, 15 Uhr in der Kirche St. Leonhard, Schwabinger Str. 54, 90439 Nürnberg statt.”
Der Nachrichtenagentur dpa gegenüber erläuterte der inserierende Dekan zu dieser Todesanzeige, die in zwei Nürnberger Zeitungen erschien, zahlreiche Menschen wüssten nicht mehr, welche Bedeutung der Karfreitag habe. Dem solle die Anzeige abhelfen.

In einem Beschluss legt das OLG Frankfurt a.M. (Az.: 6 U 171/10) dar, dass Adword-Werbung durchaus als Markenverletzung einzuordnen sein kann.
Ein Erotikartikelhändler pries mittels einer eigenen Adword-Anzeige - unter Verwendung eines fremden Markennamens - Ware mit dem Hinweis an: „Ersparnis bis 94% garantiert“.
Das OLG stellt in seinem Beschluss die Rechtsprechung des EuGH dar:
Adword-Werbung mit fremden Marken sei nur dann gestattet, wenn sich für den durchschnittlichen Nutzer aus dem Inhalt der Anzeige unzweifelhaft ergebe, dass mit der Werbung – entgegen der vom Nutzer mit Eingabe der Marke als Suchwort verbundenen Erwartung – keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die vom Inhaber dieser Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Das OLG sah im entschiedenen Fall in Bezug auf den „durchschnittlichen Internetnutzer, der nach Eingabe der – für Erotikartikel eingetragenen – Verfügungsmarke als Suchwort auf die angegriffene Anzeige trifft“ die Gefahr, dass dieser „zu dem Verständnis gelang[t], die Antragsgegnerin biete ihm als Händlerin von Erotikartikeln auch solche Artikel der Marke ‚X‘ an“.
Das OLG betonte, „dass nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Unklarheiten über den Charakter der Werbeanzeige zu Lasten des Werbenden gehen.“
Anmerkung:
Wir berichteten über die Adword-Problematik mehrfach, u.a. am 17. Januar 2011.

Der Fall
Ein Anwalt wurde von der erstinstanzlich unterlegenen Partei gebeten, die Erfolgsaussichten einer Berufung zu prüfen. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Berufung wenig Aussicht auf Erfolg biete. Der Mandant führte die Berufung daraufhin mit einem anderen Anwalt durch – und obsiegte. Gegenüber dem ersten Anwalt weigerte er sich, dessen Honorarrechnung zu begleichen. Er argumentierte, der Anwalt habe seine Pflichten verletzt.
Die Entscheidung
Das Landgericht Aachen gab der Honorarklage in seinem Urteil Az.: 7 S 56/10 statt.
Es führte aus, dass die juristische Bewertung eines Lebenssachverhaltes sich zwar nach den Regeln der Logik vollziehe, anders als die Mathematik aber kein allein „richtiges“ oder „falsches“ Ergebnis kenne. Rechtsanwendung sei vielmehr mit „menschlichen“ und daher subjektiven Wertungen verbunden. Ein erstinstanzliches Urteil könne daher nicht „falsch“ sein, sondern unterliege lediglich einer anderen juristischen Bewertung durch das Rechtsmittelgericht. Ein Rechtstreit sei im besseren Falle auch stets ein Kampf um die besseren Argumente. Der Anwalt sei gar nicht in der Lage und deshalb nicht verpflichtet, das „richtige“ Ergebnis vorherzusagen.
Allzu leichtfertig – diesen Hinweis erlaubt sich das Gericht dann doch – dürfe der Mandant aber dennoch nicht rechtlich belehrt werden; insbesondere müsse er sich nicht mit dem häufigen Hinweis „abspeisen“ lassen: „Vor Gericht und auf hoher See befinden wir uns alle in Gottes Hand“.
Anmerkung
Ganz so, wie das LG Aachen argumentiert, verhält es sich nach der Rechtsdogmatik nicht - weder nach der Auslegungslehre noch nach der Rechtsphilosophie. Es gibt - jedenfalls überwiegend - durchaus dogmatisch nur ein richtiges Ergebnis. Siehe dazu vor allem die Arbeiten von Ronald Dworkin. Aber: Bitte geben Sie links in die Suche „Dezisionismus” ein. Wir beschreiben bei vielen Fällen das dogmatische Problem des richterlichen Dezisionismus. Unbestimmte Rechtsbegriffe und eine normative Auslegung erlauben dem Richter oder zwingen ihn geradezu, nach eigenem Gutdünken zu urteilen. Die Richter haben jedoch unterschiedliche Rechtsgefühle. So kommt es, dass eben auch unterschiedlich geurteilt wird. In diesen Fällen kann dem Anwalt in der Tat meist nicht vorgeworfen werden, er habe schuldhaft seine Pflichten verletzt. Anders verhält es sich, wenn der Anwalt Probleme nicht erkennt, höchstricherliche Entscheidungen übersieht oder sonst nicht lege artis arbeitet.

So betitelt die neue Ausgabe - 17/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Vorgeschichte
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte auf seinen Internetseiten ein Urteil veröffentlicht, das sich mit einem „prozessualen Problem von allgemeinem Interesse“ befasste. Die Urteilsbegründung führte ausführlich zahlreiche Verfahren des Antragstellers und dessen ärztliche Untersuchungsbefunde an.
Die Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellte in seinem Urteil Az. 1 S 501/10 fest, dass der Antragsteller dieses Verfahrens im LAG-Urteil wegen der Angaben zu den medizinischen Untersuchungen ohne großen Aufwand für einen größeren Personenkreis identifizierbar ist. Das Gericht folgerte daraus:
1. Bei einer Abwägung nach landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG BW) überwiegt im entschiedenen Fall das Schutzinteresse des Antragstellers das Informationsinteresse der Allgemeinheit, soweit es sich um „besonders sensible Daten“ handelt. Insofern muss das Urteil bzw. seine Begründung gelöscht werden.
2. Die Veröffentlichung der Entscheidung muss jedoch nicht vollständig unterbleiben: „Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss nicht bereits deshalb zwingend zurückstehen, weil die Entscheidung - wie ausgeführt - nicht hinreichend anonymisiert ist und eine datenschutzrechtlichen Anforderungen genügende Anonymisierung angesichts des Streitgegenstandes und der Umstände des Falles auch kaum möglich erscheint. Würde dies bereits zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führen, könnte den Informationsansprüchen der Bürger, die ihre Grundlage ebenfalls im Verfassungsrecht finden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), auf bestimmten Rechtsgebieten - etwa Konkurrentenschutzverfahren, Disziplinarverfahren - kaum noch Rechnung getragen werden“

Die Vorgeschichte
Bei dem Internetauftritt eines Anbieters von Serviceleistungen zum Innenausbau von Räumen unter einer www... .eu – Adresse fehlten im Impressum die Angaben zum Vertretungsberechtigten sowie die Angabe des Handelsregisters und die Handelsregisternummer. Hiergegen ging ein Konkurrent vor und erwirkte eine einstweilige Verfügung.
Die Entscheidung
Das Landgericht Hamburg (Urteil Az.: 327 O 332/10) hat - die einstweilige Verfügung bestätigend - einen Unterlassungsanspruch nach §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 (Abs. 2) UWG bejaht. Im Einzelnen:
Auch wenn ein in den USA ansässiges Unternehmen die Internetpräsenz gestaltet haben sollte, ändere dies nichts an der dem Diensteanbieter obliegenden Impressumspflicht nach § 5 Abs 1 TMG, so das Gericht. Es sah den Verstoß insbesondere nicht als Bagatelle an, sondern legte dar: Eine wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers „ist schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die den Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwidergehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden“. Und weiter: Die Erheblichkeitssschwelle ist bereits dann überschritten, wenn der Vertretungsberechtigte eines Diensteanbieters nicht angegeben ist, „dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Online-Auftritt lediglich um Werbung handelt oder nicht“.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil Az.: VI ZR 311/09 entschieden, dass - solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist - niemand beanspruchen darf, nicht ihn, sondern nur seinen Anwalt zu kontaktieren. Weder § 172 ZPO noch eine berufsordnungsrechtliche Vorschrift wie § 12 BORA räumen ein solches Recht ein.
Auch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann sich - zum Beispiel - ein Abgemahnter nicht mit Erfolg berufen:
Die für die Zusendung unerwünschter Werbung geltenden Grundsätze sind nicht übertragbar. Das Interesse des Abgemahnten, nur über ein Inkassounternehmen oder einen Anwalt kontaktiert zu werden, überwiegt nicht das Interesse seines Gegners mit ihm persönlich in Kontakt zu treten.
Sogar wenn der Kontaktierte zuvor mitgeteilt hat, dass mit ihm nur noch über seinen Anwalt korrespondiert werden solle, ist rechtswirksam, was ihm persönlich gegenüber geschieht. „Solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, darf die Beklagte auch einen etwaigen Mahnbescheid gem. § 171 ZPO unmittelbar dem Kläger zustellen lassen...“, so der BGH.

In der Praxis ist es üblich geworden, sich Einwilligungen zur Unterbreitung werblicher Angebote über die Teilnahme an Gewinnspielen zu verschaffen. Nach einem interessanten Urteil Az.: 23 U 34/10 des Kammergerichts finden die Einschränkungen durch die Az.: III ZR 191/03 -) auf typische Gewinnspiele wegen des Sondercharakters der Gewinnspielzusage nach § 661 a BGB ab.

Die Vorgeschichte
Nachdem das Steueränderungsgesetz 2007 die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers stark eingeschränkt hatte, minderte sich teilweise das Nettoeinkommen von Arbeitnehmern entsprechend. Ein angestellter Lehrer forderte deshalb von seinem Arbeitgeber einen Aufwendungsersatz für das Zimmer (ortsüblicher Mietzins) und die Ausstattung (Regale, EDV, usw.). Er argumentierte, Pressemitteilung Nr. 27/11. Im Volltext wird das Urteil noch gar nicht vorliegen. Aber wie das BAG begründen wird, ist klar.
Die Begründung
Eine unbewusste Regelungslücke, die für eine analoge Anwendung bestehen müsste, lag im zu entscheidenden Fall nicht vor. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag bewusst einen Aufwendungsersatz nicht geregelt, sondern stattdessen dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, dass er frei entscheiden kann, wo und wann er den Unterricht vorbereitet.
Anmerkung
Ab 2010 darf auf Grund geänderter Steuergesetze in vielen Fällen das Arbeitszimmer bei der Einkommenssteuer wieder als Werbungskosten bis zum Betrag von 1.250 Euro angesetzt werden.

Der Fall
In der Nähe des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers hatte der Arbeitgeber eine Videokamera installiert, die zwar auf den Eingangsbereich gerichtet war, möglicherweise aber auch dessen Arbeitsplatz hätte erfassen und aufzeichnen können. Der Arbeitnehmer verlangte, ihm wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung zu zahlen.
Die Entscheidung
Die 7. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts bejahte in seinem Urteil Az.: 7 Sa 1586/09 einen Anspruch aus hier.