In der Praxis ist es üblich geworden, sich Einwilligungen zur Unterbreitung werblicher Angebote über die Teilnahme an Gewinnspielen zu verschaffen. Nach einem interessanten Urteil Az.: 23 U 34/10 des Kammergerichts finden die Einschränkungen durch die Az.: III ZR 191/03 -) auf typische Gewinnspiele wegen des Sondercharakters der Gewinnspielzusage nach § 661 a BGB ab.