Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der BGH hat ein weiteres Mal zur internationalen Zuständigkeit für Internet-Äußerungsstreitigkeiten entschieden, Az.: VI ZR 111/10. Bislang liegt zu diesem neuen Urteil erst eine Pressemitteilung vor.
Der Fall
Der russische Kläger - ein Geschäftsmann - unterhält Wohnungen in Russland und Deutschland. Die Beklagte, eine ehemalige Klassenkameradin des Klägers, lebt inzwischen in den USA. Nach einem Klassentreffen veröffentlichte die Beklagte von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht über ein Internetportal, das von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. Der Kläger begehrte von der Beklagten u.a. Unterlassung.
Die Entscheidung
Deutsche Gerichte sind - so die Pressemitteilung des BGH - nur für

„Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen ... im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. ...

Anmerkung:
Wir berichteten schon mehrfach zu diesem Thema, bspw. am 25. Juni 2009 oder am 04. März 2009. Die Rechtsprechung des BGH verhindert, dass nahezu jeglicher Bezug die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet.

Der Fall
Die Bewohnerin eines in Berlin gelegenen Hauses machte geltend, Google verletzte ihre Persönlichkeitsrechte allein schon dadurch, dass Foto-Aufnahmen des Hauses und des dazugehörigen Vorgartens bevorstünden. Google hatte angekündigt, den Dienst Google StreetView anzubieten und hierfür in Berlin entsprechende Fotos aufzunehmen.
Die Gerichtsentscheidungen
Das Landgericht Berlin (Az.: 37 O 363/10) und auch das Kammergericht (Az.: 10 W 127/10) verneinten vorbeugende Unterlassungsansprüche. Das Kammergericht bemängelte insbesondere, dass die Antragstellerin lediglich vortragen konnte,

„dass die Anfertigung der Aufnahmen mit einer auf einem Fahrzeug in drei Metern Höhe befestigten Kamera erfolg[en solle]. Dabei soll[e] sich das Fahrzeug durch die Straßen bewegen. Ob dabei eine Abbildung des hinter der knapp zwei Meter hohen Hecke liegenden Gartens und/oder der im Erdgeschoss liegenden Innenräume des Hauses erfolgt, [sei] offen und somit nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Nur hinreichend glaubhaft gemachte Handlungen könnten überhaupt, so das Gericht allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechend, als Grundlage für Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder aus sonstigen rechtlichen Gründen (§ 22 KUG und § 4 BDSG) dienen.
Anmerkung:
Über die Zulässigkeit des Dienstes sagen die genannten Entscheidungen nichts aus.

„Der Manager ruft spät abends bei einem Freund an und will bei ihm übernachten. Der Freund: 'Hast du Ärger mit deiner Frau?' - 'Und ob! Als ich heute nach Hause kam, wollte sie einen Kuss und ich habe ganz in Gedanken zu ihr gesagt: Erst nach dem Diktat'.”
Frei nach der neuen Ausgabe von FREIZEIT SPASS - 14/2011.

So betitelt die neue Ausgabe - 14/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Auf eine Klage des Dachverbandes der Verbraucherzentralen wegen wettbewerbswidriger Werbung für Flugreisen verurteilte das Landgericht Leipzig einen Vermittler von Flugdienstleistungen zur Unterlassung.
Das Landgericht Leipzig stellt in seinem Urteil Az. 5 O 2485/09 klar, dass Art. 23 VO (EG) 1008/2008 nicht nur für Luftfahrtunternehmen, sondern für jeden Anbieter von Flugdiensten maßgeblich ist. Daher müsse, so das Gericht, auch der Vermittler von Flugdiensten seine Vermittlungsgebühren im Rahmen des Endpreises angeben. Auch das von der Beklagten vorgehaltene sog. „opt-out“ Verfahren, durch das die Möglicheit bestand, eine bereits vorausgewählte Versicherung abzuwählen, entspricht nach dem Urteil nicht den Anforderungen des Art. 23 VO (EG) 1008/2008: Es handele sich bei Versicherungsleistungen im fakultative Leistungen, so das Landgericht schließlich, die lediglich als „opt-in“ angeboten werden dürfen.

So etwa:
„Ein Verliebter ist so lange unfertig, bis er heiratet. Dann allerdings ist er fertig.”
„Ich habe noch keinen Mann so gehasst, dass ich ihm die Diamanten zurückgegeben hätte.”
„Ich nenne alle meine Männer 'Liebling', weil ich mich nicht an ihren Namen erinnern kann.”
„Du kennst einen Mann nie richtig, bevor du dich von ihm hast scheiden lassen.”
„Der einzige Ort, an dem ein Mann bei einer Frau Tiefe erwartet, ist ihr Dekolleté.”
„Der Pullover einer Frau sitzt richtig, wenn die Männer nicht mehr atmen können.”
„Es hat keinen Sinn, mit Männern zu streiten; sie haben ja doch immer Unrecht.”

Seneca: Nicht für die Schule, sondern für das Leben lernen wir.
Aus der neuen GlücksRevue, 13/2011: "Axel sitzt im Biologieunterricht, schüttelt den Kopf und murmelt vor sich hin: 'Niemals, wirklich niemals hätte ich gedacht, dass Mädchen so wichtig sind'."

So betitelt die neue Ausgabe - 13/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das BAG (Az.: 9 AZR 36/09) hatte über die Wirksamkeit folgender Klausel zu entscheiden:

„§ 1 Beginn und Inhalt des Arbeitsverhältnisses
1. Sie werden ab 1. Juli 2000 als Manager für den Bereich TLS in unserer Niederlassung Bielefeld eingestellt.
2. P behält sich das Recht vor, Sie im Bedarfsfall auch an einem anderen Arbeitsort und/ oder bei einer anderen Gesellschaft des Konzerns P entsprechend Ihrer Vorbildung und Ihren Fähigkeiten für gleichwertige Tätigkeiten einzusetzen. Hierbei werden Ihre persönlichen Belange angemessen berücksichtigt. …”

Die in Bielefeld ansässige Steuerberaterin/Managerin wollte sich nicht nach München in die dortige Niederlassung versetzen lassen. Sie hätte in München eine Stelle als „Managerin im Bereich Tax Human Resources Services“ ausüben sollen. Sie trat diese Stelle nicht an, bot jedoch ihre Arbeit in Bielefeld an.
Das BAG hatte über die Zulässigkeit der arbeitgeberseitig ausgesprochenen außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen zu befinden.
Das BAG stellte nun klar:

„Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts genügt die Versetzungsklausel in § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrags den Erfordernissen einer Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. ... Die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel entspricht materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind....”

Das BAG sah die Klausel auch nicht als intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB an.

§ 106 GewO sowie entsprechende Versetzungsklauseln tragen dem im Arbeitsrecht bestehenden spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis Rechnung. ... [Aus] der hier verwandten Klausel [ist] für jeden Arbeitnehmer zweifelsfrei erkennbar, dass eine Versetzung an alle Arbeitsorte des Unternehmens in Betracht kommt.“

Mindestkündigungsfristen oder Entfernungsradien seien - so das BAG - „wünschenswert, jedoch nicht zwingend zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich. Der Arbeitnehmer wird durch die vom Gericht nach § 106 GewO, § 315 BGB durchzuführende Ausübungskontrolle vor unbilliger Überforderung geschützt.“
Eine abschließende Entscheidung konnte das BAG jedoch nicht treffen, da das LAG - folgerichtig - zur Frage der Billigkeit keine Feststellungen getroffen hatte. Das BAG verwies daher die Angelegenheit zurück.

Der Fall:
Ein Zahnärzteverein haderte mit dem Umstand, dass ein Standesvertreter auf der FOCUS-Liste der 115 besten Implantologen vertreten war.
In diesem Zusammenhang wurde in einem Mitteilungsblatt des Vereins behauptet, die FOCUS-Redaktion habe im Vorfeld der Listenveröffentlichung bei vielen Zahnärzten angerufen und ihnen einen Platz auf dieser Liste angeboten – „unter welchen Voraussetzungen auch immer“. Gegen diese unwahre Behauptung setzte sich der Verlag nun erfolgreich zur Wehr.
Die Entscheidung:
In seinem Urteil vom 01.03.2011 (Az. 18 U 2992/10) hob das OLG München ein gegenteiliges Urteil des LG Passau auf und verurteilte den Verein, wie von FOCUS beantragt, zur Unterlassung. Die Begründung: Es handele sich um eine Tatsachenbehauptung, durch die die FOCUS-Redaktion verunglimpft werde. Der Beklagte trage daher die Beweislast für die Wahrheit. Den Beweis habe er nicht erbracht. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB berufen, da er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht davon ausgehen konnte, dass die Behauptung richtig war.
Anmerkung:
Interessant ist das Urteil auch prozessual, weil das Gericht präzise herausgearbeitet hat, unter welchen Voraussetzungen angebotene Zeugen zu hören sind. Der Vortrag des Beklagten enthalte hinsichtlich der benannten Zahnärzte, bei denen angeblich Anrufe eingegangen waren, „nur Indiztatsachen, d.h. tatbestandsfremde Tatsachen“. Bei ihnen sei „vor Beweiserhebung zu prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist (...)“. Dies sei weder bei den schriftsätzlich vorgetragenen Tatsachen, noch bei weiteren Behauptungen in der mündlichen Verhandlung der Fall, welche im Übrigen „offensichtlich ‚ins Blaue hinein‘ aufgestellt wurden“. – FOCUS hatte unabhängig davon eine ganze Reihe von Zeugen benannt, die bekunden sollten, dass der Vorwurf falsch ist.