Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung C-463/09 - „Martin Valor“ einmal mehr mit der europäischen C-242/09 - „Albron“ an.

Rechtsgrundlage ist das Urteil C-29/10, dass anzuwendendes Recht das Recht des Staates sei, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.
Anmerkungen
1. Diese weite Auslegung schränkt die vom Übereinkommen gewährleistete grundsätzliche Wahlfreiheit der Vertragsparteien erheblich ein. Denn sind bei Bestimmung des anzuwendenden Rechts auch äußere Faktoren des Einzelfalls zu berücksichtigen, können für Arbeitnehmer desselben Unternehmens mit gleichen Tätigkeiten Regelungen verschiedener Rechtsordnungen gelten. Auch können geänderte äußere Faktoren zum Wechsel der anzuwendenden Rechtsvorschriften führen, was der bezweckten Rechtssicherheit strikt zuwider läuft.
2. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits war die weitere Frage, ob im entschiedenen Falle aus der Anwendung deutschen Rechts betriebsverfassungsrechtlicher Sonderkündigungsschutz folgen werde. Dies wird zu bezweifeln sein, nachdem es um LKW-Abstellplätze ging, die sicherlich keinen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne darstellen dürften.
3. Wichtig: Das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist inzwischen durch die Verordnung Rom I ersetzt, die das Regelwerk für die Europäische Union (EU) für alle ab 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträge umsetzt. Für Arbeitsverhältnisse kommt es danach nicht nur darauf an, in welchem Staat die Arbeiten, sondern auch von welchem Staat aus die Arbeiten gewöhnlich verrichtet werden. Im Ergebnis schränkt dies die Möglichkeit zur Rechtswahl bei grenzüberschreitender Tätigkeit weiter ein, auch dies im Widerspruch zur globalisierten Wirtschaft.

So betitelt die neue Ausgabe - 19/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Das Brautpaar steht vor dem Pfarrer. Der Höhepunkt der Trauung ist da. Erschrocken unterbricht der Bräutigam den Pfarrer: 'Moment, Moment! Wie lange sagten sie eben?' ” Quelle: Frau im Trend 18/2011.

„Einem Medizinstudenten und einem Jurastudenten wird von Ihren Professoren aufgegeben, für die mündliche Prüfung das örtliche Telefonbuch auswendig zu lernen. Der angehende Mediziner erkundigt sich: 'Bis wann?' Der Jurist fragt: 'Warum?' ”.

„Ein guter Manager findet für jedes Problem eine Lösung. Ein guter Jurist findet für jede Lösung ein Problem.”

„Frage: Wie redet man einen Juristen mit einem Intelligenzquotienten (I.Q.) von 90 an? Euer Ehren.”.

Quelle: Beispiele aus einer eigenen Sammlung aus vielen Quellen.

Bereits gefestigte Rechtsprechung
Bei der Altersversorgung von Zeitschriftenredakteuren konkurrieren oft Ansprüche aus betrieblichen Versorgungsordnungen mit denen des seit 1978 geltenden Tarifvertrags sowie die Altersversorgung für Zeitschriftenredakteure. Nach diesem Regelwerk leisten Verlag (= 5 v. H. der Vergütung) und Redakteur (= 2,5 v. H. der Vergütung) besondere Beiträge zum Presseversorgungswerk (und zur Versorgungskasse der Deutschen Presse), was für den Redakteur mit Eintritt in den Ruhestand einen eigenständigen Anspruch auf Zahlung eines Einmalbetrags begründet, der auch als monatliche Rente gewährt werden kann. Da dies zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Zeitschriftenredakteure gegenüber allen anderen Verlagsmitarbeitern, die lediglich Leistungen nach der betrieblichen Versorgungsordnung beanspruchen können, führen würde, rechnen die meisten Verlage aus ihren Mitteln bewirkte Leistungen des Presseversorgungswerks auf die Betriebsrente an; dem Redakteur verbleibt selbstverständlich der - zusätzliche - Anspruch auf die aus seinen Mitteln bewirkten Leistungen. Dieses Verfahren hat das BAG mit Urteil vom 22.05.2001 - 3 AZR 491/00 - ausdrücklich gebilligt.

Die neue Rechtsprechung zur Schließung einer Lücke
Offen geblieben war bisher der Fall, dass ein Mitarbeiter nach Schließung des betrieblichen Versorgungswerks Redakteursstatus mit der Folge erhielt, dass er Ansprüche auf Leistungen der tariflichen Altersversorgung erwarb.
Der Fall
In unserem strittigen Falle war der 1973 eingetretene Kläger zunächst bis 1999 als Grafiker und danach bis 2009 als Schlussredakteur beschäftigt gewesen, während die betriebliche Versorgungsordnung 1993 für alle danach eintretenden Mitarbeiter „geschlossen“ worden war. Der Kläger beanspruchte deshalb betriebliche und tarifliche Altersrente in Höhe von insgesamt 880,00 €, nämlich 450,00 € Betriebsrente zuzüglich 430,00 € aus der Presseversorgung, während der Verlag einen betrieblichen und tariflichen Rentenanspruch von 450,00 € brutto monatlich zubilligte.
Die Entscheidung
Dies hat das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - mit Urteil vom 12.04.2011 - 5 Ca 113/10 - grundsätzlich gebilligt: Die Betriebsvereinbarung zur Versorgungsordnung sei nicht gekündigt, sondern nur „geschlossen“ worden, so dass sie zwar für danach eintretende Mitarbeiter keine Anwendung mehr finde, für alle anderen aber gelte, auch für den Kläger. Selbst wenn die Betriebsvereinbarung gekündigt worden wäre, ergäbe sich kein anderes Resultat, da dann wegen fehlender Nachwirkung nicht nur die Anrechnungsklausel, sondern gleichzeitig der Anspruchsgrund für den Kläger entfallen wäre. Vor diesem Hintergrund erstrebe der Kläger „eine durch nichts gerechtfertigte Besserstellung gegenüber anderen Mitarbeitern“, nämlich „einen doppelten Anspruch“. Dem stünde indessen das einheitliche Versorgungsziel entgegen, das beim Kläger erreicht werde, der „insgesamt auf einen betrieblichen und tariflichen Rentenanspruch von 450,00 € brutto monatlich“ komme. Dass der Kläger bis zur Schließung des betrieblichen Versorgungswerks 1993 eine unverfallbare Anwartschaft erworben haben wollte, stehe nicht entgegen, da eine solche Betrachtung auf „eine unzulässige zeitliche Aufspaltung seiner Tätigkeiten“ hinausliefe. Denn die Betriebsrente stünde von vornherein unter dem Vorbehalt der Anrechnungen von Leistungen der Presseversorgung, „so dass auch schon allein aus diesem Grund keine eigenständige, auf die erste Tätigkeit des Klägers bezogene“ ‚unverfallbare Anwartschaft‘ auf eine Betriebsrente“ entstehen könne.

Entschieden hat das OLG Bremen in einem Urteil Az.: 2 U 62/10).
1. Sprechblase: Meine Nr. 1
Die in einer Sprechblase einem fiktiven Kunden des beklagten Unternehmens in den Mund gelegte Aussage „Meine Nr. 1“ ist nach Meinung des OLG Bremen rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Slogan auf eine „bloße Meinungsäußerung …reduziert“ ist. Er werde in diesem Fall nicht „in allgemeiner, verabsolutierender Form als eine Werbeaussage der Bekl. aufgestellt.“ Das Possessivpronomen „meine“ vermittle, so das Gericht, den Eindruck „es gebe eben eine unbekannt Zahl namenloser Kunden, welche die beworbenen Produkte der Bekl. für sich, also aus ihrer subjektiven Sichtweise bevorzugten.“
Damit widerspricht dieses Urteil nicht der ständigen Rechtsprechung, welche bei anderer Gestaltungsweise der Alleinstellungswerbung zu dem Ergebnis kommen kann, dass die Werbung rechtlich zu beanstanden ist, wenn tatsächlich eine Spitzenstellung auf dem Markt fehlt.
2. Sternchenhinweis bei einer Umfrage
Auch die Werbeaussage „STARK in Kundenzufriedenheit“, versehen mit einem Sternchenhinweis zu Informationen über eine von einem beauftragten Institut durchgeführte Umfrage zur Gesamtzufriedenheit der Kunden, beurteilten die Bremer Richter als rechtmäßig. Mit dem Fußnotenhinweis, so das Gericht, werde für den Umworbenen deutlich, dass keineswegs Testergebnisse, vergleichbar den von der Stiftung Warentest vergleichbaren Tests, wiedergegeben würden. Diese Tests beurteilen regelmäßig die Produkte und Dienstleistungen von mehreren Unternehmen. Vielmehr handele es sich um das Ergebnis einer selbst bezahlten Umfrage über die Kundenzufriedenheit. Jeder „durchschnittlich informierte verständige Verbraucher“ erkenne sofort die begrenzte Aussagekraft der Werbung mangels näherer nachprüfbarer Anknüpfungspunkte. Das Unternehmen wolle, so das Gericht weiter, mit zufriedenen Kunden werben. Dies sei zulässig.
3. Anmerkung
Das Gericht missversteht zwar offenbar Studien zur Kundenzufriedenheit. Bei richtigem Verständnis ist die Werbung erst recht zulässig.

So betitelt die neue Ausgabe - 18/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nur 4 % der selbständigen und 6 % der angestellten Rechtsanwälte bereuen häufig, den Beruf des Rechtsanwalts ergriffen zu haben. 57 % der selbständigen und 46 % der angestellten Rechtsanwälte haben es nie und 39 % (48 %) nur gelegentlich bereut.
Interessant: Unter allen Juristen (freie Mitarbeiter und Syndikusanwälte eingeschlossen) urteilen - vor allem wegen finanzieller Aspekte und hoher Arbeitsbelastung - die Frauen negativer zur Berufswahl als die Männer: Nie bereut: Frauen 47 %, Männer 54 %, gelegentlich: 44 % (Männer 41 %), häufig: 9 % (Männer 5 %).
Bemerkenswert niedrig sind die durchschnittlichen monatlichen Umsätze und Gewinne: im ersten Wirtschaftjahr: 1.600 Euro Umsatz, 400 € Gewinn; im zweiten Wirtschaftsjahr: 1.900 € Umsatz, 900 Euro Gewinn, 3. Wirtschaftsjahr: Umsatz 2.800 €, Gewinn 1.500 €.
Quelle: April-Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer; befragt wurden Berufseinsteiger im Jahr 2010. In den Mitteilungen wird angegeben, es könnten „auf Grundlage statistischer Tests die Ergebnisse der Untersuchung als repräsentativ bezeichnet werden”.

Jetzt ist der Wortlaut der Nachricht bekannt, mit welcher der Protokollchef des Auswärtigen Amtes den zunächst eingeladenen Niederländer Johannes Heesters wegen seiner „Nazi-Vergangenheit” vom Abendessen mit der niederländischen Königsfamilie bei Bundespräsident Wulff ausgeladen hat. FOCUS Nr. 16/11:
„Sehr geehrter Herr Heesters, ich bedaure sehr, Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir Ihre Zusage wegen der sehr begrenzten Anzahl von Plätzen im Schloss Bellevue leider nicht mehr berücksichtigen können.”